Ausfertigungsdatum: 1967-08-30
Fundstelle: BGBl I 1967, 937 (1184)
Auf Grund des § 39 Abs. 1 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind
-
für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1,
-
für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2
zu entnehmen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1) Hauptbewertungsstützpunkte der landwirtschaftlichen Nutzung {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--bewg_39dv_1--Anlage 1}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1967, 938 - 945)
A. Vorbemerkungen
- Die Hauptbewertungsstützpunkte der landwirtschaftlichen Nutzung sind durch laufende Nummern (Lfd. Nr.) gekennzeichnet, deren erste oder erste und zweite Ziffern das Land und deren nächste Ziffer die Oberfinanzdirektion erkennen lassen. Die Ziffern nach dem Punkt kennzeichnen die laufende Nummer innerhalb der Oberfinanzdirektion. Den Ziffern entsprechen:
- In der Spalte "Bemerkungen" sind Hinweise enthalten
a) auf andere im gleichen Betrieb vorkommende Nutzungen.
b) darauf, daß der gleiche Betrieb auch Hauptbewertungsstützpunkt für eine andere Nutzung oder einen anderen Nutzungsteil ist.
c) auf Besonderheiten wie Industrieschäden, Aussiedlerbetrieb, Einbeziehung bestimmter Flächen in die landwirtschaftliche Nutzung des Hauptbewertungsstützpunkts, Einschränkung der Wirksamkeit des Hauptbewertungsstützpunkts auf bestimmte Fälle wie Großbetriebe.
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 2) Hauptbewertungsstützpunkte der Sonderkulturen Hopfen und Spargel {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--bewg_39dv_1--Anlage 2}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1967, 946 - 947)
A. Vorbemerkungen
Die Hauptbewertungsstützpunkte der Sonderkulturen Hopfen und Spargel sind gekennzeichnet
-
| durch Ho = | Hopfen oder |
| --- | --- |
| Spa = | Spargel, |
-
durch laufende Nummern (Lfd. Nr.), deren erste Ziffer das Land und deren zweite Ziffer die Oberfinanzdirektion erkennen lassen. Die Ziffern nach dem Punkt kennzeichnen die laufende Nummer innerhalb der Oberfinanzdirektion.Den Ziffern entsprechen