Die Art. 14 Abs. 3 bis 6, 51, 52, 53, 54 Abs. 3 und 4, 61, 67, 68, 69 und das Protokoll über die Auslegung des Art. 69, sowie die Art. 70, 86, 88, 90, 92, 93, 94, 97, 98, 106, 108, 110, 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 129, 133, 135, 137 und 141 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen und bereits erteilten europäischen Patente anzuwenden. Jedoch ist Art. 54 Abs. 4 der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Übereinkommens auf diese Anmeldungen und Patente weiterhin anzuwenden.