BVwG G305 1402190-1

G305 1402190-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG G305 1402190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1402190.1.00

Spruch

G305 1402190-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, Zl. 0801.365-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, Zl. 0801.365-BAT wird Folge gegeben und gemäß

§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 idgF. festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung a u f D a u e r u n z u l ä s s i g ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 07.02.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er den Asylantrag.

Anlässlich einer am 12.02.2008 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, im Jahr 2004 von Albanern niedergestochen und dabei am linken Arm verletzt worden zu sein. Im Jahr 2007 sei er wieder bedroht worden, doch habe ihn damals sein Cousin gerettet, der zufällig mit einem Auto vorbeigekommen sei und den BF mitgenommen habe. Es habe sich um Albaner aus XXXX gehandelt, die er persönlich nicht gekannt habe.

Zu seinen Familienverhältnissen im Herkunftsstaat befragt, gab er an, aus XXXX bei XXXX zu stammen und gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder in einem eigenen Haus gewohnt zu haben. Seine Familie besitze eine ca. 1,5 ha umfassende Landwirtschaft. Es werden dort Tomaten, Zwiebeln, Kartoffeln und Gurken angebaut. Die Familie besitze eine Kuh, mehrere Hühner und einen Hund. In seinem Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft, noch sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig. Er sei auch nie im Gefängnis gewesen. Er habe auch nie einer politischen Partei, einer bewaffneten Organisation oder kriminellen Gruppierung angehört.

Im weiteren Vernehmungsverlauf legte der BF einen Mitgliedsausweis der Demokratischen Partei der albanischen Ashkali vor.

2. Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.04.2008 gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Ashkali angehöre. Im Herkunftsstaat habe er in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet und davon gelebt. Mitte April 2004 sei er von Albanern geschlagen worden, und sie hätten ihn umbringen wollen. Er sei 2007 oder 2008 geschlagen worden. Beim ersten Vorfall im April 2004 sei er gegen 09.00 Uhr in XXXX unterwegs gewesen, als er von insgesamt fünf, ihm nicht bekannten Männern mit den Worten "Wohin willst Du gehen, Du Ashkali!" angesprochen, in der Folge angegriffen und mit einem Messer am Oberarm verletzt worden sei. Die Auseinandersetzung habe etwa 20 Minuten gedauert. Die Wundversorgung sei zu Hause erfolgt, da ihm untersagt worden sei, einen Arzt aufzusuchen. Eine nähere Beschreibung der Männer könne er nicht geben. Er habe diesen Vorfall der Polizei nicht angezeigt.

Im Jahr 2007, vermutlich im Juni, sei er in XXXX von drei Männern angehalten und geschlagen worden. Als er zu Boden fiel, hätten sie noch mit Füßen auf ihn eingetreten. Dann seien die Männer geflüchtet. Im Anschluss an diesen Vorfall habe er seinen Cousin, XXXX, gesehen, der mit dem Auto unterwegs war; dieser habe den BF dann nach Hause gebracht. Hinter dem Angriff vermutete er Albaner, da diese Männer hellhäutig gewesen wären. Er wisse nicht, wer die Männer waren und von woher diese stammten und war auch nicht imstande, eine Personenbeschreibung zu geben. Auch diesen Vorfall zeigte der BF der Polizei nicht an.

Nach dem Vorfall ging er wieder seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft seines Vaters nach.

Abgesehen von diesem Vorfall sei sein Onkel XXXX erschossen worden. Er glaube, dass dies im Jahr 2003 gewesen sei.

Vom Vernehmungsorgan dazu befragt, worin das fluchtauslösende Moment bestanden habe, gab der BF an, dass er im Kosovo nicht mehr frei gewesen wäre. Er habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt, da ihn diese Leute überall im Kosovo finden könnten.

Über Vorhalt der Aussage seines Bruders XXXX, dass sich der BF im Jahr 2005 nach Montenegro begeben und dort versteckt habe, gab der BF an, dass nicht er in Montenegro gewesen sei, sondern sein kleinerer Bruder.

