Ausfertigungsdatum: 1965-05-14
Fundstelle: BGBl I 1965, 420
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809
Auf Grund des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
I. Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten
§ 1
Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich
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des Militärbefehlshabers in Frankreich,
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des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich,
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des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich,
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des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete,
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des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,
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des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.
§ 2
(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Aktion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen, sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus dem besetzten Gebiet verbracht worden ist.
(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG überwiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet gelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Bereichen durch den Chef der Zivilverwaltung entzogen und nachweislich an reichsdeutsche Erwerber (Privatpersonen oder Dienststellen) abgegeben wurde.
§ 3
(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht
- bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen
a) in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Bereichen der 1. Januar 1942,
b) in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der 11. November 1942;
- bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
a) in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der 13. Juli 1940,
b) in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der 6. November 1940.
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.
II. Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten
§ 4
Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten
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die in § 1 genannten Gebiete,
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das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig,
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die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok,
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das Protektorat Böhmen und Mähren,
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der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,
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das Königreich Italien,
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das Königreich Griechenland.
§ 5
(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen
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durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche,
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durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,
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durch den "Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich,
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durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.
(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung durch andere als die in Absatz 1 genannten Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Schmuck- und Edelmetallgegenstände aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind.
(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen im Lager Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
§ 6
Als Entziehungszeiträume im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommen in Betracht
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bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen die Zeit der Besetzung des betreffenden Entziehungsortes durch die deutsche Besatzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943;
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bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944.
III. Verfahren
§ 7
Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
§ 8
Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966 bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in § 4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am 1. Januar 1967.
IV. Schlußvorschriften
§ 9
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809) auch im Land Berlin.
(2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.