Chiunque, in qualità di membro di un’autorità giudiziaria o di un’altra autorità, di funzionario, di perito, traduttore o interprete delegato dall’autorità o di arbitro, domanda, si fa promettere o accetta un indebito vantaggio, per sé o per terzi, per commettere un atto o un’omissione in relazione con la sua attività ufficiale e contrastante coi doveri d’ufficio o sottostante al suo potere d’apprezzamento, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
13 commentaries
Die im Ersuchen dargestellte Annahme bzw. Durchleitung von Geldern mit Blick auf eine künftige Amtsführung kann prima vista als Annahme nicht gebührender Vorteile i.S.v. Art. 322quater StGB qualifiziert werden.
“kontrolliert haben, obschon eine Beteiligung an Gesellschaften für Beamte laut dem ukrainischen Gesetz mit Blick auf Korruptionsbekämpfung unzulässig war. Ebendiese J. Ltd. soll von Konten der Beschwerdeführerinnen sowie über zahlreiche Durchgangskonten, die auf von H. kontrollierten Gesellschaften lauten, Gelder erhalten haben. Prima facie kann nicht ausgeschlossen werden, dass C. die Gelder im Hinblick auf die künftige Amtsführung erhalten hat und dass es sich dabei um nicht gebührende Vorteile i.S.v. Art. 322sexies StGB handelt. Unter diesen Umständen kann der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt prima vista als Vorteilsannahme qualifiziert und unter Art. 322sexies StGB subsumiert werden. Ausserdem deuten die bereits erwähnten (E. 5.4 hiervor) Ausführungen im Ersuchen, wonach C. bzw. die von ihm kontrollierte J. Ltd. für seine «Mitwirkung» bei der Erlangung der Mehrwertsteuerrückerstattung Gelder erhalten haben soll, auf deren Unrechtmässigkeit und damit auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens C. hin. Unter diesen Umständen ist auch anzunehmen, dass die C. derzeit vorgeworfenen Handlungen prima vista unter Art. 322quater StGB subsumiert werden können.”
Wiederholte Zahlungen und die Einschaltung von Mittelsmännern sind in den Quellen als tatsächliche Umstände genannt, die im Ermittlungsverfahren gegen eine Amtsperson wegen passiver Bestechung (Art. 322quater) festgestellt wurden und Anlass zu weitergehenden polizeilichen Ermittlungen gaben.
“Par acte déposé au greffe de la Chambre de céans le 17 juin 2021, A______ recourt contre l'ordonnance du 2 juin 2021, notifiée le 7 suivant, par laquelle le Ministère public, après avoir classé la procédure en tant qu'elle concernait l'infraction de corruption passive (art. 322quater CP) (ch. 1), a dit que le sort des frais de la procédure ainsi que de l'indemnisation de son conseil juridique serait traité dans l'ordonnance pénale rendue séparément (ch. 2) et rejeté ses prétentions en indemnisation pour le tort moral et le dommage économique subis (ch. 3). Le recourant conclut, préalablement, à la suspension de la procédure jusqu'à droit jugé sur l'opposition à l'ordonnance pénale rendue dans la même cause le 2 juin 2021; principalement, sous suite de frais et dépens, à l'annulation du chiffre 3 de l'ordonnance querellée et à la condamnation de l'État de Genève au paiement de CHF 80'910.- en réparation du tort moral ainsi que de CHF 797'025.40 au titre d'indemnisation du préjudice économique. B. Les faits pertinents suivants ressortent du dossier: a. En décembre 2015, le Ministère public a ouvert une instruction pénale contre A______ pour gestion déloyale des intérêts publics (art. 314 CP) et corruption passive (art. 322quater CP). Le précité était soupçonné d'avoir, à réitérées reprises entre 2012 et le 28 avril 2016, accepté un avantage indu, soit plusieurs sommes d'argent d'un montant indéterminé, afin d'intervenir, en sa qualité d'examinateur-auditeur au sein de l'Office cantonal de la population et des migrations (ci-après, OCPM), dans la gestion de procédures en cours, notamment en accélérant lesdites procédures ou en priorisant leur traitement. Entre 2012 et 2014, A______ a fait l'objet de plusieurs signalements émanant de différentes personnes, selon lesquels il leur avait réclamé de l'argent pour des démarches en lien avec des permis de séjour. Le 19 octobre 2015, dans le cadre d'investigations relatives à des faits distincts, la police a effectué des écoutes téléphoniques, lors desquelles la personne placée sous surveillance a expliqué être en contact avec un tiers capable de faciliter la régularisation de sa situation en Suisse. Les recherches effectuées par la police ont révélé que A______ se servait d'intermédiaires pour entrer en contact avec des personnes cherchant à régulariser leur séjour.”
“2022, rendu le 20.01.2023, REJETE, 6B_357/2022 Descripteurs : INDEMNITÉ(EN GÉNÉRAL);FRAIS DE LA PROCÉDURE;CLASSEMENT DE LA PROCÉDURE;FAUTE;LIEN DE CAUSALITÉ;ORDONNANCE PÉNALE Normes : CPP.429; CPP.430; CPP.426 république et canton de Genève POUVOIR JUDICIAIRE P/22727/2015 ACPR/93/2022 COUR DE JUSTICE Chambre pénale de recours Arrêt du jeudi 10 février 2022 Entre A______, domicilié ______[GE], comparant par Me B______, avocate, rue _______, recourant, contre l'ordonnance de classement partiel rendue le 2 juin 2021 par le Ministère public, et LE MINISTÈRE PUBLIC de la République et canton de Genève, route de Chancy 6B, 1213 Petit-Lancy - case postale 3565, 1211 Genève 3, intimé. EN FAIT : A. Par acte déposé au greffe de la Chambre de céans le 17 juin 2021, A______ recourt contre l'ordonnance du 2 juin 2021, notifiée le 7 suivant, par laquelle le Ministère public, après avoir classé la procédure en tant qu'elle concernait l'infraction de corruption passive (art. 322quater CP) (ch. 1), a dit que le sort des frais de la procédure ainsi que de l'indemnisation de son conseil juridique serait traité dans l'ordonnance pénale rendue séparément (ch. 2) et rejeté ses prétentions en indemnisation pour le tort moral et le dommage économique subis (ch. 3). Le recourant conclut, préalablement, à la suspension de la procédure jusqu'à droit jugé sur l'opposition à l'ordonnance pénale rendue dans la même cause le 2 juin 2021; principalement, sous suite de frais et dépens, à l'annulation du chiffre 3 de l'ordonnance querellée et à la condamnation de l'État de Genève au paiement de CHF 80'910.- en réparation du tort moral ainsi que de CHF 797'025.40 au titre d'indemnisation du préjudice économique. B. Les faits pertinents suivants ressortent du dossier: a. En décembre 2015, le Ministère public a ouvert une instruction pénale contre A______ pour gestion déloyale des intérêts publics (art. 314 CP) et corruption passive (art. 322quater CP). Le précité était soupçonné d'avoir, à réitérées reprises entre 2012 et le 28 avril 2016, accepté un avantage indu, soit plusieurs sommes d'argent d'un montant indéterminé, afin d'intervenir, en sa qualité d'examinateur-auditeur au sein de l'Office cantonal de la population et des migrations (ci-après, OCPM), dans la gestion de procédures en cours, notamment en accélérant lesdites procédures ou en priorisant leur traitement.”
Der Tatbestand der passiven Bestechung nach Art. 322quater StGB umfasst neben dem Annehmen und dem Sich‑versprechen‑Lassen auch das Fordern eines nicht gebührenden Vorteils als eigenständige Tatvariante. Täter kann danach nur ein Amtsträger sein.
“322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.). Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passiven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amtsträger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mithin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein.”
“Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passiven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amtsträger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mithin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein.”
In den zitierten Entscheidungen wurden Zahlungen an Dritte über auf den Britischen Jungferninseln bzw. über von Amtsträgern kontrollierte Offshore-Gesellschaften geleitet. Solche Zahlungsströme können, sofern die übrigen Umstände dies nahelegen, als Indiz dafür gewertet werden, dass die empfangenen Vorteile prima facie unter Art. 322quater StGB (passive Bestechung) subsumierbar sind.
“1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Das Bundesstrafgericht legte unter anderem dar, dass gemäss dem Rechtshilfeersuchen der Leiter des staatlichen Fiskaldienstes, C.________, eine Steuerrückerstattung an die Gesellschaft I.________ über ca. EUR 30 Mio. organisierte, wobei letztendlich der die Beschwerdeführerinnen kontrollierende J.________ davon begünstigt worden sei. Es gebe Hinweise darauf, dass C.________ für seine Mitwirkung an der Steuerrückerstattung Gelder erhalten habe, die von den Konten der Beschwerdeführerinnen über solche von J.________ kontrollierten Gesellschaften an die K.________ Limited gelangt seien. Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei.”
