SportPflV SL•Verordnung über die öffentliche Sportpflege Vom 20. Juni 1940
Verordnung über die öffentliche Sportpflege Vom 20. Juni 1940
SportPflV SLSportPflV SLOrdinance20 juin 1940
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
|---|
Eingangsformel
*Auf Grund des Absatzes 2 des Erlasses über die Errichtung des Reichssportamts vom 23. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 397) und in Ergänzung der Verordnung über die Zuständigkeit des Reichssportamts vom 1. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 961) [1] *wird Folgendes verordnet:
Fußnoten
[1])
Ermächtigung entfallen.
§ 1
Die öffentliche Sportpflege umfasst die Förderung des Sports, insbesondere durch Bereitstellung von Zuschüssen, Überlassung von Grundstücken, Gewährung der gesetzlich zulässigen Steuervergünstigungen und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen.
§ 2
Dieöffentliche Sportpflege ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken als Selbstverwaltungskörperschaften und der Gemeinden.
§ 3
Soweit die öffentliche Sportpflege nicht vom Land wahrgenommen wird, unterliegt sie als Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunalaufsicht nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft.
Der Reichsminister des Innern
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.