Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (TÜPrKostO1992GebVAnpV)
Ausfertigungsdatum: 2001-07-30
Fundstelle: BGBl I 2001, 2046
Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen {#anhang_i omnilex-key=de-gii--t_prkosto1992gebvanpv--Anhang I}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2047 - 2051)
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)
1.1 Bemessungsgrundlage
1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4.Die Jahresgebühr besteht aus
a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.
1.1.2 Die Grundgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in qm (Nummer 1.1.7) und beträgt je Dampfkessel in DM
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen.
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feuer- oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind.
1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in qm die Fläche
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone) gilt als Heizfläche in qm die Fläche
d(tief)a H = n x l x ------------ x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x ((--------------) + (t - d(tief)a)), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
-
bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,
-
bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohroberfläche).
1.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
1.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 419,- DM,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 qm bis 360 qm das 1,9fache der der Heizfläche von 100 qm entsprechenden Grundgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 qm das 1,1fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr.
1.2.2 Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3 Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
1.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
a) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1,1fache einer Grundgebühr erhoben.
b) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprüfungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 419,- DM,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 qm bis 560 qm das 2,0fache der einer Heizfläche von 100 qm entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 qm das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr.
1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesentliche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 erhoben werden.
1.3.3 Abnahmeprüfung
1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben.
1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen
1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampfkessel.
1.4.2 In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.
1.4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:
1.5 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
1.5.1 Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.5.2 War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.6 Angeordnete PrüfungFür eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
1.7 Prüfung von AnlagenteilenAnlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet.
2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung
2.1 Bemessungsgrundlage
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung in DM
2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 49,- DM.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 210,- DM erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
2.3.1 Bauprüfung und WasserdruckprüfungFür die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 2.1.2 erhoben.
2.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,5fache der Gebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 314,- DM erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende Anwendung.
2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach Nummer 2.3.2 erhoben werden.
2.3.3 Abnahmeprüfung
2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.4 Wiederkehrende äußere PrüfungFür die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5 Angeordnete PrüfungFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 der Dampfkesselverordnung Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher ÄnderungFür die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 147,- DM erhoben.Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.
4 Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z.B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z.B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).
5 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
5.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkesseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben werden.
5.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
5.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4 erhoben werden.
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen.
Anhang II Gebühren für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen {#anhang_i omnilex-key=de-gii--t_prkosto1992gebvanpv--Anhang Ii}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2052 - 2056)
1 Prüfung von Druckbehältern
1.1 BemessungsgrundlageDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 GrundgebührDie Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer PrüfungenWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:
1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten Umfanges.
1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszuständen
1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungszustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte BrenngaseAbweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
2 Prüfung von Druckgasbehältern Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden folgende Gebühren erhoben:
2.1 Bauartzulassung
2.1.1 Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 691,- DM erhoben.
2.1.2 BaumusterFür die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.
2.2 Erstmalige Prüfung
2.2.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei
2.2.2 Werkstoffprüfung
2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus 1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 40,- DM erhoben.
2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung, Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 27,- DM.
2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und LastwechselversuchFür die nachstehenden Prüfungen werden erhoben
2.2.4 Technische Prüfung der Druckgasbehälter
2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.Für die
-
Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,
-
Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,
-
Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts
beträgt die Litergebühr
Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 189,- DM zuzüglich 1,20 DM je Behälter.
2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen FällenDie Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet. Die Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.
2.2.5 Prüfung der BetriebsfertigkeitFür die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
2.2.5.3 Acetylen-FlaschenFür die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
2.3 Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen
2.3.1 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 189,- DM zuzüglich 1,36 DM je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag 2,- DM je Flasche.
2.3.2 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.3.3 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
3 Prüfung von Füllanlagen
3.1 BemessungsgrundlageBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.
3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 372,- DM.
3.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.
3.2 Prüfung der Antragsunterlagen je ErlaubnisantragFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.3 Prüfung der Anlage vor InbetriebnahmeFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.4 Wiederkehrende und angeordnete PrüfungFür die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.5 Prüfung nach wesentlichen ÄnderungenFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 erhoben.
4 Sonstiges
4.1 Sonstige PrüfungenFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z.B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
4.2 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 berechnet werden.
4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben werden.
4.3 GebührenermäßigungWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
4.4 Terminzuschläge und Reisezeiten
4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu berechnen.
