822.1
(vom 23. Oktober 2002)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)⁴,
beschliesst:
§ 1
¹ Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft⁶. Es vollzieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine anderen Organe betraut sind. Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmer-schutz gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen² und der dazugehörenden Verordnung³ ein.⁵
² Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten gemäss Abs. 1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.
³ Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
§ 2 — Der Rechtsmittelzug richtet sich
a. bei Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Arbeitsgesetz⁴ nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer kommunalen Baubewilligung erteilt worden sind,
b. nach allgemeinem Verfahrensrecht in den übrigen Fällen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist erste Rekursinstanz.
§ 3
Nach Abschluss eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes⁴ oder seiner Ausführungserlasse teilen die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden der Volkswirtschaftsdirektion den Straf- oder Sistierungsentscheid mit.
Kantonale Behörde
Rekursinstanzen
Mitteilung von Strafentscheiden
- 1.24 - 123
822.1
Verordnung zum Arbeitsgesetz
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27. Januar 1966 aufgehoben.
- OS 57, 325.
- SR 818.31.
- SR 818.311.
- SR 822.11.
- Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 303; AB1 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.
- Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 555; AB1 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.