IHKSachvöBestV BE•Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin Vom 10. November 1967
Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin Vom 10. November 1967
IHKSachvöBestV BEIHKSachvöBestV BEOrdinance25 nov. 1967
Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung und des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 / GVBl. 1957 S. 69), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981 / GVBl. S. 994), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ist befugt, Sachverständige nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie Personen nach § 36 Abs. 2 der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
(2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannten Personen. Sie ist zuständig für eine Rücknahme der Bestellungen, auch wenn diese vor dem 1. Januar 1958 von anderen Behörden ausgesprochen worden sind.
§ 2
Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Sachverständiger oder anderer Personen bleiben unberührt. Dies gilt auch für das Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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