211.56
Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA)⁸
(vom 4. Dezember 1996)¹
A. Behörden
§ 1
Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)³ sind zuständig⁸
- die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird,
- das Migrationsamt in den übrigen Fällen.
² Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migrationsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.
³ Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.
§ 2 — ⁶
Zuständige kantonale Behörde
B. Verfahren
I. — Allgemeine Bestimmungen
§ 3
⁵ Das Verfahren richtet sich nach dem AIG⁸ und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz².
Anwendbares Recht
§ 4
⁵ Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 74 AIG⁸.
Rechtliches Gehör
§ 5
Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländischer Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.
Orientierung einer Vertrauensperson
1.4.26 - 132
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V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechts-
vertretung
§ 6
¹ Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.
² Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.
³ Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.
⁴ Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet.
Rechts-
belehrung
§ 7
Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte, insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.
Minderjährige
§ 8
⁸ ¹ Richtet sich ein Verfahren gegen unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung benachrichtigt.
² Dieses erfüllt die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Art. 64 Abs. 4 und 5 AIG. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
II. — Ausländerrechtliche Haft⁴
Haftanordnung
§ 9
⁸ ¹ Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen Massnahmen an zur Sicherstellung
a. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,
b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides oder einer Landesverweisung, sobald dieser oder diese erstinstanzlich eröffnet worden ist.
² Kommt keine mildere Massnahme in Betracht, wird ausländerrechtliche Haft gemäss AIG angeordnet.
Haft-
überprüfung
§ 10
¹ Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde, sofern das AIG⁸ die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.⁵
² Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten.
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§ 11
⁵ Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die Aaft-ferlängerung nicht gehandelt, überweist die zuständige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde.
Haftverlängerung
§ 12
¹ Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.
² Die zuständige kantonale Behörde prüft das Gesuch und überweist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid.⁵
Haftentlassungsgesuch
III. — Durchsuchung von Räumlichkeiten
§ 13
⁵ Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AIG⁸.
Durchsuchung von Räumlichkeiten
C. Inkrafttreten
§ 14
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
1.4.26 - 132
1 OS 54, 3.
2 LS 175.2.
3 SR 142.20.
4 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 466; ABl 2006, 1667). In Kraft seit 1. Januar 2007.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 8; ABl 2007, 2394). In Kraft seit 1. Januar 2008.
6 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 769; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 600; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2025 (OS 81, 11; ABl 2025-11-21). In Kraft seit 1. Februar 2026.