II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 49 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinden oder des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 50 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Übergangsbestimmung
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 51 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung der Stipendienstelle ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 52 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 53 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 54 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 55 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 56 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Übergangsbestimmung
Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung werden von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten beurteilt, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 57 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens 58 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung oder des Landgerichts ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 59 noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Dezember 2018 über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) in Kraft. 60
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft. 61
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Verfahren
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 62 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Volkswirtschaft ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 63 noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Entscheidung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 64 noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Regierung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 65 noch keine erstinstanzliche rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
II.
Übergangsbestimmung
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 66 noch keine rechtsmittelfähige erstinstanzliche Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.