geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVHilfsmV)
Ausfertigungsdatum: 1989-12-13
Fundstelle: BGBl I 1989, 2237
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.1.1995 I 44
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:
§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
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Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke
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Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
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Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
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Applikationshilfen für Wärme und Kälte
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Afterschließbandagen
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Mundsperrer
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Penisklemmen
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Rektophore
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Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
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Alkoholtupfer
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Armtragetücher, Armtragegurte
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Augenbadewannen
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Augenklappen
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Augentropfpipetten
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Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
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Brillenetuis
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Brusthütchen mit Sauger
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Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
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Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
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Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
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Fingerlinge
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Fingerschienen
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Glasstäbchen
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Gummihandschuhe
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Ohrenklappen
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Salbenpinsel
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Urinflaschen
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Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
§ 3 Instandsetzungen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung