Mittel- und Berufsschullehrpersonenverordnung (MBVO)20
(vom 7. April 1999)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes2 Geltungsbereich
für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie
der Lehrwerkstätten.
§ 2
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Anwendbarkeit
Personalverordnung3 und die Vollzugsverordnung4 zum Personal-
des allgemeinen
Personalrechts
gesetz2.
II. Arbeitsverhältnis
§ 3
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
Anstellung
a. Lehrbeauftragten,
b. Mittel- und Berufsschullehrpersonen,
c. Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.
2 Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet,
diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
3 Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden
öffentlich ausgeschrieben.
4 Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den
Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss
verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine
andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abge-
schlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr
aufweist.
5 Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraus-
setzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeits-
verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche
oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstel-
lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
Besondere
Aufgaben
§ 4 — 1 Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im
Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung
zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von
mindestens 50% vorausgesetzt wird.
2 Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Kon-
venten, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwir-
kung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als beson-
dere Aufgaben.
Lehrpersonen
an Hauswirt-
schaftskursen
§ 5 — Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehr-
personen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.
Lohnklassen
und -stufen
III. Lohn
§ 6
10 1 Der Einreihungsplan für die Entlohnung der Lehrperso-
nen weist sechs Lohnklassen auf.
2 In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.
3 Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die
Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaxi-
mum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.
4 Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des
Anhanges festgelegt.
Einreihung
§ 6a
9 Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in
die Lohnklasse eingereiht.
Einstufung
§ 7
10 1 Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfah
rung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) ein-
gestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist
sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.
2 Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt ange-
rechnet:
a. Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäfti-
gungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der
Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des
Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr-
person geleistet hat.
b. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer
unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, ander-
weitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und
Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abge-
schlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kauf-
männischen oder künstlerischen Berufen.
3 Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mit-
tel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung
übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die
bisherige Einstufung gewährt.
4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
§ 8
Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des fol- Erwerb
genden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
eines Diploms
§ 9
1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schul- Berechnung
wochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahres- des Lohnes
grundlohns.
2 Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten,
richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entspre-
chenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern
unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionen-
verpflichtungen.
3 Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
§ 10
1 Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange- Vikariatslöhne
stellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
2 Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:
a. an Mittelschulen:20
1. für Fächer mit einer Verpflichtung von 23 Wochenlektionen,
1/920 des Jahresgrundlohns:
- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
- mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3,
2. für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlek-
tionen, 1/1020 des Jahresgrundlohns:
- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
- mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3.
b. an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns:
- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3
- mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe
3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3
§ 11 — 11
IV. Zulagen
§ 12 — 1 Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der
Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird
neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jah-
resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Zulagen der
Schulleitungs-
mitglieder
2 Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den
Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
leitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufs-
schulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns
von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
3 Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche
Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22
ausgerichtet.
Zulagen für
Lehrpersonen
§ 13 — 1 Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das
Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert ver-
gütet.
2 Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung
mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen
gewährt werden.
Zulagen für
Unterricht in
der beruflichen
Weiterbildung
§ 14 — 17 1 Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der
ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grund-
besoldung festsetzen.
2 Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskur-
sen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleich-
wertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufs-
bildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung
einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss An-
hang zur Verordnung nicht überschreiten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überführung
§ 15
1 Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.
2 Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittel-
schulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefris-
tet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt.
3 Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen
für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III
und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b
angestellt.
4 Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet
gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.
5 Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härte-
fällen Ausnahmeregelungen treffen.
6 Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten
Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt ge-
wahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1
erfolgt.
§ 16
Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semes- Dienstalters-
terweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem geschenk
1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
§ 17
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung Inkrafttreten
durch den Kantonsrat8 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in
Kraft.
2 Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieur-
schule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885
und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896 in Kraft.
Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehr-
kräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieur-
schule.
3 Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschulleh-
rerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.
4 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der
folgenden Erlasse:
a. Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885,
b. Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 19867,
c. Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896.
1 OS 55. 318.
2 LS 177.10.
3 LS 177.11.
4 LS 177.111.
1.7.26-133
5 30. September 2002 (OS 57, 236).
6 30. September 2002 (OS 57, 237).
7 16. August 2009 (OS 64, 406).
8 Genehmigt am 7. Juni 1999.
9 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft
seit 1. Januar 2011.
10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft
seit 1. Januar 2011.
11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975).
In Kraft seit 1. März 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In
Kraft seit 1. März 2011.
15 Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975).
In Kraft seit 1. März 2011.
16 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABl 2011, 3236). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
17 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABl 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
18 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 371; ABl 2016-02-26). In
Kraft seit 1. August 2018.
19 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 9; ABL 2025-10-03). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
20 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 (OS 77, 101; ABl 2021-09-03). In
Kraft seit 1. August 2026.
Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrpersonenverordnung (MBVO)20
A. Einreihungsplan (§ 6 a)10
Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)3 ergeben
die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschu-
len, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:
I. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b
Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische
Ausbildung
Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch-
schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda-
gogischer Ausbildung.14
Klasse 19 a. an Mittelschulen
1.
mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul-
abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder
Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I,
Schulmusik I und Zeichnen I
2.
mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo-
gesang
3.15
b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fach-
abschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung
1.
ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be-
rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil-
dung
2.
ohne Diplom der Universität Zürich für das hö-
here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht
der Berufsschulen
3.
Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Klasse 20 a. an Mittelschulen
1.
mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö-
here Lehramt (DHL)
2.18
an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel-
schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden
Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die
Oberstufe oder mit gleichwertiger Ausbildung im
zu unterrichtenden Fach
b. an Berufsschulen
1.
für berufskundlichen und allgemein bildenden
Unterricht mit Diplom des Schweizerischen In-
stituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschul-
abschluss oder gleichwertiger Ausbildung
2.
mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere
Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der
Berufsschulen
3.
mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich
als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw.
mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für
Sprach- bzw. Mathematikunterricht
4.
mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer-
diplom II
c. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs-
schulen
1.
für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch-
schulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom
für das Höhere Lehramt
Klasse 21 a. an Mittelschulen
1.
mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö-
here Lehramt (DHL)
2.
mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-
lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
3.15
b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs-
schulen
1.
für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch-
schulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom
für das Höhere Lehramt
2.
mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-
lom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlos-
senem Hochschulstudium und Diplom für das
Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses un-
terrichten
II. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c
Klasse 19 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss
1.
für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommu-
nikation
2.
Instruktoresn und Instruktorinnen für die prakti-
sche Ausbildung an Lehrwerkstätten
3.
Turnlehrer I
Klasse 21 a. an Mittelschulen
1.
Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instru-
ment oder in Sologesang
b. an Berufsschulen
1.
für berufskundlichen und allgemein bildenden
Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für
Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Aus-
bildung
2.
mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere
Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der
Berufsschulen
3.
mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich
als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw.
mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung
für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
4.
mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer-
diplom II
5.
Leitung von Lehrwerkstätten
Klasse 22 a. an Mittelschulen
1.
mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö-
here Lehramt (DHL)
2.
mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-
lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs-
schulen
1.
für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch-
schulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt
Voraussetzung bildet
2.
mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-
lom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein
Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und
Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind
und dieses unterrichten
c. Schulleitungsmitglieder
III.11
B. Lohnskala (§ 6)19
Lohn- stufen
Klasse
Klasse
Klasse
Klasse
Klasse
Klasse
- Maximum
139 633
148 967
159 159
170 238
182 262
195 270
138 255
147 497
157 587
168 558
180 464
193 345
136 875
146 028
156 015
166 880
178 664
191 420
135 497
144 559
154 445
165 201
176 866
189 492
- Maximum
134 121
143 090
152 874
163 522
175 068
187 563
132 744
141 621
151 304
161 839
173 269
185 637
131 363
140 151
149 736
160 160
171 472
183 710
129 986
138 679
148 164
158 479
169 673
181 781
128 612
137 208
146 591
156 799
167 874
179 852
127 233
135 738
145 021
155 119
166 075
177 928
125 853
134 271
143 449
153 438
164 277
176 003
124 475
132 798
141 881
151 760
162 476
174 074
123 099
131 329
140 307
150 080
160 679
172 146
122 152
129 859
138 739
148 400
158 880
170 219
121 206
128 386
137 168
146 721
157 083
168 295
119 831
126 918
135 598
145 041
155 282
166 367
118 453
125 447
134 028
143 360
153 483
164 439
115 237
122 886
130 362
139 440
149 288
159 942
112 022
119 454
126 697
135 520
145 088
155 443
108 804
116 027
123 031
131 599
140 894
150 949
105 592
112 593
120 235
127 680
136 698
146 455
103 244
109 163
116 571
123 760
132 499
141 958
100 033
105 735
112 904
120 708
128 303
137 459
96 813
103 170
109 241
116 787
124 108
132 964
Minimum
93 599
99 740
105 576
112 870
120 775
128 467
Anlaufstufen
90 383
96 307
102 779
108 947
116 581
123 972
87 167
92 881
99 113
105 026
112 382
120 343