Ausfertigungsdatum: 2004-07-26
Fundstelle: BGBl I 2004, 1902
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.5.2009 I 1165
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz;
- Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Teamarbeit und Kommunikation,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit;
-
Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben;
-
Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik;
-
Speditionelle und logistische Leistungen:
5.1 Güterversendung und Transport,
5.2 Lagerlogistik,
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,
5.4 Internationale Spedition,
5.5 Logistische Dienstleistungen;
-
Verträge, Haftung und Versicherungen;
-
Marketing;
-
Gefahrgut, Schutz und Sicherheit;
-
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung,
9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
9.3 Qualitätsmanagement.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
-
Betriebliche Leistungserstellung,
-
Rechnungswesen,
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- im Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik:In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:
a) Transport, Umschlag, Lagerleistungen,
b) Logistische Dienstleistungen,
c) Marketing.
Dabei soll er zeigen, dass er Lösungsvorschläge zu speditionellen und logistischen Aufgabenstellungen verkehrsträgerübergreifend entwickeln und Möglichkeiten des Marketings berücksichtigen kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Speditionsaufträge verkehrsträgerspezifisch durchführen, dabei rechtliche Vorschriften und Beförderungsbestimmungen anwenden sowie englischsprachige Formulare bearbeiten kann; hierfür kommt einer von zwei Verkehrsträgern in Betracht, die der Prüfling bei der Prüfungsanmeldung aus den folgenden Verkehrsträgern benennt: Straßen-, Schienen-, Luftverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt; der Prüfungsausschuss legt den zu bearbeitenden Verkehrsträger fest, der dem Prüfling am Tag der Prüfung mit der Aufgabenstellung vorgegeben wird;
- im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:
a) Kosten- und Leistungsrechnung,
b) Controlling.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Preisangebote erstellen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und kaufmännische Zusammenhänge berücksichtigen kann;
-
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Speditions- und Logistikbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann;
-
im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praktischen Aufgaben aus dem Gebiet Speditionelle und logistische Leistungen Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Die Aufgabe ist Ausgangspunkt für ein Fachgespräch. Das Fachgespräch soll einschließlich der Lösungsdarstellung höchstens 30 Minuten dauern. Der Prüfling soll zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben sachgerecht lösen, wirtschaftliche, technische, ökologische und rechtliche Zusammenhänge beachten sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen führen kann.
Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.
(4) Sind in den schriftlichen Prüfungsbereichen die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens drei Prüfungsbereichen, darunter dem Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik, ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--spedkfmausbv_2004--Anlage 1}
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1905 - 1910
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung - Zeitliche Gliederung - {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--spedkfmausbv_2004--Anlage 2}
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1911 - 1913)
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildungspositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis f,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele a, f, g und m,
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,
- Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele a und c,
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit,
- Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,
- Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernzeile b, d und e,
zu vertiefen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernzeile c, d, h, i, k, l,
5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele e bis i,
5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziel a,
-
Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziel d,
-
Marketing, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
5.1 Güterversendung und Transport, Lernzeile a bis d,
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.2 Lagerlogistik
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,
2.2 Teamarbeit und Kommunikation,
- Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziele b bis d,
9.3 Qualitätsmanagement
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel e,
2.1 Arbeitsorganisation
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziel k,
9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a, c, e und f
9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
5.1 Güterversendung und Transport
zu vertiefen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
-
Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
-
Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele b und e, n bis p,
5.4 Internationale Spedition,
- Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele b, e bis k,
9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele b, d, g und h,
9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele d bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit,
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,
-
Marketing, Lernziele c bis e,
-
Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,
9.3 Qualitätsmanagement
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel f,
5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziele b bis i und l,
- Marketing, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit,
-
Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
-
Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,
-
Verträge, Haftung und Versicherungen,
-
Marketing, Lernziele c bis e,
9.3 Qualitätsmanagement
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse einer der Berufsbildpositionen
5.1 Güterversendung und Transport,
5.2 Lagerlogistik
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,
5.4 Internationale Spedition oder
5.5 Logistische Dienstleistungen
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
-
Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik
-
Verträge, Haftung und Versicherungen
zu vertiefen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen.