Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 9 ott. 1998, in vigore dal 1° mag. 1999 (RU 1999 1363; FF 1998 1187). ↩
1 commentary
Nach Art. 140k Abs. 2 PatG ist die Nichtigkeitsklage gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat von jedermann als zulässig angesehen worden, ohne dass ein besonderes Interesse als Zulassungsvoraussetzung verlangt wurde.
“Die Vorinstanz erachtete die Nichtigkeitsklage gegen das ergänzende Schutzzertifikat gemäss Art. 140k Abs. 2 PatG als zulässig, ohne dass ein besonderes Interesse nachzuweisen wäre. Dies wird selbstredend von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.”
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