an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen
und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (GASV)
Ausfertigungsdatum: 2002-01-08
Fundstelle: BGBl I 2002, 398
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2014 I 313
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Weitere grundlegende Anforderungen
Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.
§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen
Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--gasv--Anlage 1}
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 313)
Anlage 2 {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--gasv--Anlage 2}
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1435)