Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (HeimGÄndG 1)

heimg_ndg_1HeimGÄndG 1Law23 avr. 1990

Ausfertigungsdatum: 1990-04-23

Fundstelle: BGBl I 1990, 758

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Art 2
Art 3 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 4 Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse

(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.

Art 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.

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