Art. 4
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 1546 werden alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Art. 72 und 122e, Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1924, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1923, der Art. 46 und Art. 62 des Steuergesetzes vom 11. Januar 1923, ferner die widersprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes abgeändert.
betreffend die Abänderung der Gesellschaftssteuer
Art. 2
-
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
-
Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben die widersprechenden Bestimmungen des § 68 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4 und des Gesetzes vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6, weiters Abs. 3 des § 5 der Verordnung vom 20. Februar 1926, LGBl. 1926 Nr. 5 und jene des Art. 122e des Gesetzes vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 7
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
Art. 5
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1547 bestehenden Verbandspersonen sind verpflichtet, sich der Bestimmung des Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechtes bis zum 30. Juni 1965 anzupassen, widrigenfalls der Registerführer von Amts wegen die Löschung zu verfügen hat.
Art. 6
-
Die im Sinne von Abs. 1 des Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, in der Fassung der Gesetze vom 30. April 1938 und 8. Juni 1938 zur Genehmigung vorgezeigten Urkunden sowie die auf Grund von Abs. 3 desselben Artikels ausgefolgten Urkunden sind bis zum 30. Juni 1965 beim Registeramt zu hinterlegen bzw. wieder zu hinterlegen, sofern die betreffende Stiftung oder sonstige nicht eingetragene Verbandsperson bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1548 noch besteht.
-
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Registerführer von Amts wegen die Auflösung verfügen.
über die Herabsetzung des Wahlalters und des Mündigkeitalters und die Änderung wahlgesetzlicher Vorschriften
Art. 6
Unmündige Personen, die vor Beginn der Wirksamkeit des vorstehenden Artikels das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes 1549 mündig. Gültigkeit und Wirkungen von Handlungen, die sie vor diesem Zeitpunkt vorgenommen haben, sind nach dem bisher geltenden Recht zu beurteilen.
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
V.
Wo in Gesetzen und Verordnungen die Registerführer, die Zivilstandsämter und die Registerämter genannt sind, treten an deren Stelle der Registerführer (Zivilstandsbeamte) und das Zivilstandsamt des Landes.
VII.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1550
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes und des Gesetzes über das Treuunternehmen
II. Übergangsrecht
Art.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1551 bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 180a bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
Art.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1552 bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 192 Abs. 6 bzw. Art. 350 bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
Art.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1553 bestehenden Stiftungen sind verpflichtet, den statutarischen Stiftungszweck bis zum 31. Dezember 1983 der Bestimmung von Art. 552 Abs. 1 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
Art.
Treuhandverhältnisse gemäss Art. 897 sind, soweit bisher keine Eintragung oder Hinterlegung erfolgt ist, bis zum 31. Dezember 1983 zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden.
Art.
Verbandspersonen und Treuunternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1554 bereits bestehen, haben die in Art. 1063bis verlangte Erklärung erstmals für das Geschäftsjahr 1983 und wenn das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember eines Jahres endet, erstmals für das im Jahre 1984 endende Geschäftsjahr einzureichen.
Art.
Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt, haben Verbandspersonen und Treuunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 1555 errichtet worden sind, ihre Statuten bis 31. Dezember 1983 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmungen
Art. Anpassung der Statuten und des Aktienkapitals
-
Die Art. 279 Abs. 1 Ziff. 4 und 12, sowie Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 am Ende (genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen in den Statuten) sind nicht anwendbar auf Aktiengesellschaften, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 1556 bestanden.
-
Im Übrigen müssen beim Inkrafttreten bestehende Verbandspersonen ihre Statuten innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 1557 den neuen Bestimmungen anpassen.
-
Beim Inkrafttreten bestehende Aktiengesellschaften haben die Höhe des einbezahlten Aktienkapitals innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 1558 an die Mindesterfordernisse der Art. 283 Abs. 3, Art. 284 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 anzupassen.
Art. Begriffsänderungen
-
Wo in Gesetzen oder Verordnungen von "Kontrollstelle" im Sinne von Art. 192 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1980 Nr. 39, die Rede ist, tritt an deren Stelle der Begriff "Revisionsstelle" im Sinne von Art. 191a dieses Gesetzes.
-
Wo in Gesetzen oder Verordnungen auf die Vorschriften über das kaufmännische Verrechnungswesen verwiesen wird, so ist dies als Verweis auf den durch dieses Gesetz geänderten 20. Titel (Rechnungslegung) des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1998 Nr. 27, zu verstehen.
