Il SIAC contiene:
1. rifiuto e revoca di licenze e permessi,
2. divieto di circolare,
3. sequestro della licenza di condurre,
4. obblighi e condizioni relativi alle autorizzazioni a condurre,
5. divieto di far uso della licenza di condurre svizzera ordinato da autorità straniere,
6. divieto di far uso della licenza di condurre straniera,
7. ammonimento,
8. esami psicologici e medici in materia di circolazione stradale,
9. nuovo esame di conducente,
10. partecipazione a una formazione complementare,
11. proroga del periodo di prova,
12. scadenza della licenza di condurre in prova,
13. periodi d’attesa;
e. i dati dei tipi di veicolo messi in commercio in Svizzera, nonché nome e indirizzo del titolare dell’approvazione del tipo oppure del suo rappresentante in Svizzera;
f. i dati dei veicoli immatricolati da autorità svizzere e i relativi assicuratori di responsabilità civile.
2 commentaries
Das IVZ enthält insbesondere die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen nach Art. 89b Bst. a, die Daten zu Fahrberechtigungen, die schweizerische oder ausländische Behörden für in der Schweiz wohnhafte Personen erteilt haben, sowie Daten über Personen, gegen die Administrativmassnahmen verfügt wurden.
“1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst. b) und die Daten zu verschiedenen Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind (Bst. d), so insbesondere Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (Ziff. 1) sowie verkehrspsychologische und ‑medizinische Untersuchungen (Ziff. 8). Der Bundesrat regelt unter anderem den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen sowie die Verfahren zur Datenberichtigung (Art. 89h Bst. c und f SVG). Er hat dafür die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV; SR 741.”
“Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst.”
“Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst.”
Das IVZ umfasst namentlich die Personalien von Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt worden ist.
“Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst.”
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