514.1
(vom 7. Dezember 1975)
§ 1
Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.
§ 2
¹ Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.
² Die Kreditsumme erhöht oder ermäßigt sich um den Betrag, der sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April 1974) und der Bauausführung ergibt.
§ 3
Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschliessungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kreditvorlagen endgültig.
§ 4
¹ Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Landschaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.
² Wird der Waffenplatz nicht militärisch benutzt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser militärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.
§ 5
Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.
§ 6
¹ Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Kaserne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiterhin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet.
1.1.16-91
514.1
G über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
2 Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantonsrat.
§ 7
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 46, 33 und GS IV, 12.