III.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 279 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 280 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 281 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
II.
Übergangsbestimmungen
-
§ 165 Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes sowie Art. 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden.
-
Der bisherige § 165 Abs. 3a findet weiterhin Anwendung auf Vergehen nach Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes, die vor dem Inkrafttreten 282 dieses Gesetzes begangen wurden.
-
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 283 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
III.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 284 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
II.
Übergangsbestimmungen
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§ 165 Abs. 5 Ziff. 2 ist nicht anwendbar auf Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes sowie Art. 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes, die vor dem Inkrafttreten 285 dieses Gesetzes begangen worden sind.
-
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
II.
Übergangsbestimmungen
-
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 286 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
-
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei denen die Verjährung nicht schon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, verjähren nicht, soweit sie den Tatbestand einer nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Gesetzes strafbaren Handlung erfüllen würden.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 287 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 288 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 289 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.