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Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)¹⁰
(vom 18. August 2004)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1
¹⁰ Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)³ und dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998⁵ sowie der dazu erlassenen Verordnungen betreibt das Migrationsamt folgende elektronische Datensammlungen:
- das elektronische Archiv (ELAR),
- das Prozessunterstützungs- und Monitoring-System (PuM),
- das Datenaustauschsystem zwischen Migrationsamt und Einwohnerkontrollen (MiGEK).
§ 2 — ¹¹
§ 3 — ¹ Das ELAR dient
a.⁸ der elektronischen Aufbewahrung der asyl- und ausländerechtlichen Akten,
b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften.
² Im ELAR werden insbesondere folgende Personendaten und besonderen Personendaten bearbeitet:¹⁰
- Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse und Nationalität,
- ausländerrechtlicher Status,
- Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,
- Verfahrensdaten,
- Ausbildung und Arbeitszeugnisse,
- berufliche Tätigkeit und Arbeitsort,
- AHV-Nummer,
- Heimatort,
I. — Zivilstand,
- finanzielle Verhältnisse,
- strafrechtliche Verfahren und Verurteilungen sowie administrative Massnahmen,
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- Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen,
- Gesundheitszustand,
- Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
Prozessunterstützungs- und Monitoring-System
§ 3
a.⁷ ¹ Das PuM dient
- der Überwachung von asyl- und ausländerechtlichen Verfahren, insbesondere der Verfahrensfristen,
- der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften,
- der Erstellung von statistischen Auswertungen.
² Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Daten zum Verfahrensstand und zum Verlauf der asyl- und ausländerechtlichen Verfahren.
MiGEK
§ 3
b.⁹ ¹ Das MiGEK dient
- der Vereinfachung und Unterstützung der Zusammenarbeit sowie der sicheren Kommunikation zwischen dem Migrationsamt und den Einwohnerkontrollen des Kantons Zürich,
- der gegenseitigen elektronischen Übermittlung von Daten und Dokumenten im ausländ- und asylrechtlichen Bereich, insbesondere von:
- Gesuchen um Erteilung und Verlängerung von ausländerechtlichen Bewilligungen und Ausweisen,
- Mutationsmeldungen über die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person,
c. der Vereinbarung von Terminen für die Erfassung von Daten für den Ausländerausweis.
² Das MiGEK enthält Personendaten aus dem ELAR und dem ZEMIS sowie Daten zur Terminvereinbarung für die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis.
³ Es gelten folgende Zugriffsberechtigungen:
- Das Migrationsamt ist berechtigt, sämtliche Daten zu bearbeiten.
- Die kommunalen Einwohnerkontrollen sind berechtigt,
- die Daten der in ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen zu bearbeiten, die notwendig sind für die Meldung von Adressmutationen einschliesslich Zu- und Wegzügen, Zivilstandsänderungen, Änderungen der Personalien, zur Terminvereinbarung für die Erfassung der für den Ausländerausweis notwendigen Daten sowie für die Übermittlung von Bewilligungsgesuchen,
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- die Daten der im Kanton Zürich ausserhalb ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen abzufragen und zu bearbeiten, wenn dies zur Erfassung eines Zu- oder Wegzugs in eine andere Gemeinde notwendig ist.
§ 4
¹ Das Migrationsamt beschafft die im ELAR, im PuM und im MiGEK enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Ausländer- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes, den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem Kantonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechtspflege.¹⁰
² Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen.
§ 5
¹ Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt die für das ELAR benötigten Angaben zu machen.¹⁰
² Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente ins Deutsche verlangen.
§ 6
¹⁰ ¹ Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen:
- Zuzug, Anwesenheit und Wegzug,
- Geburten und Todesfälle,
- Änderungen von Personalien, insbesondere den Zivilstand und die Familienverhältnisse betreffend,
- Anhebung und Erledigung von Strafunterschungen,
- Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Strafunterschungshöhören,
- Anordnungen der Strafvollzugsbehörden,
- Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,
- Verweigerung der Eheschliessung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tatsachen, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zur Umgehung der Zulassungsvorschriften hindeuten,
I.
Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gemäß Art. 82f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)⁴,
j. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung, Ablehnungen von Anträgen um Arbeitslosenentschädigung, Aberkennungen der Vermittlungsfähigkeit und Beendigungen der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung,
Beschaffung von Personendaten
Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen
Mitwirkungspflichten der Behörden
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k. Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 82 d VZAE,
- Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern gemäss Art. 82 e VZAE.
² Bei Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts wegen Widerrufsgründen gemäss Art. 62 oder 63 AIG kann das Migrationsamt die kantonalen und kommunalen Polizeien mit Erhebungen beauftragen.
Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei
§ 7
¹⁰ Die Kantonspolizei ist befugt, die im ELAR enthaltenen Personendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Vollzugs der Zwangsmassnahmen im Ausländer- und Asylrecht zu bearbeiten.
Bekanntgabe von Daten
§ 8
¹ Befindet sich eine ausländische Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, teilt das Migrationsamt seine Entscheide und die darin enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.
² Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus dem ELAR und dem PuM bekannt¹⁰:
- den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
- Privaten zur Erfüllung einer Leistungsvereinbarung.
Verantwortliches Organ
§ 9
⁶ Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007². Es bezeichnet eine Datenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen.
Datensicherheit
§ 10
¹ Der Zugriff auf ELAR, PuM und MiGEK erfolgt nach Benutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.¹⁰
² Die Datenübermittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.
Inkrafttreten
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
¹ OS 59, 252.
² LS 170.4.
³ SR 142.20.
⁴ SR 142.201.
⁵ SR 142.31.
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6 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 331; AB1 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
7 Eingefügt durch RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; AB1 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
8 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; AB1 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
9 Eingefügt durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; AB1 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022.
10 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; AB1 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022.
11 Aufgehoben durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; AB1 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022.
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