Ausfertigungsdatum: 2009-01-26
Fundstelle: BGBl I 2009, 97
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2025 I Nr. 328
§ 1
(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
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Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
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Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
-
folgende Fahrzeuge
a) Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
b) Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
c) Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(1a) (weggefallen)
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
- für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,
- für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
a) auf dem Seelotsrevier
Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um30 vom Hundertfür Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert
b) auf der Trave für Fahrzeuge
im regelmäßigen Personen-
verkehr, die zur Annahme
eines Seelotsen verpflichtet
sind, um60 vom Hundert
-
für Fahrzeuge im regelmäßigen
Post- und Personenverkehr
mit den Nordseeinseln und der
niederländischen Emsküste um90 vom Hundert
-
für Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 im
Liniendienst für eine Reederei,
die mit solchen Schiffen im
Liniendienst auf der Ems
mindestens 50 Fahrten im
Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert.Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.
§ 2
(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von
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zwei Seelotsen das 1½fache,
-
drei Seelotsen das 2fache,
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vier Seelotsen das 2½fache,
-
fünf Seelotsen das 3fache,
-
sechs Seelotsen das 3½fache
des Beratungsgeldes zu entrichten.
(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.
(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt
-
auf dem Seelotsrevier Ems unter
den in § 1 Absatz 3 Nummer 4
genannten Bedingungen für
Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert
-
auf der Trave
a) für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,
b) für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.
- auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
a) für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundert
b) für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.
§ 3
Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 5
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 6
(1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
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bei einem Seeschiff oder einem anderen nicht vermessenen Fahrzeug die Bruttoraumzahl und
-
bei einem Binnenschiff oder einem anderen nicht geeichten Fahrzeug
a) die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
b) die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.
(2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
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bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65, 67), bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82)-Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagierautofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom Hundert;
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bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach der IMO-Resolution A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
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bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
-
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
-
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, die nach Absatz 1 Satz 2 geschätzte Bruttoraumzahl oder Wasserverdrängung in Tonnen;
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bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen, die Tragfähigkeit aller Fahrzeuge in Tonnen oder die Wasserverdrängung aller Fahrzeuge in Tonnen.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.
§ 7
(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.
§ 8
§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)Verzeichnis und Tabelle der Lotsabgaben {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--ltv--Anlage 1}
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 100 - 110;
bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
A. Verzeichnis der Lotsabgaben 1 Lotsabgaben für Fahrtstrecken Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt
1.1 auf der Emsim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Emden-Reede und Borkum oder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
b) | Papenburg-Schleuse und Emden-Reede | 10 vom Hundert |
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c) | Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse | 5 vom Hundert |
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d) | Leer-Schleuse und Emden-Reede | 5 vom Hundert |
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e) | Emden-Reede und der Binnenrandzelbake | 50 vom Hundert |
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f) der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne
g) Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken
h) | von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven | 55 vom Hundert |
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i) | Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl | 55 vom Hundert |
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des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;
1.2 auf der Weserim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Bremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
b) | Bremen und Elsfleth | 15 vom Hundert |
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c) | Elsfleth und Brake | 5 vom Hundert |
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d) | Brake und Nordenham | 10 vom Hundert |
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e) | Nordenham und Bremerhaven | 5 vom Hundert |
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f) | Bremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg | 35 vom Hundert |
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g) den Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;
1.3 auf der Jadeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
b) | der inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede | 50 vom Hundert |
| --- | --- |
c) | Schillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers | 50 vom Hundert |
