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(vom 16. Januar 2008)¹
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007²,
beschliesst:
§ 1
¹ Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).
Geltungs- und Aufgabenbereich
² Sie regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.
§ 2
Die im Leitbild der ZHdK festgehaltenen Grundsätze bilden die verbindliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operativen Ausrichtung der Hochschule.
Leitbild
§ 3
Die Hochschulleitung erlässt Vorgaben für die interne Qualitätssicherung und -entwicklung.
Qualitätssicherung
§ 4
¹ Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Produktion sowie Dienstleistungen und Wissens- und Technologietransfer (WTT).
Leistungsauftrag
² Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss übergeordneter hochschulinterner und externer Vorgaben erbracht, soweit dies nicht durch andere Stellen innerhalb der Hochschule erfolgt.
§ 5
¹ Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen auf nationaler und internationaler Ebene.
Kooperationen
² Die Hochschulleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompetenzen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.
³ Die Departemente und die Verwaltungsdirektion können Vereinbarungen mit anderen Institutionen direkt abschliessen und sich an Netzwerken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzordnungen vorgesehen ist.
§ 6
³ Die gesetzlich vorgesehenen Organe der Hochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Hochschulleitung, die Departementsleiterinnen und Departementsleiter sowie die Hochschulversammlung (Vertretung aller Angehörigen).
Organe der Hochschule
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Hochschulordnung der ZHdK
Struktur der Hochschule
§ 7
³ ¹ Die Hochschule ist in das Rektorat, die Departemente, die Verwaltung und die Dossiers aufgeteilt.
² Die dem Rektorat unterstellten Einheiten werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen.
³ Es bestehen folgende Departemente mit den dazugehörenden Studiengängen, Instituten und weiteren Einheiten:
- Departement Darstellende Künste und Film,
- Departement Design,
- Departement Kulturanalysen und Vermittlung,
- Departement Fine Arts,
- Departement Musik.
⁴ Die der Verwaltung unterstellten Abteilungen werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen.
⁵ Die Dossiers
- betreuen Querschnittaufgaben für die gesamte ZHdK und nehmen koordinierende Funktionen wahr,
- leisten konzeptionell-strategische und operative Arbeit; sie führen Projekte durch.
Aufgaben
§ 8
¹ Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag.
² Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule.
³ Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen.
⁴ Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mitglied der Hochschulleitung die ihnen übertragenen übergeordneten Aufgaben (Dossiers).
⁵ Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamthochschule. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressourcen zur Verfügung.
⁶ ...⁴
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§ 9
¹ Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkategorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung) wird durch die Hochschulleitung geregelt.
Anstellung und Führung des Personals
² Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.
³ Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals werden in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkretisierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.³
§ 10
¹ Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen des Entwicklungs- und Finanzplans und ihres Globalbudgets.³ Finanzen
² Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.
³ Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen Departementsleitungen.
§ 11
¹ Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte Mitwirkung
- auf Vernehmlassung,
- auf Antrag und
- auf Mitwirkung in Gremien.
² Als Mitwirkungsgremien bestehen:⁵
- Hochschulversammlung,
- Studierendenrat,
- Delegiertenversammlung der Lehrenden und Forschenden,
- Personalrat.
³ Die Mitwirkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.³
⁴ Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von der Hochschulleitung zu genehmigen sind.³
§ 12
³ ¹ Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommunikationskonzept festgelegt, das von der Hochschulleitung erlassen wird. Kommunikation
² Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation der Gesamthochschule.
³ Die interne Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwortlichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt.
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Hochschulordnung der ZHdK
Inkraftsetzung
§ 13
Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.
1 OS 63, 78. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008.
2 LS 414.10.
3 Fassung gemäss B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; AB1 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020.
4 Aufgehoben durch B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; AB1 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020.
5 Fassung gemäss B vom 7. Mai 2025 (OS 80, 224; AB1 2025-07-18). In Kraft seit 1. August 2025.