Chi intende mettere in esercizio impianti a fune o mettere a disposizione sul mercato sottosistemi o componenti di sicurezza che non corrispondono alle norme tecniche atte a concretizzare i requisiti essenziali, deve provare in altro modo che i requisiti essenziali sono adempiuti. Per fornire tale prova occorre dimostrare, mediante un’apposita analisi dei rischi, che il rischio complessivo non aumenta a seguito della deroga.
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Abweichungen von den technischen Normen können durch eine Risikoanalyse nachgewiesen werden; diese muss belegen, dass sich das Gesamtrisiko durch die Abweichung nicht erhöht.
“Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl. Art. 6a SebV).”
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