Art. Kaufmännische Befähigung
Wer am 31. Dezember 1999 eine im Sinne von Art. 180a von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzt, kann während der Fortdauer der kaufmännischen Befähigung weiterhin für diejenigen Verbandspersonen, bei denen er am 31. Dezember 1999 Mitglied der Verwaltung ist, Verwaltungsratsmitglied im Sinne von Art. 180a bleiben.
Art. Revisionsstelle
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 1559 gemäss Art. 39a des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte zur Ausübung der Funktion der Revisionsstelle befugten Personen und Unternehmen sind im bisherigen Umfang weiter dazu berechtigt.
Art. Anlagespiegel
Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Art. 1070 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, darf der Restbuchwert am Anfang des Geschäftsjahres als Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrachtet werden. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben.
Art. Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über die Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften von der Konsolidierungspflicht (Art. 1100 Abs. 2) und die Höhe der Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen (Art. 1064 und 1101).
Art. Erstmalige Anwendung der Vorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
II.
Inkrafttreten
-
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tage der Kundmachung in Kraft.
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Art. 1139 Abs. 1 bis 3 finden für Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2002 beginnen.
-
Art. 1139 Abs. 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und findet für Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmung
-
Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer, die aufgrund des bisherigen Rechts berechtigt sind, Tätigkeiten nach Art. 180a auszuüben, sind weiterhin hierzu befugt. 1560
-
Personen, die am 30. Dezember 2000 eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen, können die Tätigkeiten nach Art. 180a weiterhin während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 1561 ausüben. Sofern sie innert dieser Frist den Nachweis einer einschlägigen mindestens zweisemestrigen, von der Regierung mit Verordnung festgelegten Ausbildung auf Fachhochschulebene erbringen, sind sie berechtigt, die Tätigkeiten nach Art. 180a unbeschränkt auszuüben. Wird der Ausbildungsnachweis binnen dieser Frist nicht erbracht, so erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmungen
-
Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 erstmals auf Liquidationsverfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten 1562 eröffnet werden.
-
Auf die Abberufung von Liquidatoren nach Art. 132 Abs. 2 findet das neue Recht Anwendung.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen betreffend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten 1563 dieses Gesetzes oder danach beginnt.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
III.
Inkrafttreten
-
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
-
Es ist erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmungen
Art. 1 Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen
-
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens 1564 dieses Gesetzes bestehende Stiftungen findet das bisherige Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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Erfolgt erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Änderung einer Tatsache, die gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist, so ist von den Mitgliedern des Stiftungsrats eine Anzeige mit dem Inhalt nach Art. 552 § 20 Abs. 2 zu erstatten. Hinsichtlich der Pflicht und der Befugnis zur Anzeige sowie der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben ist Art. 552 § 20 Abs. 1, hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit ist § 21 sinngemäss anzuwenden. Auf alle folgenden Änderungen gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 zur Anwendung.
-
Wird eine Anzeige nach Abs. 2 erstattet oder ist eine solche bereits erstattet worden, so kann die Herausgabe der Stiftungsurkunde und der sonstigen Dokumente an die Stiftung begehrt werden, die gemäss Art. 554 in der bisher geltenden Fassung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wurden.
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Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 21, 26, 27, 29 und 31 bis 35 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann, wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollorgan gemäss Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Bei gemeinnützigen Stiftungen (Art. 552 § 2) und privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden; Art. 552 § 19 ist sinngemäss anzuwenden. 1565
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Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet oder eine Revisionsstelle bestellt, so muss die Prüfung nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Gegenstand der ersten Prüfung ist das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2008 beginnt. 1566
Art. 2 Anpassung an das neue Recht
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Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. Dezember 2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4, so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2010 herzustellen. 1567
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Der Stifter ist auch dann, wenn er sich ein solches Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, die Stiftungserklärung so abzuändern, dass der gesetzmässige Zustand hergestellt werden kann. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden.
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Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann die Stiftungserklärung vom Stiftungsrat in einer dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechenden Weise geändert werden. Die Änderung durch den Stiftungsrat ist nur zulässig, wenn der Wille des Stifters festgestellt werden kann. Als Mittel zur Feststellung des Willens dürfen ausschliesslich Urkunden verwendet werden, die vom Stifter, einem bei der Gründung tätigen direkten oder indirekten Stellvertreter oder einem Stiftungsorgan stammen. Stammt das Dokument nicht vom Stifter, so dürfen nur solche Dokumente herangezogen werden, die vor dem 1. Dezember 2006 errichtet worden sind.
