Ausfertigungsdatum: 2006-12-27
Fundstelle: BGBl I 2006, 3467
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2012 I 2545
Auf Grund des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 4a Satz 3 und des § 5a Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1 Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen
(1) Der erste Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 1 aufgeteilt.
(2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 2 aufgeteilt.
(3) Der dritte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne des § 4 Abs. 3b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 3 aufgeteilt.
(4) Der vierte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 4 aufgeteilt.
(5) Der fünfte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 5 aufgeteilt.
(6) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 540 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
(7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
(8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
§ 2 Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker
Der Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.
§ 3 Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden
-
für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und
-
für das Jahr 2009 auf 0,1678
festgesetzt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Aufteilung des ersten Erhöhungsbetrags auf die Regionen {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--betrpr_mdurchfgzuckv--Anlage 1}
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Aufteilung des zweiten Erhöhungsbetrags auf die Regionen {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--betrpr_mdurchfgzuckv--Anlage 2}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 3039)
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3) Aufteilung des dritten Erhöhungsbetrags und des zusätzlichen Betrags auf die Regionen {#anlage_3 omnilex-key=de-gii--betrpr_mdurchfgzuckv--Anlage 3}
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2411 )
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Aufteilung des vierten Erhöhungsbetrags auf die Regionen {#anlage_4 omnilex-key=de-gii--betrpr_mdurchfgzuckv--Anlage 4}
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3556)
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Aufteilung des fünften Erhöhungsbetrags auf die Regionen {#anlage_5 omnilex-key=de-gii--betrpr_mdurchfgzuckv--Anlage 5}
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3557)