militärischen Flugplatz Jever (FluLärmJeverV)
Ausfertigungsdatum: 1976-12-22
Fundstelle: BGBl I 1976, 3811
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.1998 I 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 282), geändert durch Artikel 70 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Jever wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
§ 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
§ 3
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
§ 4
(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Gemeinde Schortens, Oldenburger Straße 29, 26419 Schortens, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des 23. Februar 1984 und nach der bis zum Ablauf des 6. August 1998 geltenden Fassung dieser Verordnung sind an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister des Innern
Anlage 1 (zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 24. Juli 1998) {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--flul_rmjeverv--Anlage 1}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1984 - 1986)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 24. Juli 1998) {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--flul_rmjeverv--Anlage 2}