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Der Stiftungsrat aller im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenen Stiftungen hat dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Stiftungsdokumente dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechen. Diese Erklärung darf erst abgegeben werden, nachdem der gesetzmässige Zustand gegebenenfalls hergestellt wurde. Auf die Überprüfung der Richtigkeit der Erklärung ist Art. 552 § 21 sinngemäss anzuwenden.
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Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 31. Dezember 2010 nicht hergestellt, so hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist. 1568
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Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. Februar 2011 erstattet, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungsrat aufzufordern, innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Erklärung nach Abs. 4 vorzulegen oder den Auflösungsbeschluss anzuzeigen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so verständigt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären. 1569
-
Wird eine Stiftung nach Abs. 5 oder 6 aufgelöst, so ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt berechtigt, von sämtlichen Stiftungsorganen Auskünfte über den Fortgang der Liquidation zu verlangen. Erweist es sich, dass der Liquidator bei der Durchführung der Liquidation säumig ist, so kann der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag von Stiftungsbeteiligten, des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes oder von Amts wegen den Liquidator seines Amtes entheben und eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen.
Art. 3 Strafbestimmungen
-
Wird eine Anzeige entgegen Art. 1 Abs. 2 nicht erstattet, so ist § 66c Abs. 1 und 2 SchlT sinngemäss anzuwenden.
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Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 4 abgibt oder eine Anzeige gemäss Art. 1 Abs. 4 vorsätzlich unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen oder wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR vornimmt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.
-
Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 4 Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Anstalten
-
Art. 107 Abs. 4a sowie Art. 552 § 2 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 und 41 sind sinngemäss auch auf solche Anstalten gemäss Art. 551 Abs. 2 PGR anzuwenden, die vor Inkrafttreten 1570 dieses Gesetzes errichtet wurden.
-
Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. 1571
-
Wer als Mitglied der Verwaltung die Anzeige gemäss Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen, ist nach Art. 3 Abs. 2 zu bestrafen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 1572 oder danach beginnt.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
Folgende Bestimmungen sind letztmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen:
Art. 182a
- Das Mitglied der Verwaltung einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045), das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
Art. 182b
a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt; und
Art. 251a 2. Buchführung
Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins hat der Vorstand Buch zu führen.
Art. 923
-
Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen.
-
Die Treuhandurkunde kann indessen die Rechnungsablage auch in anderer Weise regeln oder den Treuhänder hievon entbinden.
Art. 1045
- Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet. 1573
Art.
-
Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1 und 2 können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1 oder 2 nicht besteht. 1574
-
Wird den in Abs. 1 oder 2 enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetriebe einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben. 1575
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
III.
Übergangsbestimmungen
Art. 1 Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE)
-
Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE), die vor Inkrafttreten 1576 dieses Gesetzes ausgegeben wurden, sind bei sonstigem Ausschluss des Stimmrechts bis zum 1. März 2014 beim Verwahrer zur Registrierung zu hinterlegen.
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Nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 können Inhaberaktien nur dann beim Verwahrer zur Registrierung hinterlegt werden, wenn der betroffene Aktionär einen Beschluss des Landgerichts vorlegt, wonach er rechtmässiger Eigentümer der Inhaberaktien ist. Die Feststellung des Eigentums an den Inhaberaktien, einschliesslich des Zeitpunkts des Eigentumserwerbs, durch das Landgericht erfolgt im Ausserstreitverfahren.
-
Wird ein Aktionär aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts nach Abs. 2 registriert, so hat ihm der Verwahrer alle Dividenden oder anderen Zahlungen, die während der Zeit der Nichtregistrierung durch die Gesellschaft zur Auszahlung gelangt sind, zu Lasten des Treuhandkontos nach Abs. 4 auszuzahlen; von den Dividenden und anderen Zahlungen sind der Betrag nach Abs. 4 und die Kosten des Verwahrers abzuziehen. Art. 316 ist anwendbar.
-
Alle Dividenden oder anderen Zahlungen, die mangels einer Registrierung nach Abs. 1 und 2 nicht ausbezahlt werden können, sind von der Gesellschaft unter Abzug eines Betrages von 35 % der Einkünfte aus Dividenden oder anderen Zahlungen an den Verwahrer zu überweisen. Diese Gelder werden in einem Treuhandkonto geäufnet. Auf die Führung des Treuhandkontos findet Art. 326i sinngemäss Anwendung.
