Ausfertigungsdatum: 2005-06-03
Fundstelle: BGBl I 2005, 1541
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
-
Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik,
-
Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik,
-
Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik und
-
Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
werden staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in:
-
für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwölf Monaten;
-
für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten von jeweils 24 Monaten.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzuweisen.
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
-
Umweltschutz,
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
-
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
-
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
-
Formgebung und Veredlung,
-
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
-
Trocknen und Brennen,
-
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
-
Messen, Steuern und Regeln,
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Elektrotechnik,
-
Metalltechnik,
-
Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Aufbereitung,
-
Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung,
-
Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung,
-
Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen,
-
Instandhalten von Produktionseinrichtungen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Umrüsten und Bedienen einer Maschine zur Aufbereitung oder zum Pressen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen und überwachen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Einrichten, Umrüsten und Instandhalten von Anlagen zur Formgebung oder zur Endbearbeitung sowie Bedienen und Überwachen von Trocknungs- oder Brennanlagen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe einsetzen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen, Störungen erkennen, beseitigen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Anlagentechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Anlagentechnik sowie Technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
- Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:
a) Messen, Steuern, Regeln,
b) Aufbereitungsanlagen,
c) Formanlagen,
d) Trocknungs- und Brennanlagen,
e) Endbearbeitung und Veredlung;
- für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:
a) Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen,
b) Bewerten und Anwenden von Informationen,
c) Keramisches Rechnen,
d) Prüfmittel und Prüfverfahren,
e) Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Anlagentechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik
§ 10 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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Umweltschutz,
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
-
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
-
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
-
Formgebung und Veredlung,
-
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
-
Trocknen und Brennen,
-
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
-
Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus Grundformen,
-
Zeichnen und Malen,
-
Handmalen von Schriften und Monogrammen,
-
Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen,
-
Ausführen von Spritztechniken,
-
Ausführen von Buntdruckdekorationen.
§ 11 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 10 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 12 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 13 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 14 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Dekorieren eines keramischen Produktes durch Linien- und Flächendekore aus Grundformen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufbereiten, Malereien ausführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
§ 15 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Dekorieren eines keramischen Produktes durch kombinierte Formen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufbereiten, Malereien und Spritztechniken ausführen, Schriften handmalen, technische Unterlagen anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik, Dekorgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik und Dekorgestaltung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
- Für den Prüfungsbereich Dekorationstechnik kommt insbesondere in Betracht:
a) Dekorationsmittel,
b) Dekorationsarten,
c) Manuelle und maschinelle Dekorationstechniken,
d) Dekorbrandtechniken,
e) Qualitätssicherung;
- für den Prüfungsbereich Dekorgestaltung kommt insbesondere in Betracht:
a) Stilkunde,
b) Malen und Zeichnen nach Vorlagen,
c) Schriften, Monogramme und Dekore entwerfen,
d) Bewerten und Anwenden von Informationen,
e) Keramisches Rechnen;
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Dekorationstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik
§ 16 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
-
Umweltschutz,
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
-
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
-
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
-
Formgebung und Veredlung,
-
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
-
Trocknen und Brennen,
-
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
-
Modelle und Formen entwerfen,
-
Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,
-
Herstellen von Werkstücken aus Metall,
-
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips,
-
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen,
-
Herstellen von Formen,
-
Trocknen und Lagern.
§ 17 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 16 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 18 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 19 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 20 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes aus Gips nach Vorlage.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
§ 21 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden, zuzüglich Vorbereitungszeit, eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dabei soll die Dauer der Vorbereitung höchstens sieben Stunden betragen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
-
Herstellen eines Modells nach Vorlage oder
-
Herstellen einer Einrichtung nach Vorlage.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- oder Werkstoffe auswählen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Bearbeitungsverfahren auswählen, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
- Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:
a) Hilfs- und Werkstoffe,
b) Herstellung von Modellen, Einrichtungen und Formen,
c) Formgebung;
- für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:
a) Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen,
b) Bewerten und Anwenden von Informationen,
c) Keramisches Rechnen,
d) Prüfmittel und Prüfverfahren,
e) Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
§ 22 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
-
Umweltschutz,
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
-
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
-
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
-
Formgebung und Veredlung,
-
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
-
Trocknen und Brennen,
-
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
-
Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren,
-
Herstellen von Einrichtungen,
-
Herstellen von Arbeitsformen,
-
Keramische Massen formen,
-
Trocknen und Brennen,
-
Glasieren und Dekorieren,
-
Sortieren und Nachbearbeiten.