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des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;
1.4 auf der Elbeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) | Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“ | 100 vom Hundert |
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b) | Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade | 20 vom Hundert |
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c) | der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel | 20 vom Hundert |
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d) | Brunsbüttel und Cuxhaven | 20 vom Hundert |
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e) | Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“ | 40 vom Hundert |
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f) | dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel | 40 vom Hundert |
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g) | dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor
Bützfleth/Stade | 20 vom Hundert |
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h) | Brunsbüttel und dem Ruthenstrom | 20 vom Hundert |
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i) | Hamburg und dem Ruthenstrom | 20 vom Hundert |
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des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;
1.5 auf dem Nord-Ostsee-Kanalim Verkehr
a) | auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse | 100 vom Hundert |
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b) | auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern | 10 vom Hundert |
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des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
1.6 auf der Kieler Fördeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden
in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn
a) | der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird | 100 vom Hundert |
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b) | der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird | 40 vom Hundert |
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des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
1.7 auf der Traveim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) | den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht | 100 vom Hundert |
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b) den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk
c) den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
d) den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“
des Betrages nach Abschnitt A Teil II Spalte 3;
1.8 auf der Flensburger Fördeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) | Flensburg und der Tonne „Flensburger Förde“ | 100 vom Hundert |
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b) Flensburg und der Grenze des Seelotsreviers auf der Fahrt nach den dänischen
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
1.9 in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) | Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“ | 100 vom Hundert |
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b) Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oder
c) | der Tonne „Wismar“ und Außenreede | 25 vom Hundert |
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des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
1.10 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) | Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen | 100 vom Hundert |
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b) | Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen | 90 vom Hundert |
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c) | Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen | 130 vom Hundert |
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d) | der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen | 50 vom Hundert |
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e) | Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen | 115 vom Hundert |
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des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
1.11 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund)und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) | Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“ | 100 vom Hundert |
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b) | Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“ | 100 vom Hundert |
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c) Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen
d) Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen
e) | alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund | 100 vom Hundert |
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des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
2 Zusätzliche Lotsabgabe in besonderen Fällen
Die Lotsabgabe beträgt
2.1 für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei
a) der Leuchttonne
„Westerems“ und
der Lotsenversetzposition bei der
Leuchttonne
b) der Leuchttonne
„3/Jade2“ und den
Lotsenversetzpositionen bei dem
Feuerschiff „GB“
oder im Verkehrstrennungsgebiet
c) der „Tonne Elbe“
und der Lotsenversetzstation bei der
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
dies gilt nicht, wenn sich der Lotse bereits vor Beginn der Lotsung an Bord befindet oder nach der Lotsung an Bord verbleibt;
2.2 für Fahrzeuge, wenn das Lotsenversetzmittel aus nicht revierbedingten Gründen vergeblich eingesetzt wird bei den Lotsenversetzpositionen
a) Leuchttonne „Westerems“ oder
Leuchttonne
b) Leuchttonne
„3/Jade“ oder im
Verkehrstrennungsgebiet
c) Tonne „Elbe“ oder
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
2.3 wenn der Seelotse bei den Außenstationen der Lotsenschiffe durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, weil eine andere Versetzungsart nicht möglich ist, bei
a) Leuchttonne
b) Leuchttonne
c) | Tonne „Elbe“ | 70 vom Hundert |
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des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
2.4 wenn der Seelotse auf Wunsch der Schiffsführung durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, obwohl eine Versetzung durch ein Schiff hätte erfolgen können bei den Lotsenversetzpositionen
a) Leuchttonne „Westerems“ oder
Leuchttonne
b) Leuchttonne
„3/Jade2“ oder im
Verkehrstrennungsgebiet „Jade
100 vom Hundert
c) Tonne „Elbe“ oder
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I.
