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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)⁸
(vom 15. November 1965)¹
I. — Die Schulzahnpflege
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
¹ Die Gemeinden organisieren die Schulzahnpflege. Sie umfasst:
- vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei Schülern,
- die regelmässige Aufklärung von Eltern und Schülern über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege,
- die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der Schüler.
² Ausserdem können von Zeit zu Zeit statistische Erhebungen über das Ausmass der Zahnschäden bei den Schülern getroffen werden. Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion⁸ sind befugt, im gegenseitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.
§ 2
⁶ Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volks-schulalter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausdehnen.
§ 3
In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion⁸ für die erforderlichen Massnahmen (§§ 4–9).
Inhalt
Umfang
Schulzahnpflege in kantonalen Schulen und Anstalten
B. Vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall
§ 4
¹ Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sollen gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behandlung notwendig machen.
² Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.
Zweck
-
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Arten
§ 5
¹ Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall sind insbesondere zu veranlassen:
- Vorkehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten, namentlich auf den Schulliegenschaften,
- die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich die Anleitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle,
- Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mitteln ohne Ausübung eines Zwanges.
² Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion⁸ können im gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen.
C. Aufklärung über Ernährung und Mundpflege
Art der Aufklärung
§ 6
¹ Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die zweckmäßige Ernährung und Mundpflege und halten sie zur Befolgung dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte beigezogen werden.
² Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler über die zweckmäßige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Daneben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.
D. Untersuchung und Behandlung der Zähne
Untersuchung
§ 7
¹ Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligatorisch.
² Die Gemeinden tragen die Kosten.
Behandlung
§ 8
¹ Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine Behandlung der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu unterrichten.
² Die Behandlung ist nicht obligatorisch.
³ Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden.
Behandlungskosten
§ 9
¹ Die Kosten der Behandlung haben die Eltern oder Besorger zu tragen, soweit sie nicht die Gemeinde übernimmt.
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2 Bei Schülern, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung² Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten, leistet die Gemeinde einen Beitrag an die Kosten der Behandlung. Sie kann diese Kosten voll übernehmen und den Kreis der Beitragsberechtigten ausdehnen.⁷
³ Die Kostenbeteiligung kann nach Ermahnung der Eltern oder Besorger verweigert oder gekürzt werden, wenn die angeordneten vorbeugenden Massnahmen missachtet oder früher notwendige Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt wurden.
§ 10
¹ Die Gemeinden schliessen zur Durchführung der Schulzahnpflege Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.
² Sie können die Schulzahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und eigene Schulzahnkliniken einrichten.
§§ 11–21.⁵
Schulzahnärzte
III. — Die Volkszahnpflege
§ 22
⁶ Der Kanton⁸ fördert die Zahnpflege für die wenig bemittelten Erwachsenen. Er kann Subventionen an Gemeinden gewähren, die eine solche Volkszahnpflege nach den folgenden Bestimmungen einführen, und er kann eigene Einrichtungen schaffen.
§ 23
⁷ Die Volkszahnpflege soll Personen zugute kommen, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung² Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten.
§ 24
¹ Die von den Patienten aufzubringenden Kosten für Untersuchungen und Behandlungen sollen unter den Ansätzen der amtlichen Taxordnung für private Zahnärzte liegen.
² Die Gemeinde leistet dazu Beiträge an die Zahnarztkosten. Sie kann die Volkszahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und eigene Volkszahnkliniken einrichten.
³ Die Kosten sind den Patienten vor der Behandlung bekanntzugeben.
Umfang
Anspruchsberechtigung
Tarifgestaltung
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Vorbeugungsmassnahmen, Ausschluss von den Vergünstigungen
§ 25
¹ Die Behandlungen sollen durch geeignete Vorbeugungsmassnahmen, wie insbesondere durch regelmässige Untersuchungen der Zähne, auf ein Mindestmass beschränkt werden.
² Patienten, welche die Vorbeugungsmassnahmen missachten oder angeordnete Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt haben, sind von den Vergünstigungen ganz oder teilweise auszuschliessen.
Verträge mit privaten Zahnärzten
§ 26
Soweit die Volkszahnpflege nicht durch amtliche Zahnärzte erfolgt, schliessen die Gemeinden Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.
§ 27 — ⁹
IV. — Allgemeine Vorbeugungsmassnahmen
Grundsatz
§ 28
¹ Der Kanton⁸ fördert auch ausserhalb der Schulzahnpflege vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall.
² Der Kantonzahnärztliche Dienst⁸ kann dazu selbst Aufklärungs- und andere Massnahmen durchführen.
Subventionen⁶
§ 29
¹ Den Gemeinden können Subventionen an die Kosten von Massnahmen gewährt werden, die sie selbst oder auf Veranlassung dem Kantonzahnärztlichen Dienst⁸ zur allgemeinen Vorbeugung gegen den Gebisszerfall anordnen.⁶
² Ausserdem können Kurse zur Ausbildung und Weiterbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal für die Schul- und Volkszahnpflege unterstützt werden.
³ Solche Subventionen können auch für gleichgerichtete gemeinnützige Aktionen privater Organisationen gewährt werden.⁶
Voraussetzungen und Art der Subventionen⁶
§ 30
¹ Die Subventionen⁶ werden nur für Massnahmen ausgerichtet, die vorher vom Kantonzahnärztliche Dienst⁸ genehmigt worden sind.
² . . .⁵
³ Neben oder anstelle von Geldbeiträgen kann der Kantonzahnärztliche Dienst⁸ Drucksachen oder andere Mittel, die sich zu vorbeugenden Massnahmen gegen den Gebisszerfall eignen, unentgeltlich oder verbilligt abgeben.
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V. — Gemeinsame Bestimmungen
§ 31
Bei der Zahnpflege, vorab bei der Zahnpflege für Kinder und Jugendliche, ist eine systematische Sanierung und regelmässige Kontrolle der Gebisse anzustreben.
Ziel der Behandlungen
§ 32
¹ Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht überschreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig sein.
Mass der Aufwendungen
² Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksichtigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren anderen kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwendungen werden keine Subventionen geleistet.⁶
³ Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.
§ 33
¹ Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Gesundheitsdirektion⁸ vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.
Zusätzliche Leistungen von Gemeinden
² Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehrkosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand berechnen lassen.
§ 34
¹ Vor dem Bau von Volkszahnkliniken⁶ sind der Gesundheitsdirektion⁸ Raumprogramm und Projekt mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm ist einzureichen, bevor mit der Projektierung begonnen wird.
Bau von Kliniken
² Vor der Anschaffung fahrbarer Kliniken sind der Gesundheitsdirektion⁸ die Pläne mit Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vorzulegen.
§ 35
Von Volkszahnkliniken⁶, die mit amtlichem Personal geführt werden, sind der Gesundheitsdirektion⁸ jährlich Voranschläge über die Betriebskosten einzureichen.
Voranschläge über die Betriebskosten von Kliniken
§ 36
¹ Baubeiträge werden nach Prüfung der abgeschlossenen Bauabrechnung ausbezahlt.
Auszahlung der Beiträge
² Die Betriebsbeiträge werden je für ein Kalenderjahr im folgenden Jahr ausbezahlt.
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VI. — Vollzugsbestimmungen
Vollzugsbehörden in den Gemeinden
§ 37
¹ Die Organisation der Schulzahnpflege obliegt den Schulgemeinden, die Organisation der Zahnpflege für Jugendliche, der Volkszahnpflege und der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen gegen den Gebisszerfall den politischen Gemeinden.
² Die Gemeinden können mit Genehmigung des Kantonszahnärztlichen Dienstes abweichende Anordnungen treffen.⁸
³ ...⁵
§ 38 — ⁴
Inhalt der Verträge mit privaten Zahnärzten
§ 39
¹ In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation ist die Zusammenarbeit mit den Zahnärzten sowie deren Entschädigung für die Untersuchungen, Behandlungen und sonstigen Verrichtungen zu regeln.
² Der Kantonzahnärztliche Dienst⁸ kann für diese Verträge im Einvernehmen mit den Gemeinden und der Berufsorganisation der Zahnärzte Muster aufstellen.
Ausführungsbestimmungen der Gesundheitsdirektion⁶
§ 40
Die Gesundheitsdirektion⁸ kann im Rahmen dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wichtigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der Zahnärzte an.
Aufsichts- und Kontrollbefugnisse
§ 41
⁸ ¹ Der Kantonszahnärztliche Dienst führt die Aufsicht über die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihm auf Verlangen Bericht zu erstatten.
² Der Gesundheitsdirektion sind zur Berechnung der Staatsbeiträge die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.
Inkrafttreten
§ 42
¹ Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat³ am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
² Die Staatsbeiträge werden erstmals für das Jahr 1965 ausgerichtet.
¹ OS 42, 143 und GS VI, 242. Vom Regierungsrat erlassen.
² LS 832.1.
³ Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 1965.
⁴ Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256). In Kraft seit 1. Januar 1988.
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1.1.12-75
5 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit 1. Januar 1991.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit 1. Januar 1991.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. April 1996 (OS 53, 339). In Kraft seit 1. Januar 1996.
8 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 749; AB1 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 903; AB1 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.