Liegenschaftsgesellschaften der Treuhandanstalt (TreuhLÜV)
Ausfertigungsdatum: 1994-12-20
Fundstelle: BGBl I 1994, 3908
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 591 V v. 31.8.2015 I 1474
Auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Übertragung von Aufgaben
(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, das sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.
(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind
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die Aufgaben in bezug auf das in der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333) bestimmte Vermögen, soweit dieses nicht am 31. Dezember 1994 Gewerbe-, Wohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen Erholungszwecken dient,
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die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über den Verkauf von Grundstücken, die zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung noch nicht vollständig abgewickelt sind, sowie
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die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes.
§ 2 Übertragung von Unternehmensbeteiligungen
(1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 36064 eingetragenen Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf den Bund übertragen.
(2) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den in der Anlage 1 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH übertragen.
(3) Die Aktien und Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an den in Anlage 2 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH übertragen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--treuhl_v--Anlage 1}
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3909;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--treuhl_v--Anlage 2}
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, 889