Verordnung (EG) Nr. 1204/2007 der Kommission vom 15. Oktober 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte) | Omnilex