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Art. 16

741.013OCCSFederal Council Ordinance1 gen 2008Fonte originale
  1. I risultati dell’analisi del sangue o delle urine sono sottoposti, all’attenzione dell’autorità penale e dell’autorità di revoca, a un perito riconosciuto che ne valuta l’incidenza sull’abilità alla guida se:
    1. nel sangue è rilevata la presenza di una sostanza che riduce l’abilità alla guida e non si tratta né di alcol né di una sostanza indicata nell’articolo 2 capoverso 2 ONC1;
    2. una persona ha consumato su prescrizione medica una sostanza indicata nell’articolo 2 capoverso 2 ONC, ma vi sono indizi d’inabilità alla guida.
  2. Il perito tiene conto degli accertamenti della polizia, dei risultati dell’esame medico e dell’analisi chimico-tossicologica e motiva le proprie conclusioni.
  3. Su proposta dei laboratori, l’USTRA riconosce la qualità di perito a persone che:
    1. possiedono il titolo di medico specialista in medicina legale, il titolo di «Tossicologo/a forense SSLM» rilasciato dalla Società svizzera di medicina legale o un titolo di specializzazione estero equivalente; e
    2. possiedono ampie conoscenze teoriche ed esperienza pratica nell’interpretazione di reperti medici e tossicologici riguardo alla loro incidenza sull’abilità alla guida.2

Footnotes

  1. RS 741.11

  2. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 1° lug. 2015, in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2015 2585).

2 commentaries

N1.Beweiswert fehlender ärztlicher Untersuchung

Wird die ärztliche Untersuchung nicht berücksichtigt, kann dies den Beweiswert des Gutachtens erheblich reduzieren, wenn das Gutachten nicht darlegt, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär oder für die Beurteilung nicht ausschlaggebend gewesen sein soll und warum die Gutachter dennoch von Fahrunfähigkeit ausgegangen sind.

Vorliegend hat das Gutachten nicht auf die ärztliche Untersuchung abge- stellt, obwohl diese gemäss Art. 16 Abs. 2 SKV und gemäss Weisung der ASTRA grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil der Begutachtung nach dem 3- Säulen-Prinzip bildet. Dies könnte allenfalls nachvollziehbar sein, wenn das Gut- achten erklären würde, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär bzw. nicht ausschlaggebend für die Beurteilung war und weshalb die Gutachter gleichwohl - 13 - ohne Zweifel von einer Fahrunfähigkeit ausgingen. Wenn das Gutachten aber mit keinem Wort auf eine derart divergierende, den Beschuldigten als nicht beein- trächtigt bezeichnende und zudem nach 3-Säulen-Prinzip wesentliche Komponen- te eingeht, muss entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 9 f.) davon ausgegangen werden, dass das Gutachten diese versehentlich nicht berücksich- tigt oder absichtlich nicht dazu Stellung genommen hat. Damit erweisen sich das Erst- und das Ergänzungsgutachten mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen, und es sind mithin triftige Gründe gegeben, um von einem erheblich reduzierten Beweiswert dieser Gutachten auszugehen.
Vorliegend hat das Gutachten nicht auf die ärztliche Untersuchung abge- stellt, obwohl diese gemäss Art. 16 Abs. 2 SKV und gemäss Weisung der ASTRA grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil der Begutachtung nach dem 3- Säulen-Prinzip bildet. Dies könnte allenfalls nachvollziehbar sein, wenn das Gut- achten erklären würde, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär bzw. nicht ausschlaggebend für die Beurteilung war und weshalb die Gutachter gleichwohl - 13 - ohne Zweifel von einer Fahrunfähigkeit ausgingen. Wenn das Gutachten aber mit keinem Wort auf eine derart divergierende, den Beschuldigten als nicht beein- trächtigt bezeichnende und zudem nach 3-Säulen-Prinzip wesentliche Komponen- te eingeht, muss entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 9 f.) davon ausgegangen werden, dass das Gutachten diese versehentlich nicht berücksich- tigt oder absichtlich nicht dazu Stellung genommen hat. Damit erweisen sich das Erst- und das Ergänzungsgutachten mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen, und es sind mithin triftige Gründe gegeben, um von einem erheblich reduzierten Beweiswert dieser Gutachten auszugehen.

N2.3‑Säulen‑Begutachtung bei Unterschreitung der ASTRA‑Grenzen

Erfolgt der Nachweis einer Substanz gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV bei einer Konzentration unter den Grenzwerten der ASTRA‑Weisungen, ist in einzelnen, zu begründenden Fällen eine Begutachtung nach dem 3‑Säulen‑Prinzip vorzunehmen; dabei sind die forensisch‑toxikologische Analyse, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen.

- 11. Juni 2010, Bern 2010, S. 100). Wird im Blut des Fahrzeugführenden eine Substanz nach Art. 2 Abs. 2 VRV nachgewiesen, deren Konzentration unterhalb der Grenzwerte nach Art. 34 VSKV-ASTRA liegt, so hat in einzelnen zu begründenden Fällen eine Be- gutachtung nach dem 3-Säulen-Prinzip zu erfolgen (Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016 des Bundesamts für Strassen ASTRA, Anhang 8, Ziff. 1 lit. c, nachfolgend "Weisun- gen des ASTRA"). Dabei sind neben der forensisch-toxikologischen Analyse, so- fern vorhanden, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 SKV [Verordnung vom 28. Mai 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs, SR 741.013]; Weisungen des ASTRA, Anhang 8 Ziff. 2).

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