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Das Treuhandkonto nach Abs. 4 ist vom Verwahrer aufzulösen:
a) mit der Registrierung sämtlicher Inhaberaktien und der Begleichung sämtlicher Forderungen; oder
b) spätestens mit Ablauf der Frist gemäss Abs. 6; allfällige auf dem Konto vorhandene Guthaben verfallen zu Gunsten des Landes.
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Nach dem 1. März 2024 sind Inhaberaktien, die nicht nach Massgabe von Abs. 1 oder 2 registriert wurden, durch die Gesellschaft für nichtig zu erklären; aus solchen Aktien können nach diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr geltend gemacht werden.
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Die Generalversammlung der Gesellschaft hat in den Fällen nach Abs. 6 auf Antrag der Verwaltung einen Beschluss zu fassen, in dem die Anzahl und die Höhe des einbezahlten Nennbetrages der von der Nichtigerklärung betroffenen Inhaberaktien festgehalten werden. Der Betrag in Höhe des Nennbetrages oder, bei Quotenaktien, des rechnerischen Werts aller von der Nichtigerklärung betroffenen Inhaberaktien ist in eine Reserve einzubringen. Art. 358 Abs. 1 Ziff. 4 letzter Satz findet sinngemäss Anwendung.
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Wer als Verwahrer gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Treuhandkontos gemäss Abs. 4 und 5 verstösst, wird nach § 66d SchlT bestraft.
Art. 2 Auf Inhaber lautende Wertpapiere anderer Verbandspersonen, Treuunternehmen und Treuhänderschaften
Auf Inhaber lautende Wertpapiere anderer Verbandspersonen, Treuunternehmen und Treuhänderschaften, welche ein Mitgliedschafts- oder Bezugsrecht verkörpern, sind bis zum 1. März 2014 in Namenpapiere umzuwandeln. Nach Ablauf dieser Frist sind nicht umgewandelte Wertpapiere durch die Gesellschaft zu vernichten; aus solchen Wertpapieren können keine Rechte mehr geltend gemacht werden.
Art. 3 Aktienbücher
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Aktienbücher sind bis zum 1. März 2014 an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
III.
Inkrafttreten
-
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
-
Es ist erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmungen
-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 1577 dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, müssen notwendigenfalls innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass sämtliche Stammeinlagen voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sind.
-
Art. 1044b gilt für Treuhänderschaften, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entweder im Handelsregister eingetragen werden oder deren Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der Begründungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt für Justiz hinterlegt werden (Art. 902).
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft. 1578
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmungen
Für Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 1579 gegründet wurden und den Bilanzstichtag nicht in den Statuten vorgesehen haben, gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr; der Bilanzstichtag wird von Amts wegen und gebührenfrei in das Handelsregister eingetragen.
III.
Inkrafttreten
- Art. 977 Abs. 2, Art. 1130 Abs. 1 und 3 sowie § 66 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4 SchlT finden erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
III.
Übergangsbestimmungen
-
Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 1580 darf ein Unternehmen von öffentlichem Interesse einem bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein Prüfungsmandat mehr erteilen oder erneuern, wenn er bzw. sie diesem Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt während 20 und mehr aufeinanderfolgenden Jahren Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat.
-
Neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 darf ein Unternehmen von öffentlichem Interesse einem bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein Prüfungsmandat mehr erteilen oder erneuern, wenn er bzw. sie diesem Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt während 11 und mehr, aber weniger als 20 aufeinanderfolgenden Jahren Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat.
-
Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können die Abschlussprüfungsmandate, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 erteilt wurden und bis zu 2 Jahren nach diesem Zeitpunkt weiter bestehen, bis zum Ablauf der in Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit wahrgenommen werden. Art. 192 Abs. 11 und 12 findet Anwendung.
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Das Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt für Abschlussprüfungsmandate nur nach Ablauf des Zeitraums nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
-
Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über die Durchführung von Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse finden erstmals auf Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. 1581
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Art. 1139 Abs. 5 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. 1582
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 235/2020 1583 vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) in Kraft, frühestens jedoch am 1. August 2021.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
III.
Übergangsbestimmungen
-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und für welche weder eine Revisionsstelle bestellt noch auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet wurde, müssen bis zum 31. Dezember 2022 eine Revisionsstelle bestellen.
