Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus
Entwicklungsländern) (AVAVGDV 22)
Ausfertigungsdatum: 1967-05-11
Fundstelle: BGBl I 1967, 531
Stand: Geändert durch Art. 55a G v. 24.12.2003 I 2954
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
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bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
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bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
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bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
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bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.
§ 2
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.
§ 3
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.