II.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 4
-
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 120 bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
-
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40 anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar. 121
über die Abänderung von Bestimmungen des 2. und 3. Teils des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 2
-
§ 540 findet keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem 1. Juli 1977 eingetreten ist.
-
§ 579 findet keine Anwendung auf letztwillige Anordnungen, die vor dem 1. Juli 1977 errichtet worden sind.
-
§ 716 findet zugunsten einer nach dem 1. Juli 1977 errichteten letztwilligen Anordnung auch dann Anwendung, wenn die einen derartigen Beisatz enthaltende Anordnung noch vor diesem Tage errichtet worden ist.
-
§§ 731, 741 und 751 sowie die Aufhebung der §§ 742 bis 749 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes 122 eingetreten ist.
-
Das gemäss § 756 normierte gesetzliche Erbrecht zu dem unehelichen Kind und den Verwandten der Mutter kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes 123 eingetreten ist.
-
§§ 757, 758 und 759 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes 124 eingetreten ist.
-
§§ 863, 864, 870, 871, 875, 876, 914 und 916 finden auch auf Willenserklärungen Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 abgegeben wurden; desgleichen
-
§§ 878, 879 und 880a auf Verträge, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden, wenn sie nicht vor diesem Tage bereits erfüllt oder durch richterliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich festgestellt sind.
-
Inwieweit Schenkungen gemäss § 951 (§ 785), die vor dem 1. Juli 1977 gemacht wurden, bei Berechnung des Pflichtteils in Betracht kommen oder wegen Verkürzung des Pflichtteils zurückgefordert werden können, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
-
§§ 1096, 1100 und 1116f finden keine Anwendung auf Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden.
-
§ 1102 findet keine Anwendung auf Vorauszahlungen, die vor dem 1. Juli 1977 gemacht wurden.
-
§ 1121 findet keine Anwendung auf Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 1977 verbüchert wurden.
-
§§ 1097, 1098, 1101, 1104, 1105, 1107, 1109 und 1117 finden auch auf Bestandverträge Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden, mit der Ausnahme, dass die Beschränkungen des § 1101 betreffend der dem gesetzlichen Pfandrecht des Bestandgebers unterworfenen Gegenstände nur für die Zinsforderungen zu gelten haben, die nach Ablauf der Zeit entstanden sind, innerhalb welcher nach dem 1. Juli 1977 das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gelöst werden konnte.
-
§§ 1358, 1422, 1423 und 1426 finden auf Zahlungen, die vor dem 1. Juli 1977 vorgenommen wurden, keine Anwendung.
-
§ 1480, 1485, 1486, 1487, 1489 und 1490 treten am 1. Juli 1977 in Wirksamkeit. Wenn die Verjährung vor diesem Tage angefangen hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen in der Art Anwendung, dass die Verjährung vom 1. Juli 1977 zu rechnen ist. Läuft jedoch die im Gesetze bisher bestimmte Frist früher ab, so ist die Verjährung mit Ablauf dieser Frist beendet.
Durch die Vorschriften über die Abkürzung der Verjährungsfristen werden Gesetze, soweit sie von diesen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Verjährung oder über Präklusivfristen enthalten, nicht berührt.
über die Abänderung des 3. und 4. Hauptstückes des 1. Teils des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und der Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
III.
Übergangsbestimmungen
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
- Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung 125 gestorben ist.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
II.
Übergangsbestimmung
Besteht aufgrund von Art. 27 Abs. 3 eine Pflicht zur Unterrichtung über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ist diese Pflicht auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Antrages zu erfüllen, sofern das Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 126 bereits bestanden hat.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
III.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 127 geschlossen wurden.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
III.
Übergangsbestimmungen
Der Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a kann bis zum 31. Dezember 2008 auch geltend gemacht werden bei: a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am 1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder b) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. 128
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
IV.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten 129 beschlossen wurden.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet nur auf Schäden Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten 130 verursacht werden.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
II.
Übergangsbestimmungen
-
Wer vor dem Inkrafttreten 131 dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 3 in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter einer Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten (Beiratschaft) steht, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 1 in der Fassung dieses Gesetzes für die in § 275 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 des bisherigen Rechts vorgesehenen Angelegenheiten bestellt worden ist. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand beziehungsweise Beirat.
-
Die Bestellung eines Beistandes oder Kurators nach anderen Rechtsvorschriften als den §§ 269 ff. bleibt unberührt.
-
Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
-
Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste als Beistand oder Beirat bestellt wurden, wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sachwalterverein als Sachwalter bestellt. Die vom Sachwalterverein namhaft gemachte geeignete Person besorgt in der Folge jene Aufgaben, die bisher der Beistand beziehungsweise Beirat wahrgenommen hat.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
III.
Übergangsbestimmungen
-
Die §§ 569, 590 und 597 sind anzuwenden, wenn die letzte Anordnung frühestens am Tag des Inkrafttretens 132 dieses Gesetzes errichtet wurde.
-
Die §§ 602 bis 602e sind anzuwenden, wenn die Vereinbarungen frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen wurden.
-
Die §§ 757 Abs. 1 und 765 Abs. 2 sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestorben ist.
-
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehepakte findet das bisherige Recht Anwendung.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
III.
Übergangsbestimmungen
Der Anspruch auf Elternurlaub nach diesem Gesetz kann auch geltend gemacht werden: a) bei einem Kind, das vor dem Inkrafttreten 133 dieses Gesetzes geboren wurde, sofern es am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder b) bei einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde, sofern das Kind am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmungen
-
Dieses Gesetz findet auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten 134 abgeschlossen werden.
-
Wenn früher begründete Rechtsverhältnisse wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmungen
-
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 135 bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das blosse Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
-
Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
-
§ 138g Abs. 1 gilt auch für Anerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind. § 138g Abs. 2 bis 4 gilt nur für Anerkenntnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind.
-
Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gericht eingelangt ist. Ist der Widerspruch nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
-
In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesem Verfahren.
-
Auf Ansuchen um Legitimation eines Kindes durch Entschliessung des Landesfürsten sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Ansuchen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gericht eingelangt ist.
-
Rechtskräftige Entscheidungen über die Verlängerung der Minderjährigkeit bleiben unberührt. Die Voraussetzungen und das Verfahren über die Verlängerung der Minderjährigkeit bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist.
-
In Verfahren über die Obsorge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn das Gericht erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht in der Sache entschieden hat.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
III.
Übergangsbestimmungen
Art. 1
-
Die Vorschriften über den Schutz vor unzulässigen Mietzinsen und anderen unzulässigen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind anwendbar auf Anfangsmietzinse oder Mietzinserhöhungen, die mit Wirkung auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten 136 dieses Gesetzes festgelegt oder mitgeteilt werden.
-
Wurde eine Mietzinserhöhung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach mitgeteilt, so beginnt die Frist für die Anfechtung (Art. 62) mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Für die Anfechtung eines Anfangsmietzinses, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach festgelegt wurde, gilt die Frist nach Art. 60.
-
Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen, unterstehen diesem Gesetz; Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, aber erst später enden, unterstehen dem bisherigen Recht.
-
Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für Pachtverträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.
Art. 2
-
Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtverhältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden.
-
Wurde jedoch ein Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gekündigt, so beginnen die Fristen für die Anfechtung der Kündigung (§ 560 ZPO), das Anbringen der Einwendungen (§ 562 Abs. 1 ZPO) und das Erstreckungsbegehren (§ 566 ZPO) mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens 137 dieses Gesetzes laufende Fristen findet das neue Recht Anwendung.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Auf Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 138 entstanden sind, findet das neue Recht erstmals ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Anwendung, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 139 hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
I.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren über die Annahme an Kindes statt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 140 hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmungen
-
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes 141 gestorben ist.
-
§ 551 Abs. 1 ist auf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommene Aufhebungen von Erbverzichten anzuwenden.
-
Die §§ 577 Abs. 2 bis 579 und 603 sind auf Testamente und Kodizille sowie auf Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden.
-
Die §§ 782, 790 und 791 sind auf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommene Anrechnungsvereinbarungen und Anrechnungsaufhebungen anzuwenden.
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§ 1487a ist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustossen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleichwertiges Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der in § 1487a vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
III.
Übergangsbestimmungen
-
Liegen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 142 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nachstehender Freistellungen vor, so endet die Rahmenfrist für deren Bezug wie folgt: a) bei Mutterschaftszeit im Falle des Todes des anderen Elternteils nach Art. 34a Abs. 3: ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; b) bei Vaterschaftszeit nach Art. 34b Abs. 1: acht Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; c) bei Vaterschaftszeit im Falle des Todes der Mutter nach Art. 34b Abs. 2: ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; d) bei Elternzeit nach Art. 34c: ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für Wahl- und Pflegeeltern von Kindern mit Jahrgang 2021 und für Eltern von Kindern mit Jahrgang 2023.
-
Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Anspruch genommener Elternurlaub nach Art. 34a des bisherigen Rechts ist vom Anspruch auf Elternzeit nach Art. 34c des neuen Rechts abzuziehen.
-
Bezog eine Arbeitnehmerin bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen bei Mutterschaft nach Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung und hat sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft nach Art. 34a des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes, so hat sie für die Dauer des verbleibenden Anspruchs auf diese Leistungen Anspruch auf Mutterschaftszeit nach Art. 34a dieses Gesetzes.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Auf schädigende Ereignisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 143 eingetreten sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmungen
-
Auf Sachwalterschaftsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens 144 dieses Gesetzes bereits anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
-
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Sachwalterschaften unterliegen für die Dauer eines Jahres einem Genehmigungsvorbehalt im Sinne von § 280 Abs. 2; danach gilt für solche Sachwalterschaften ein Genehmigungsvorbehalt nur dann, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
II.
Übergangsbestimmungen
-
Ansprüche nach § 1478 Abs. 1 oder § 1489 Abs. 2, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach bisherigem Recht, spätestens aber zehn Jahre nach Inkrafttreten 145 dieses Gesetzes.
-
Auf die Hemmung oder Unterbrechung der Frist nach Abs. 1 ist das bisherige Recht anwendbar.