L’assicurato ha diritto al contributo per l’assistenza soltanto se, a causa del suo bisogno di aiuto, necessita dell’assunzione di uno o più assistenti per più di tre mesi.
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Kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn der Hilfebedarf nicht dazu führt, dass eine oder mehrere Assistenzpersonen für mehr als drei Monate angestellt werden.
“Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42sexies Abs. 3 IVG). In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden (Art. 39c IVV): alltägliche Lebensverrichtungen; Haushaltsführung; gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; Erziehung und Kinderbetreuung; Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; berufliche Aus- und Weiterbildung; Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; Überwachung während des Tages; Nachtdienst. Gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42 - 42ter IVG, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Art. 42ter Abs. 3 (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art.”
Anspruch besteht nur, wenn der festgestellte Hilfebedarf dazu führt, dass eine oder mehrere Assistenzpersonen für mehr als drei Monate angestellt werden müssen.
“Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV).”
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