§ 23 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 22 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 24 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 25 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 26 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines keramischen Produktes durch ein Formgebungsverfahren.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
§ 27 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
-
Herstellen einer Einrichtung oder
-
Formen und Veredeln eines keramischen Werkstückes.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe auswählen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann.
- Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:
a) Masse- und Glasuraufbereitung,
b) Herstellung von Einrichtungen und Formen,
c) Formgebung,
d) Glasieren und Dekorieren,
e) Sortieren und Nachbearbeiten;
- für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:
a) Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen,
b) Bewerten und Anwenden von Informationen,
c) Keramisches Rechnen,
d) Prüfmittel und Prüfverfahren,
e) Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Teil 6 Fortsetzungs- und Schlussvorschriften
§ 28 Fortsetzung der Berufsausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekeramikerin Anlagentechnik {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--kerindausbv--Anlage 1}
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1550 - 1553)
Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin Dekorationstechnik {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--kerindausbv--Anlage 2}
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1554 - 1557)
Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik {#anlage_3 omnilex-key=de-gii--kerindausbv--Anlage 3}
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1558 - 1561)
Anlage 4 (zu § 23)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik {#anlage_4 omnilex-key=de-gii--kerindausbv--Anlage 4}
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1562 - 1565)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 22 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | | |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 22 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | | |
| 4 | Umweltschutz
(§ 22 Nr. 4) | a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | |
| 5 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 22 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
d) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | 8 | |
| 6 | Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden
(§ 22 Nr. 6) | a) Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planen
b) Maschinen nach Fertigungs-
c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
e) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
g) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
h) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
i) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
j) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten | 8 | |
| 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen
(§ 22 Nr. 7) | a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen
b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzen
c) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
d) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen | 16 | |
| 8 | Formgebung und Veredlung
(§ 22 Nr. 8) | a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
b) Formgebungsverfahren unterscheiden
c) Veredlungsverfahren beschreiben
d) mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden | 6 | |
| 9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 22 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen | 4 | |
| 10 | Trocknen und Brennen
(§ 22 Nr. 10) | a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
c) Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen | 4 | |
| 11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 22 Nr. 11) | a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
d) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen | 6 | |
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| Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | | | | |
| 1 | Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren
(§ 22 Nr. 12) | a) Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentieren
b) Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen | 4 | |
| 2 | Herstellen von Einrichtungen
(§ 22 Nr. 13) | a) Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
b) Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden
c) Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen
d) Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren
e) Einrichtungen pflegen und lagern | | 24 |
| 3 | Herstellen von Arbeitsformen
(§ 22 Nr. 14) | a) Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheiden
b) Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern
c) Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren | | 8 |
| 4 | Keramische Massen formen
(§ 22 Nr. 15) | a) Rohlinge manuell formen
b) Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichten
c) Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen | 22 | |
| d) Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnieren
e) Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten
f) Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | | 20 | | |
| 5 | Trocken und Brennen
(§ 22 Nr. 16) | a) Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereiten
b) qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
c) getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | | 3 |
| 6 | Glasieren und Dekorieren
(§ 22 Nr. 17) | a) Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten
b) qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
c) Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren | | 13 |
| 7 | Sortieren und Nachbearbeiten
(§ 22 Nr. 18) | a) Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren
b) Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen | | 7 |
| 8 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 22 Nr. 11) | a) Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
b) Maß- und Normabweichungen dokumentieren | | 3 |