Verordnung (EG) Nr. 1944/2004 der Kommission vom 10. November 2004 zur Genehmigung von Übertragungen der im Laufe eines Abkommensjahres nicht ausgenutzten Höchstmengen von Textilwaren und Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China auf andere Jahre | Omnilex