B – Tabelle der Lotsabgaben
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1)Verzeichnis und Tabelle der Lotsgelder {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--ltv--Anlage 2}
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 111 - 122;
bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
A. Verzeichnis der Lotsgelder
1 Beratungsgeld Das Beratungsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt
1.1 auf der Emsim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;
1.2 auf der Unterweserim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;
1.3 auf der Außenweserim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;
1.4 auf der Jadeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;
1.5 auf der Elbeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5;
1.6 auf dem Nord-Ostsee-Kanalim Verkehr
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
1.7 auf der Kieler Fördeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in
Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
1.8 auf der Traveim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) | den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht | 100 vom Hundert |
| --- | --- |
b) | den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk
und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht | 93 vom Hundert |
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c) | den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk | 72 vom Hundert |
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d) | den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“
in der Lübecker Bucht | 72 vom Hundert |
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e) | den Liegeplätzen der Kaianlagen Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup
und Lübeck-Herrenwyk untereinander unter Benutzung der
Bundeswasserstraße Trave | 55 vom Hundert |
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f) | den Liegeplätzen innerhalb der Lübecker Stadthäfen und
Lübeck-Travemünde unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave | 55 vom Hundert |
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des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3;
1.9 auf der Flensburger Förde
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
1.10 auf den Fahrtstrecken zwischen
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
1.11 in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
1.12 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
1.13 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) undim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
1.14 Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nr. 1.
1.15 Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal.
1.16 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 für Fahrzeuge zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag während der Fahrtstreckenlotsung.
1.17 Baustellenfahrzeuge, die für Baustellen des Bundes tätig sind und zwischen den äußeren Zufahrtsgrenzen der Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau fahren, zahlen für die Bordanwesenheit des Seelotsen pro angefangener Stunde ein Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 8.
2 Wartegeld
2.1 Ein Wartegeld wird nach Abschnitt B Teil IV Nr. 3 erhoben, wenn
2.1.1 der Seelotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist oder am vereinbarten Ort bereitsteht, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde Wartezeit;
2.1.2 der angeforderte Seelotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation;
2.1.3 sich die Anwesenheit des Seelotsen an Bord des Fahrzeuges dadurch verlängert, dass das Fahrzeug während der Lotsung baggert, ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde Wartezeit; dies gilt nicht für revierbedingte Wartezeiten in den Weichen des Nord-Ostsee-Kanals von weniger als zwei Stunden;
2.1.4 der Seelotse in einem Hafen außerhalb des Reviers an Bord geht, seine Tätigkeit aber erst nach Erreichen des Reviers ausübt, für die Zeit vom Verlassen seiner Einsatzstation bis zum Beginn seiner Tätigkeit für jede angefangene Stunde;
2.1.5 der Seelotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde. Fallen bei einer Lotsung mehrere Wartezeiten an, so ist das Wartegeld für die Summe aller Wartezeiten zu berechnen.
3 Auslagen Als Auslage sind zu erstatten
3.1 im Falle des Tatbestandes nach Abschnitt 2.1.2 für den vergeblichen Weg der Betrag nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 4;
3.2 im Falle des Tatbestandes nach Abschnittsnummer 2.1.4 oder 2.1.5 für 24 Stunden ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5;
3.2.1 bei freier Verpflegung und angemessener Unterkunft an Bord jedoch ein ermäßigtes Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 6;
3.3 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe a bei der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“ mit dem Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, der angeforderte Seelotse am Standort des Hubschraubers oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann;
3.4 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe b bei dem Feuerschiff GB oder bei den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ versetzt oder ausgeholt wird, oder der angeforderte Seelotse am Standort des Lotsenversetzmittels oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann;
3.5 ein geldlicher Ausgleich nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 7, wenn die Schiffsführung nicht in der Lage ist, den Seelotsen im Bedarfsfall angemessen unterzubringen;
3.6 die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der Einsatzstation und der Einsatzstation und dem Fahrzeug. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen einer möglichst zügigen und termingerechten Besetzung des Fahrzeugs. Werden für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrtkosten der 1. Klasse und die Flugkosten der Economy- oder Business-Klasse erstattungsfähig. Für die Höhe der Fahrtauslagen ist die jeweils verkehrsgünstigste Strecke zugrunde zu legen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Art des Verkehrsmittels und die Höhe der Auslagen durch Richtlinien festlegen.
B – Tabelle der Lotsgelder