Ausfertigungsdatum: 1977-04-15
Gliederungsnummer: BayRS 300-12-5-J
Art. 1
Justizbedienstete haben, soweit sie nicht bereits nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz oder dem Strafvollzugsgesetz1)BGBl. FN 312-9-1
zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
im Sitzungs- oder Vorführdienst,
bei der Bewachung Gefangener,
bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Amtsgebäuden,
bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen
- gegen Gefangene die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Art. 101 bis 108 und 122 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes oder den §§ 94 bis 101 und 178 des Strafvollzugsgesetzes,
- gegen sonstige Personen die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeiaufgabengesetz2)BayRS 2012-1-1-I
einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.
Gefangener im Sinn des Absatzes 1 ist, wer auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in behördlichem Gewahrsam ist.
Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Art. 2
Auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Art. 13 des Grundgesetzes3)BGBl. FN 100-1
, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung4)BayRS 100-1-S
.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1977 in Kraft5)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. April 1977 (GVBl. S. 116)
.
(gegenstandslos)