“kontrolliert haben, obschon eine Beteiligung an Gesellschaften für Beamte laut dem ukrainischen Gesetz mit Blick auf Korruptionsbekämpfung unzulässig war. Ebendiese J. Ltd. soll von Konten der Beschwerdeführerinnen sowie über zahlreiche Durchgangskonten, die auf von H. kontrollierten Gesellschaften lauten, Gelder erhalten haben. Prima facie kann nicht ausgeschlossen werden, dass C. die Gelder im Hinblick auf die künftige Amtsführung erhalten hat und dass es sich dabei um nicht gebührende Vorteile i.S.v. Art. 322sexies StGB handelt. Unter diesen Umständen kann der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt prima vista als Vorteilsannahme qualifiziert und unter Art. 322sexies StGB subsumiert werden. Ausserdem deuten die bereits erwähnten (E. 5.4 hiervor) Ausführungen im Ersuchen, wonach C. bzw. die von ihm kontrollierte J. Ltd. für seine «Mitwirkung» bei der Erlangung der Mehrwertsteuerrückerstattung Gelder erhalten haben soll, auf deren Unrechtmässigkeit und damit auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens C. hin. Unter diesen Umständen ist auch anzunehmen, dass die C. derzeit vorgeworfenen Handlungen prima vista unter Art. 322quater StGB subsumiert werden können.”
Der Begriff des Vorteils im Sinne von Art. 322quater StGB umfasst sowohl materielle als auch immaterielle unentgeltliche Zuwendungen. Die Rechtsprechung akzeptiert auch immaterielle Gefälligkeiten (z. B. sexuelle Zuwendungen) als Vorteile im Sinne der Bestimmung.
“Den Tatbestand des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) erfüllt, wer unter anderem als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur gelten als Vorteile im Sinne der Bestimmung (vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3 S. 204 [zu Art. 322sexies StGB]; Urteile 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 [zu Art. 322ter StGB]; 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3 [zu Art. 322quinques StGB]; Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5527 Ziff. 212.21; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd.”
“Der Beschwerdeführer argumentiert, es fehle an einem ökonomischen Vorteil. Mit dem Hinweis auf Art. 79 der Verordnung vom 6. Februar 2002 der Stadt Zürich über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals, wonach Angestellte keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen dürfen, vermag er jedoch nicht darzulegen, dass entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nur materielle Zuwendungen von Art. 322quater StGB erfasst sind. Wie bereits aufgezeigt, erfasst der Tatbestand auch immaterielle Vorteile. Indem der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen von C.________ als Gegenleistung für seine aus dem POLIS stammende Information sexuelle Zuwendungen forderte, hat er für eine das Amtsgeheimnis verletzende und damit pflichtwidrige sowie mit seiner amtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Handlung einen Vorteil verlangt, der ihm nicht gebührte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen (und erstinstanzlichen) Ausführungen verwiesen werden.”
Der nicht gebührende Vorteil muss eine Gegenleistung für die pflichtwidrige oder ermessensabhängige Amtshandlung oder Unterlassung darstellen; er steht damit in einem Äquivalenzverhältnis zum angestrebten pflichtwidrigen Verhalten. Diese Auslegung folgt dem Spiegelbildcharakter der passiven zur aktiven Bestechung.
“322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.). Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passiven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amtsträger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mithin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein.”
Es genügt subjektiv, dass sich der Amtsträger damit abfindet, dass ihm der nicht gebührende Vorteil in seiner Eigenschaft zukommen soll; es ist nicht erforderlich, dass er tatsächlich die Absicht hat, sein Verhalten entsprechend zu ändern, noch dass der Vorteil tatsächlich ausbezahlt wird.
