Ausfertigungsdatum: 2003-09-10
Fundstelle: BGBl I 2003, 1843 (2638)
Auf Grund des § 77 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), und des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) werden bekannt gemacht:
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als Anlage 1 die sich jeweils zum 1. Juli 2003, 1. April 2004 bzw. 1. August 2004 ergebenden Grundgehaltssätze der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
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als Anlage 2 die sich zum 1. Januar 2003 nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergebenden Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes und Grundgehaltssätze der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
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als Anlage 3 die sich zum 1. April 2003 bzw. 1. Juli 2003 nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergebenden Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes und Grundgehaltssätze der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
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als Anlage 4 die sich zum 1. Januar 2004 nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergebenden Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes und Grundgehaltssätze der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
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als Anlage 5 die sich zum 1. April 2004 nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergebenden Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes und Grundgehaltssätze der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
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als Anlage 6 die sich zum 1. August 2004 nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergebenden Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes und Grundgehaltssätze der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C.
Der Bundesminister des Innern
Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnung C - Grundgehaltssätze zum 1. Juli 2003, 1. April 2004 bzw. 1. August 2004) {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--bbesg_bes_v2bek--Anlage 1}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1844 - 1846)
Anlage 2 (Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C (BBesO C) - Sätze jeweils zum 1. Januar 2003) {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--bbesg_bes_v2bek--Anlage 2}
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1847 - 1855)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 78,45 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 104,06 Euro *).
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 4,65 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 23,26 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 18,61 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 13,96 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
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*) Nach Maßgabe des Artikels 12 § 4 des 6. Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) ist der Familienzuschlag nach der Anlage V ab dem 1. Januar 2003 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 96,81 Euro zu erhöhen.
Anlage 3 (Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C (BBesO C) - Sätze jeweils zum 1. April 2003 bzw. 1. Juli 2003) {#anlage_3 omnilex-key=de-gii--bbesg_bes_v2bek--Anlage 3}
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1856 - 1864)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 80,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 205,70 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 4,65 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 23,26 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 18,61 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 13,96 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
Anlage 4 (Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C (BBesO C) - Sätze jeweils zum 1. Januar 2004) {#anlage_4 omnilex-key=de-gii--bbesg_bes_v2bek--Anlage 4}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1865 - 1873)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 81,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 209,09 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 4,73 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 23,64 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 18,92 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 14,19 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
Anlage 5 (Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C (BBesO C) - Sätze jeweils zum 1. April 2004) {#anlage_5 omnilex-key=de-gii--bbesg_bes_v2bek--Anlage 5}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1874 - 1882)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 82,47 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 211,18 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 4,73 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 23,64 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 18,92 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 14,19 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
Anlage 6 (Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C (BBesO C) - Sätze jeweils zum 1. August 2004) {#anlage_6 omnilex-key=de-gii--bbesg_bes_v2bek--Anlage 6}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1883 - 1891)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 83,30 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 213,29 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 4,73 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 23,64 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 18,92 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 14,19 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). | | | | | | |