Ausfertigungsdatum: 1979-05-08
Gliederungsnummer: BayRS 7801-16-L
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden1)BayRS 200-1-S
erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
1Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) hat ihren Sitz in Landshut-Schönbrunn. 2Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
§ 2
1Der Führungsakademie obliegen
- die Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Einrichtungen,
- die Erarbeitung von Grundlagen für Landwirtschaftsverwaltung und Unterricht in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen sowie die Erarbeitung methodischer und didaktischer Grundlagen für die Landwirtschaftsberatung,
- die Unterstützung des Staatsministeriums bei der Führung der Ämter für Landwirtschaft und Forsten und
- der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
2Die Aus- und Fortbildung kann sich auch auf Fachkräfte nicht staatlicher Einrichtungen erstrecken, soweit der Geschäftsbereich berührt ist.
§ 3
Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb der Führungsakademie erläßt das Staatsministerium die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.
§ 4
1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1979 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 8. Mai 1979 (GVBl. S. 107)
. 2(gegenstandslos)