“p. 337; QUELOZ/MUNYANKINDI, op. cit., n° 20 ad art. 322quater CP). Or, dans l'optique du législateur, ce lien est susceptible de demeurer ténu dans le contexte de l'art. 322sexies CP (cf. consid. 2.1.1 supra). BGE 149 IV 57 S. 74 De la même manière, comme déjà relevé, il est sans importance que l'agent ait réellement l'intention ou non d'adopter le comportement attendu de lui, ni d'ailleurs qu'il reçoive effectivement ou non l'avantage promis (cf. arrêt 6B_391/2017 du 11 janvier 2018 consid. 5.2 et la référence citée), si bien que, sur le plan subjectif, il suffit en définitive que l'agent public s'accommode du fait que l'avantage indu lui soit remis ès qualités pour l'influencer dans l'exercice de ses fonctions officielles (cf. DYENS, op. cit., n° 8 ad art. 322sexies CP).”
Nach dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt (internationale Treibstoffgeschäfte, Petrobras-Funktionäre) wird ausgeführt, dass es sich bei den mutmasslich bestochenen Personen um Staatsbeamte handelt und die ihnen vorgeworfenen Handlungen prima facie unter Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumiert werden können. Damit ist Art. 322quater im dargestellten Petrobras-/internationalen Geschäftskontext als potenziell anwendbar bezeichnet.
“Die doppelte Strafbarkeit lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen vom 14. August 2020 beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass die Funktionäre der staatlichen Petrobras im Zusammenhang mit den Geschäften auf dem internationalen Treibstoffmarkt Bestechungsgelder erhalten haben sollen. Namentlich soll der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Funktion als Trader bei der staatlichen Gesellschaft Petrobras als Finanzoperator fungiert haben. Insbesondere wird der Beschwerdeführer 1 verdächtigt, als Finanzoperator die von der F. GmbH und G. LTD auf die von ihm geführten Konten transferiert und die Gelder in bar an die Funktionäre von Petrobras übergeben zu haben. Dass es sich bei den für die Petrobras handelnden und mutmasslich bestochenen Personen um Staatsbeamte handelt, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die dem Beschwerdeführer 1 und den Funktionären von Petrobras vorgeworfenen Handlungen, namentlich die Leistung resp. Annahme von Bestechungsgeldern können prima facie unter Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumiert werden. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls Beamteneigenschaft zukam und ob sein Verhalten damit sowohl unter die aktive als auch passive Bestechung subsumiert werden könnte, nicht entschieden zu werden. Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt auch unter den Geldwäschereitatbestand i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden kann.”
“Die doppelte Strafbarkeit lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen vom 14. August 2020 beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass die Funktionäre der staatlichen Petrobras im Zusammenhang mit den Geschäften auf dem internationalen Treibstoffmarkt Bestechungsgelder erhalten haben sollen. Namentlich soll der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Funktion als Trader bei der staatlichen Gesellschaft Petrobras als Finanzoperator fungiert haben. Insbesondere wird der Beschwerdeführer 1 verdächtigt, als Finanzoperator die von der F. GmbH und G. LTD auf die von ihm geführten Konten transferiert und die Gelder in bar an die Funktionäre von Petrobras übergeben zu haben. Dass es sich bei den für die Petrobras handelnden und mutmasslich bestochenen Personen um Staatsbeamte handelt, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die dem Beschwerdeführer 1 und den Funktionären von Petrobras vorgeworfenen Handlungen, namentlich die Leistung resp. Annahme von Bestechungsgeldern können prima facie unter Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumiert werden. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls Beamteneigenschaft zukam und ob sein Verhalten damit sowohl unter die aktive als auch passive Bestechung subsumiert werden könnte, nicht entschieden zu werden. Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt auch unter den Geldwäschereitatbestand i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden kann.”
“Die doppelte Strafbarkeit lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen vom 14. August 2020 beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass die Funktionäre der staatlichen Petrobras im Zusammenhang mit den Geschäften auf dem internationalen Treibstoffmarkt Bestechungsgelder erhalten haben sollen. Namentlich soll der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Funktion als Trader bei der staatlichen Gesellschaft Petrobras als Finanzoperator fungiert haben. Insbesondere wird der Beschwerdeführer 1 verdächtigt, als Finanzoperator die von der F. GmbH und G. LTD auf die von ihm geführten Konten transferiert und die Gelder in bar an die Funktionäre von Petrobras übergeben zu haben. Dass es sich bei den für die Petrobras handelnden und mutmasslich bestochenen Personen um Staatsbeamte handelt, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die dem Beschwerdeführer 1 und den Funktionären von Petrobras vorgeworfenen Handlungen, namentlich die Leistung resp. Annahme von Bestechungsgeldern können prima facie unter Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumiert werden. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls Beamteneigenschaft zukam und ob sein Verhalten damit sowohl unter die aktive als auch passive Bestechung subsumiert werden könnte, nicht entschieden zu werden. Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt auch unter den Geldwäschereitatbestand i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden kann.”
