II.
Übergangsbestimmungen
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Dieses Gesetz findet auch auf hängige Verfahren Anwendung.
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Bei hängigen Verfahren wird die Frist von zwei Jahren gemäss § 97a Abs. 4 ab dem Inkrafttreten 288 dieses Gesetzes gerechnet.
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Sofern in hängigen Verfahren noch keine Fristsetzung erfolgt ist, sind die nach bisherigem Recht getroffenen Anordnungen auf Antrag der Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 97a Abs. 4 zu befristen.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Ist in einem Verfahren noch das materielle Recht anzuwenden, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Oktober 2000 289 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Geltung gestanden war, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes dennoch in Anwendung zu bringen, soweit diese für den Angeklagten günstiger sind als die bisherigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften. Wird das in erster Instanz gefällte Urteil durch ein Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an eine Unterinstanz zurückverwiesen, so gelten für das erneuerte Verfahren uneingeschränkt die Bestimmungen dieses Gesetzes.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem Inkrafttreten 290 dieses Gesetzes die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
III.
Übergangsbestimmungen
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Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten 291 dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
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Der neu gefasste § 132 (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass 1. das Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst; 2. ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft schriftlich ergehen kann.
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Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens 292 dieses Gesetzes in Untersuchungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des neu gefassten § 26 Abs. 3 vorzugehen.
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Der neu gefasste § 142 (Höchstdauer der Untersuchungshaft) ist auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verhängt wurde.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 293 dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmungen
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 294 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen des § 39d Abs. 1 bis 4 bearbeiteten Daten sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auf ihre zulässige Bearbeitung im Sinne dieses Gesetzes zu prüfen.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Das erkennende Gericht hat bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 295 dieses Gesetzes rechtskräftigen Strafurteile wegen einer strafbaren Handlung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRG über die Ausschliessung des Stimmrechts mit Beschluss zu entscheiden. Das Verfahren richtet sich nach § 352a StPO. § 217a StPO findet keine Anwendung.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderte Verfahrensbestimmung ist in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 296 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmung vorzugehen.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Auf bei Inkrafttreten 297 dieses Gesetzes bereits hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens 298 dieses Gesetzes hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens 299 dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 300 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 301 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 302 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
über die Abänderung der Strafprozessordnung
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten 303 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.