betrieblichen Altersversorgung (AltersVersErhV)
Ausfertigungsdatum: 1974-03-11
Fundstelle: BGBl I 1974, 681
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung wird im Jahre 1974 eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2
(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
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Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
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Handel;
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Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;
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Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
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Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.
§ 3
Bei der Erhebung werden erfaßt
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die Formen der betrieblichen Altersversorgung,
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die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,
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die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,
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die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1973.
§ 4
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.