Die Tathandlung des Sich‑versprechen‑lassens umfasst sowohl das ausdrückliche als auch das stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zur eigenen Verfügungsgewalt.
“322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.). Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passiven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amtsträger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mithin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein.”
“Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passiven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amtsträger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mithin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein.”
“Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passiven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amtsträger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mithin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein.”
Bei Auslandsrechtshilfe kann ein prima‑facie‑Hinweis auf passive Bestechung (Art. 322quater StGB) genügen, um die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit anzunehmen. In diesem Zusammenhang kann die Herausgabe von Kontounterlagen als verhältnismässig angesehen werden, wenn diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich sind.
“1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Das Bundesstrafgericht legte unter anderem dar, dass gemäss dem Rechtshilfeersuchen der Leiter des staatlichen Fiskaldienstes, C.________, eine Steuerrückerstattung an die Gesellschaft I.________ über ca. EUR 30 Mio. organisierte, wobei letztendlich der die Beschwerdeführerinnen kontrollierende J.________ davon begünstigt worden sei. Es gebe Hinweise darauf, dass C.________ für seine Mitwirkung an der Steuerrückerstattung Gelder erhalten habe, die von den Konten der Beschwerdeführerinnen über solche von J.________ kontrollierten Gesellschaften an die K.________ Limited gelangt seien. Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei.”
Für Art. 322quater StGB gilt die Auffassung, dass der Begriff «öffentliche Amtsperson» auch Personen erfasst, die staatliche oder einer internationalen Organisation übertragene Aufgaben wahrnehmen, unabhängig von ihrem formellen Rechtsstatus.
“En ce qui concerne l'art. 322septies CP, la notion d'agent public est la même que celle utilisée dans les dispositions incriminant la corruption d'agents publics suisses (art. 322ter et art. 322quater CP; cf. spécifiquement sur la notion de fonctionnaire au sens de l'art. 110 al. 3 CP: ATF 149 IV 57 consid. 1.4.1; ATF 141 IV 329 consid. 1.3; arrêts 6B_1033/2020 du 17 novembre 2021 consid. 6.2.1; 6B_972/2017 du 26 février 2018 consid. 2.3.1). La notion doit s'interpréter au regard du droit suisse et en conformité avec les exigences conventionnelles, notamment avec celles qui peuvent être déduites de l'art. 1 ch. 4 let. a de la Convention de l'OCDE, aux termes duquel la notion d'agent public étranger désigne "toute personne qui détient un mandat législatif, administratif ou judiciaire dans un pays étranger, y compris pour une entreprise ou un organisme publics et tout fonctionnaire ou agent d'une organisation internationale publique". Ainsi, d'une manière générale, toute personne qui accomplit une tâche dévolue à l'État ou à une organisation internationale, quel que soit son statut juridique, revêt la qualité d'agent public au regard des art. 322ter ss CP (Message du 19 avril 1999 concernant la modification du code pénal suisse et du code pénal militaire [révision des dispositions pénales applicables à la corruption] et l'adhésion de la Suisse à la Convention sur la lutte contre la corruption d'agents publics étrangers dans les transactions commerciales internationales, FF 1999 5045, spéc.”
Die Tätigkeit als Finanzoperator und die Abwicklung von Zahlungen über Konten können — je nach den konkreten Umständen — ausreichend sein, damit die Leistung oder Annahme eines Vorteils prima facie unter Art. 322quater StGB subsumiert werden kann.