Anhang III Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen {#anhang_i omnilex-key=de-gii--t_prkosto1992gebvanpv--Anhang Iii}
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2057 - 2059
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.
1.5 Prüfung der statischen BerechnungFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird - unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
1.6 Angeordnete PrüfungFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
2 Aufzugswärterprüfung
2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v.H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu berechnen.
Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen {#anhang_i omnilex-key=de-gii--t_prkosto1992gebvanpv--Anhang Iv}
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2060
Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Erstmalige Prüfung Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
2 Wiederkehrende Prüfungen Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3 Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4 Sonstige Prüfungen Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
5.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten {#anhang_v omnilex-key=de-gii--t_prkosto1992gebvanpv--Anhang V}
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2061 - 2067)
1 Prüfung der Gesamtanlage
1.1 BemessungsgrundlageDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort genannten Gebühren erhoben.
3.2 Flachbodentanks in SonderbauweiseFür die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1 Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2 Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
5 Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
7 Sonderregelungen
7.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2 Prüfung unterteilter TanksBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
8 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
8.1 Elektrische Einrichtungen
8.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 73,- DM und folgende Zuschläge erhoben:
8.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.4 Angeordnete PrüfungenFür angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.
9 Fernleitungen
9.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der FormelK = d x (l x A + B) + Z x Cerrechnet werden.Hierin bedeuten:
K = Gebühr in DM,
d = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,
l = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z.B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet.
A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 9.3,
B = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4,
C = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten,
Z = Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.
Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrender Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert.Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v.H., für die über 225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v.H.
9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
-
Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16.
-
KKS = Kathodischer Korrosionsschutz. | | | | | |
| 9.4 | Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5. | | | | | |
| | Station | Hilfswerte | Vorprüfung | Bauprüfung | Festigkeits- und Dichtheitsprüfung | Abnahmeprüfung |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| Pump- und Druckerhöhungsstation | B 1 | 18.583 | 18.583 | 7.427 | 14.864 | |
| Übergabestation | B 2 | 6.683 | 6.683 | 2.598 | 5.206 | |
| Abzweigstation | B 3 | 4.462 | 4.462 | 1.739 | 3.719 | |
| Schieberstation | B 4 | 1.739 | 1.739 | 744 | 1.487 | |
| Sicherheits-bzw. Entlastungsstation | B 5 | 8.914 | 8.914 | 3.719 | 7.427 | |
| | | | | | | |
| | Station | Wiederkehrende Prüfung außer Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen und der Dichtheit an Slopsystemen | Wiederkehrende Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen | Wiederkehrende Prüfung der Dichtheit an Slopsystemen | | |
| 1 | 7 | 8 | 9 | | | |
| Pump- und Druckerhöhungsstation | 3.383 | 754 | 629 | | | |
| Übergabestation | 1.718 | 299 | 314 | | | |
| Abzweigstation | 1.116 | 299 | 189 | | | |
| Schieberstation | 649 | 115 | - | | | |
| Sicherheits-bzw. Entlastungsstation | 2.095 | 299 | 314 | | | |
| | Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v.H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren Funktionen werden mit 50 v.H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet. | | | | | |
| 9.5 | Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen: | | | | | |
| | | Durchführung von Dehnungsmessungen | Auswertung und grafische Darstellung von Dehnungsmessungen | Stellungnahme zu den Dehnungsmessungen | Ermittlung neuer Nullwerte für Dehnungsmessungen | |
| Faktor C | | | | | | |
| DMS-Messgitter | 8,5 | 6,0 | 1,3 | 107,9 | | |
| SDM-Messlängen | 16,8 | 11,9 | 13,6 | 26,9 | | |
| Die Gebühren je Prüfung betragen jedoch in DM mindestens | | | | | | |
| DMS-Messgitter | 414 | 608 | 414 | 340/Rohrmessebene | | |
| SDM-Messlängen | 414 | 215 | 414 | 340/Rohrmessebene | | |
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 943,- DM.
9.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die
-
über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen oder
-
im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
10 Verbindungsleitungen Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
11 Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
12 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 berechnet werden.
12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.
13 Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu berechnen.
Anhang VI Gebühren für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen {#anhang_v omnilex-key=de-gii--t_prkosto1992gebvanpv--Anhang Vi}
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2068
1 Gebühr Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.