Aufgrund von Art. 38 Bst. b, Art. 41 Bst. a, Art. 45 Abs. 5, Art. 51 Abs. 3 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
- Diese Verordnung regelt:
a) die Abgabe, die Rücknahme und die Entsorgung von Altfahrzeugen;
b) die Finanzierung der Entsorgung von Altfahrzeugen.
- Sie dient zudem der Umsetzung der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 2 Geltungsbereich
-
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschliesslich ihrer Bauteile und Werkstoffe.
-
Für dreirädrige Motorfahrzeuge nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) gelten nur die Art. 3, 4, 6 Abs. 1 und Art. 11 dieser Verordnung.
Art. 3 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "Fahrzeuge": Motorfahrzeuge der Klasse M 1 oder N 1 nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a und d VTS und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Art. 15 Abs. 1 VTS, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Kleinmotorrädern;
b) "Altfahrzeuge": Fahrzeuge, die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. p USG als Abfall gelten. 2
-
Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG finden ergänzend Anwendung.
-
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 4 Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
-
Wird in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung dieser EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich ihrer Anpassungen und Ergänzungen.
-
Die Regelungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
-
Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwiesen wird, ergibt sich aus dem Anhang in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union 3 . 4
-
Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
II. Anforderungen an Werkstoffe und Bauteile
Art. 5 Inverkehrbringen
Werkstoffe und Bauteile von in Verkehr gebrachten Fahrzeugen dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, ausser in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannten Fällen.
III. Rücknahme von Altfahrzeugen
Art. 6 Abgabe- und Rücknahmepflicht
-
Endhalter sind verpflichtet, Altfahrzeuge bei einer Entsorgungsanlage abzugeben.
-
Betreiber von Entsorgungsanlagen haben Altfahrzeuge kostenlos zurückzunehmen, sofern:
a) die letzte Zulassung dieser Fahrzeuge in Liechtenstein erfolgt ist; und
b) ihnen das nach Art. 70 der Verkehrzulassungsverordnung (VZV) annullierte Original des Fahrzeugausweises abgegeben wird.
Art. 7 Gebührenpflicht und -höhe
-
Bei der erstmaligen Zulassung von Fahrzeugen in Liechtenstein haben die Halter dem Amt für Strassenverkehr eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. 5
-
Die Höhe der Gebühr wird von der Regierung unter Berücksichtigung der voraussichtlich für die Entsorgung der Altfahrzeuge anfallenden Kosten und den erstmalig in Liechtenstein zugelassenen Fahrzeugen mit Verordnung festgelegt.
Art. 8 Gebührenverwendung
-
Die Gebühren werden zur Deckung der Kosten für die Entsorgung von Altfahrzeugen verwendet.
-
Die Entsorgungskosten werden den Entsorgungsbetrieben vom Amt für Umwelt pauschal pro Altfahrzeug ersetzt gegen Abgabe:
a) einer Kopie des Entsorgungsnachweises nach Art. 9 und 10;
b) des nach Art. 70 VZV annullierten Originals des Fahrzeugausweises.
-
Die Pauschale pro Altfahrzeug legt die Regierung in Rücksprache mit den Entsorgungsbetrieben fest. Dabei kann sie sich an den Tarifen der Vereinigung der Autosammelstellen-Halter der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein (VASSO) orientieren.
-
Schweizerische Entsorgungsbetriebe, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können durch das Amt für Umwelt als abgeltungsberechtigte Entsorgungsbetriebe nach Abs. 2 anerkannt werden. 6
Art. 9 Ausstellung eines Entsorgungsnachweises
-
Der Betreiber einer Entsorgungsanlage stellt dem Endhalter für das Altfahrzeug kostenlos einen Entsorgungsnachweis aus.
-
Entsorgungsnachweise, die in anderen Staaten ausgestellt werden und die Vorgaben nach Art. 10 einhalten, werden anerkannt.
Art. 10 Mindestinhalt des Entsorgungsnachweises
Der Entsorgungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name, Adresse und Unterschrift des Betriebes, der den Entsorgungsnachweis ausstellt;
b) Name und Adresse der Behörde, die für die Bewilligung des den Entsorgungsnachweis ausstellenden Betriebes zuständig ist;
c) Datum der Ausstellung des Entsorgungsnachweises;
d) Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs;
e) Fahrzeugklasse, -marke und -modell;
f) Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestell);
g) Name, Adresse, Staatsangehörigkeit und Unterschrift des Halters des abgelieferten Fahrzeugs.
IV. Behandlung und Lagerung von Altfahrzeugen in Entsorgungsanlagen
Art. 11 Behandlungsvorschriften
-
Altfahrzeuge sind so zu behandeln und zu lagern, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Insbesondere sind die technischen Mindestanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2000/53/EG einzuhalten.
-
Werkstoffe und Bauteile, die nach Art. 12 gekennzeichnet sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.
-
Gefährliche Werkstoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen und abzusondern, damit nachfolgende Schredderabfälle von Altfahrzeugen nicht verunreinigt werden.
-
Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere das Recycling, geeignet sind.
-
Die Behandlungsvorschriften nach diesem Artikel sind in der abfallrechtlichen Bewilligung für Entsorgungsanlagen festzuhalten.
V. Informationspflichten
Art. 12 Kennzeichnungsnormen, Demontageinformationen
-
Die Hersteller von Fahrzeugen haben nach den Bestimmungen der Entscheidung 2003/138/EG Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, um insbesondere die Identifizierung für die Wiederverwendung und Verwertung zu vereinfachen.
-
Für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp haben die Hersteller von Fahrzeugen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden, anzugeben.
-
Die Hersteller von Fahrzeugbauteilen haben angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen zur Verfügung zu stellen.
Art. 13 Konsumenteninformationen
- Die Hersteller und Vertreiber von Fahrzeugen haben Informationen zu veröffentlichen über:
a) die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
b) die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
c) die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
d) die bei Verwendung und Recycling erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden Abfalls und zur Erhöhung der Verwertungs- und Recyclingrate.
- Diese Informationen sind den Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen und in die Werbeschriften aufzunehmen.
VI. Strafbestimmungen
Art. 14 Übertretungen
Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:
a) die Anforderungen an Werkstoffe und Bauteile nicht erfüllt (Art. 5);
b) Altfahrzeuge nicht einer Entsorgungsanlage zuführt (Art. 6 Abs. 1);
c) Altfahrzeuge trotz Verpflichtung nicht kostenlos entgegennimmt (Art. 6 Abs. 2);
d) der Pflicht zur Ausstellung eines Entsorgungsnachweises nicht nachkommt (Art. 9 und 10);
e) gegen die Behandlungsvorschriften verstösst (Art. 11);
f) vorgeschriebene Informationen nicht bereitstellt (Art. 12 und 13).
VII. Schlussbestimmung
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Anhang
(Art. 1 Abs. 2)
EWR-Rechtsvorschriften