“Die doppelte Strafbarkeit lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen vom 14. August 2020 beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass die Funktionäre der staatlichen Petrobras im Zusammenhang mit den Geschäften auf dem internationalen Treibstoffmarkt Bestechungsgelder erhalten haben sollen. Namentlich soll der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Funktion als Trader bei der staatlichen Gesellschaft Petrobras als Finanzoperator fungiert haben. Insbesondere wird der Beschwerdeführer 1 verdächtigt, als Finanzoperator die von der F. GmbH und G. LTD auf die von ihm geführten Konten transferiert und die Gelder in bar an die Funktionäre von Petrobras übergeben zu haben. Dass es sich bei den für die Petrobras handelnden und mutmasslich bestochenen Personen um Staatsbeamte handelt, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die dem Beschwerdeführer 1 und den Funktionären von Petrobras vorgeworfenen Handlungen, namentlich die Leistung resp. Annahme von Bestechungsgeldern können prima facie unter Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumiert werden. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls Beamteneigenschaft zukam und ob sein Verhalten damit sowohl unter die aktive als auch passive Bestechung subsumiert werden könnte, nicht entschieden zu werden. Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt auch unter den Geldwäschereitatbestand i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden kann.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bereits das Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts bzw. prima‑facie‑Anzeichen geeignet sein, die Entbindung vom Amtsgeheimnis zu rechtfertigen. Insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen Amtsträger (etwa Bestechlichkeit nach Art. 322quater StGB) kann das private Interesse der Betroffenen, sich gegen den Vorwurf zu wehren, in der Abwägung als besonders gewichtig berücksichtigt werden, sodass die Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen ausfallen kann.
“Zum aktuellen Verfahrensstand könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich gegen die Beschwerdeführerin sowie die im Ausstandsgesuch genannten Drittpersonen, welche der Beschwerdegegnerin in der Öffentlichkeit Bestechlichkeit vorzuwerfen scheinen, ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ergeben könnte. Die Entbindung vom Amtsgeheimnis sei damit geeignet, den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Verwendungszweck, nämlich den Beizug eines Rechtsvertreters zur Prüfung der Einreichung einer Strafanzeige, zu erreichen. Die Vorinstanz hat sodann die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis massgebenden Interessen festgestellt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. Sie erwog, dass mit Blick auf ein reibungsloses Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten bestehe. Im Gegensatz dazu sei jedoch zu berücksichtigen, dass die im Ausstandsgesuch genannten Drittpersonen der Beschwerdegegnerin Bestechlichkeit vorwerfen würden, was gemäss Art. 322quater StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden könne und damit ein Verbrechen darstelle. Dieser Vorwurf wiege gegenüber der Beschwerdegegnerin als Bezirksrichterin besonders schwer, weil die Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit zu den charakterlichen Kerneigenschaften einer Richterin gehörten. Der verbreitete Vorwurf der Bestechlichkeit lasse sie daher in der Öffentlichkeit als charakterlich ungeeignet für ihr Amt erscheinen und betreffe sie darüber hinaus nicht nur als Amtsträgerin sondern auch als Privatperson. Das private Interesse der Beschwerdegegnerin, dem Vorwurf der Bestechlichkeit entgegenzutreten, sei deshalb als besonders gewichtig zu werten, weshalb die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfalle. Die Beschwerdegegnerin werde somit in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin erhobene Ausstandsgesuch vom 19. April 2021 vom Amtsgeheimnis entbunden. Sie sei befugt, das Dokument samt dem beigelegten Schreiben des Bekannten der Beschwerdeführerin einem von ihr beigezogenen Rechtsvertreter und allenfalls den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen.”
“kontrolliert haben, obschon eine Beteiligung an Gesellschaften für Beamte laut dem ukrainischen Gesetz mit Blick auf Korruptionsbekämpfung unzulässig war. Ebendiese J. Ltd. soll von Konten der Beschwerdeführerinnen sowie über zahlreiche Durchgangskonten, die auf von H. kontrollierten Gesellschaften lauten, Gelder erhalten haben. Prima facie kann nicht ausgeschlossen werden, dass C. die Gelder im Hinblick auf die künftige Amtsführung erhalten hat und dass es sich dabei um nicht gebührende Vorteile i.S.v. Art. 322sexies StGB handelt. Unter diesen Umständen kann der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt prima vista als Vorteilsannahme qualifiziert und unter Art. 322sexies StGB subsumiert werden. Ausserdem deuten die bereits erwähnten (E. 5.4 hiervor) Ausführungen im Ersuchen, wonach C. bzw. die von ihm kontrollierte J. Ltd. für seine «Mitwirkung» bei der Erlangung der Mehrwertsteuerrückerstattung Gelder erhalten haben soll, auf deren Unrechtmässigkeit und damit auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens C. hin. Unter diesen Umständen ist auch anzunehmen, dass die C. derzeit vorgeworfenen Handlungen prima vista unter Art. 322quater StGB subsumiert werden können.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.