-
Auf Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, findet die neue Verjährungsfrist nach Art. 226 Abs. 1 erstmals ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Anwendung, soweit die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.
IV.
Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. Art. 135 Abs. 2 und 4 sowie Art. 138 Abs. 2 treten am 1. August 2023 in Kraft.
-
Art. 182b und § 66a SchlT finden erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
III.
Übergangsbestimmungen
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Tochterunternehmen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzel- oder auf Gruppenbasis unterliegen und deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, dürfen bis zum 6. Januar 2030 eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Anforderungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 1121) erstellen, die alle EWR-Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens einschliesst, die den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 1096b ff. oder Art. 1121) unterliegen.
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Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 darf bis zum 6. Januar 2030 die in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungen enthalten, die sich auf die Tätigkeiten aller EWR-Tochterunternehmen des in Abs. 1 genannten Mutterunternehmens beziehen, die den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 1096b ff. oder Art. 1121) unterliegen.
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Bei dem Tochterunternehmen nach Abs. 1 und 2 muss es sich um eines der EWR-Tochterunternehmen der Gruppe handeln, die - gegebenenfalls auf konsolidierter Basis - in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre im Europäischen Wirtschaftsraum die grössten Umsatzerlöse erzielt hat.
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Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 2 wird im Einklang mit Art. 1123 offengelegt.
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Für die Zwecke der in Art. 1096g und 1121 vorgesehenen Befreiung gilt die Berichterstattung nach Abs. 1 und 2 als Berichterstattung eines Mutterunternehmens auf Gruppenebene in Bezug auf die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen. Die Berichterstattung nach Abs. 2 gilt als Erfüllung der Bedingungen nach Art. 1096g Abs. 3 Bst. c Ziff. 3 bzw. Art. 1121 iVm Art. 1096g Abs. 3 Bst. c Ziff. 3.
IV.
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
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Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
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Die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen für: a) grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten; b) Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer grossen Gruppe handelt, die nach Art. 1101 Abs. 1 verpflichtet sind, einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen und die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten.
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Die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen für: 1584 a) grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, die nicht unter Abs. 2 Bst. a fallen; b) Mutterunternehmen einer grossen Gruppe, die nach Art. 1101 Abs. 1 verpflichtet sind, einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, und die nicht unter Abs. 2 Bst. b fallen.
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Die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen für: 1585 a) kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 Bst. a handelt, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a; b) kleine und nicht komplexe Institute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie: 1. grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sind; oder 2. kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138 Abs. 1 Bst. a sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a handelt; c) firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sofern es sich handelt um: 1. grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3; oder 2. kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 Bst. a sind und bei denen es sich nicht um Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a handelt.
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Die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen für: a) Tochterunternehmen, deren oberstes Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat (Art. 1096i); und b) Zweigniederlassungen eines in einem Drittland ansässigen Unternehmens (Art. 1096i).
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Die Vorschriften über die Ertragssteuerberichterstattung (Art. 1140 bis 1153) sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/2101 beginnen.
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Art. 1064 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 1a Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 und Art. 1101 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
II.
Übergangsbestimmungen
Art. 1 Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Vereine
- Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereine gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 sind verpflichtet:
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sich innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Massgabe von Art. 247 Abs. 5 in das Handelsregister eintragen zu lassen, einen Repräsentanten gemäss Art. 239 zu bestellen sowie ein Mitgliederverzeichnis gemäss Art. 247a zu erstellen; oder
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innerhalb der Frist nach Ziff. 1 beim Amt für Justiz einen Antrag auf Ausnahme von der Eintragungspflicht gemäss Art. 247 Abs. 4 einzureichen.
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Ist ein Verein gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Handelsregister eingetragen, so hat er ungeachtet der erfolgten Eintragung die Erklärung gemäss Art. 247 Abs. 5 innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt für Justiz einzureichen.
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Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereine gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 haben die Pflicht gemäss Art. 180a Abs. 1 innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen, sofern sie nicht nach Massgabe von Art. 180a Abs. 4 davon ausgenommen sind.
Art. 2 Strafbestimmungen und Massnahmen
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Wird den Pflichten nach Art. 1 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen bzw. werden diese nicht vollständig oder inhaltlich nicht richtig erfüllt, so findet § 66 Abs. 2b und 3 SchlT sinngemäss Anwendung.
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Wird der Pflicht nach Art. 1 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, so findet Art. 971 Abs. 1 Ziff. 3 sinngemäss Anwendung.