Präambel
Aufgrund von Art. 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
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Diese Verordnung regelt die Energieeffizienzanforderungen an elektrische Geräte nach Massgabe von Anhang IV des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
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Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) die Marktüberwachung;
c) die Organisation und Durchführung.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Energieeffizienzanforderungen an elektrische Geräte nach Massgabe von Anhang IV EWRA (Energie).
Art. 3 Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren;
b) Anhang IV EWRA.
Art. 4 Anlage
Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden:
a) die Anlage;
b) die Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes.
Art. 5 Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
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Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
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Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
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Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
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Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im Amtsblatt der Europäischen Union 1 kundgemacht. 2
II. Inverkehrbringen
Art. 6 Grundsatz
Elektrische Geräte können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Anhang IV EWRA entspricht.
III. Marktüberwachung
Art. 7 Hinweise
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Wer elektrische Geräte, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren hinzuweisen.
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Die Energiefachstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.
Art. 8 Nachweise
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Wer elektrische Geräte, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
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Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
b) den Zeitpunkt der Abgabe.
- Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 9 Zuständigkeit
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Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Energiefachstelle.
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Der Energiefachstelle obliegen insbesondere:
a) die Aufsicht über den Verkehr mit elektrischen Geräten;
b) die Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
V. Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird (Stand: 1. April 2002)