La responsabilità del mandante cessa, qualora il mandatario abbia arbitrariamente accordato dilazione al terzo o trascurato di procedere in suo confronto in conformità alle istruzioni del mandante.
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Bei gewährter Stundung liegt ein Aufschub der Fälligkeit vor. Solange die Forderung gestundet ist, kann sie nicht geltend gemacht werden; es fehlt die materiellrechtliche Klagevoraussetzung, weshalb eine Klage abzuweisen wäre.
“Die «Stundung» ist im Gesetz nicht geregelt, wird jedoch als bekannt vorausgesetzt (vgl. etwa Art. 410 OR und Art. 1166 OR). Darunter wird ein Aufschub der Fälligkeit verstanden. Während der Dauer der Stundung kann die Forderung nicht geltend gemacht werden. Der Gläubiger kann mangels Fälligkeit keine Leistung vom Schuldner verlangen (vgl. dazu Eugen Bucher, OR AT, 2. Aufl. 1988, § 22 S. 404 sowie Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, OR AT, 8. Aufl. 2020, § 7 N 7.17). Eine allfällige Klage müsste abgewiesen werden, weil einer gestundeten und damit nicht fälligen Forderung schlichtweg die materiellrechtliche Klagevoraussetzung fehlt (BGer 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3 und BGE 127 III 199 E. 3 dd).”
“Die «Stundung» ist im Gesetz nicht geregelt, wird jedoch als bekannt vorausgesetzt (vgl. etwa Art. 410 OR und Art. 1166 OR). Darunter wird ein Aufschub der Fälligkeit verstanden. Während der Dauer der Stundung kann die Forderung nicht geltend gemacht werden. Der Gläubiger kann mangels Fälligkeit keine Leistung vom Schuldner verlangen (vgl. dazu Eugen Bucher, OR AT, 2. Aufl. 1988, § 22 S. 404 sowie Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, OR AT, 8. Aufl. 2020, § 7 N 7.17). Eine allfällige Klage müsste abgewiesen werden, weil einer gestundeten und damit nicht fälligen Forderung schlichtweg die materiellrechtliche Klagevoraussetzung fehlt (BGer 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3 und BGE 127 III 199 E. 3 dd).”
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