Gesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopol

690Law12 sept. 1990

Präambel

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1 Salzmonopol
  1. Unter Salz im Sinne dieses Gesetzes wird Natriumchlorid verstanden.

  2. Unter Vorbehalt von Abs. 3 steht dem Staat allein das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.

  3. Der Staat kann die Ausübung dieses Rechts durch Vereinbarung Saline-Betrieben übertragen.

  4. Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Bezug von Salz, Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr Natriumchlorid und Sole mit EWR-Ursprung in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. 1

Art. 2 Beteiligung des Landes

Zur Wahrung der dauernden Versorgung des Landes mit Salz kann sich die Regierung an Saline-Betrieben finanziell beteiligen.

Art. 3 Abgabe

Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei einem von der Regierung ermächtigten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.

Art. 4 Salzpreise
  1. Der Verkaufspreis für Salz setzt sich zusammen aus:

a) Lieferpreis der Saline-Betriebe;

b) Transportkosten;

c) Monopolgebühren des Staates.

  1. Die Regierung legt den Preis für Salzprodukte und den Einzug der Monopolgebühren mit Saline-Betrieben vertraglich fest.
Art. 5 Ersatz der Monopolgebühren

Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen. Die Regierung setzt den Ersatzbetrag fest.

Art. 6 Strafbestimmung

Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.

Art. 7 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a) Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 5;

b) Vollzugs-Verordnung vom 30. Juni 1924 zum Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 10;

c) Verordnung vom 25. November 1971 zum Gesetz betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1972 Nr. 1.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 97

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