Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (hiernach "das Übereinkommen" genannt) und dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet haben;
angesichts der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens, welcher lautet "die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Massnahmen, um die ihnen von andern Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien";
in der Erwägung, dass, bezüglich der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft diese Gemeinschaft durch ihren Grundvertrag die nötigen Vollmachten und die Zuständigkeit besitzt, diese Befreiung zu gewähren;
in der Erwägung, dass es für die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens notwendig ist, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens durch Unterzeichnung desselben werden.
Art. 2
Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens, die durch das in Art. 7 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden können, zur Unterzeichnung auf.
Art. 3
Kein Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls zu werden, das integrierender Bestandteil des Übereinkommens ist.
Art. 4
Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
Art. 5
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
a) jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.