In Österreich werde er von seinem Bruder XXXX unterstützt. Der BF lebe in der Mietwohnung seines Bruders. Mit Ausnahme seines Bruders lebten noch entfernte Verwandte väterlicherseits in Österreich. In Österreich habe er keine sonstigen Bindungen. Auch gehe er keiner Arbeit nach.

3. Im Hinblick auf die eklatanten Widersprüche in den Aussagen des BF und den Aussagen seines Bruders XXXX anlässlich dessen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.09.2005 führte ein Verbindungsbeamter des BMI im Auftrag des Bundesasylamt am 14.05.2008 in der Heimatgemeinde des BF eine Erhebung durch, die sich insbesondere auf eine Befragung der Eltern des BF, seines Bruders XXXX und eines Repräsentanten des Viertels stütze und im Kern folgendes ergab:

Demnach habe der BF seit seinem Besuch der achtjährigen Grundschule in XXXX, sohin ab 2001 immer wieder Gelegenheitsarbeiten in Montenegro verrichtet. Im Jahr 2007 habe er sich fast das ganze Jahr über in Montenegro aufgehalten.

Aus der Sicht seiner Eltern sei der BF in zwei Vorfälle verwickelt gewesen. Beim ersten Vorfall im September 2001 sei er, als er sich in XXXX im Gymnasium eintragen habe lassen, von Mitschülern mit dem Messer attackiert und dabei am linken Oberarm verletzt worden. Der BF habe weder einen Arzt, noch das Krankenhaus aufgesucht, noch sei der Vorfall der Polizei angezeigt worden. Bei einem weiteren Vorfall - dieser habe sich im Zeitraum 2000 bis 2001 zugetragen - sei er von Schülern niedergeschlagen und verletzt worden. Da für den der BF den Besuch des Gymnasiums nicht mehr möglich war, sei er nach Montenegro ausgereist, um dort private Gelegenheitsarbeiten zu verrichten. Die Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali hätten völlige Bewegungsfreiheit.

Weitere Vorfälle, in die der BF verwickelt gewesen sein könnte, seien ihnen nicht bekannt.

Die Eltern des BF berichteten, dass der BF über Montenegro nach Österreich ausgereist sei.

Der Cousin des BF, XXXX, besitze weder einen Führerschein, noch ein Auto.

Der Onkel des BF, XXXX, sei im Sommer des Jahres 2000 von unbekannten Tätern erschossen worden. Die Beweggründe für diese Tat seien ebenfalls nicht bekannt. Die polizeilichen Ermittlungen der damals für diesen Fall zuständigen UNMIK Police verliefen ergebnislos.

Nach Auskunft der Familie des BF und des Repräsentanten des Viertels seien Ashkali aufgrund der Verwendung von Albanisch als Muttersprache in die Gesellschaft weitgehend integriert. Das Heimatdorf des BF umfasse 120 Häuser, wovon in 43 Häusern Ashkali-Familien leben. Die Erwerbsmöglichkeiten für Ashkali seien aufgrund des geringen Bildungsgrades auf die Landwirtschaft und Gelegenheitsarbeiten beschränkt.

Hinsichtlich der Parteimitgliedschaft des BF teilte der Vater mit, dass er den Ausweis des BF im November 2007 im Büro der Partei in XXXX abgeholt habe.

4. Anlässlich einer neuerlichen Einvernahme am 09.07.2008 wurde dem BF das Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten vorgehalten und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der BF gab daraufhin an, dass sein ermordeter Onkel in der Nähe seiner Familie gelebt habe und er es für möglich hielte, dass auch er angegriffen werden könnte. Der BF gab weiter an, dass er glaube, dass sein Onkel wegen der Volksgruppenzugehörigkeit der Ashkali erschossen worden sein könnte. Der BF bestätigte die Richtigkeit des Vorhalts, dass sich die Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali völlig frei bewegen könnten, freien Zugang zur Bildung hätten und eine politische Vertretung bestehe. Er bestätigte, sich in Montenegro, lediglich unterbrochen durch zweiwöchige Aufenthalte im Kosovo für Zwecke des Familienbesuchs, aufgehalten zu haben. Mit dem Vorhalt, dass sein Cousin weder einen Führerschein, noch ein Auto besitze, konfrontiert beharrte der BF darauf, von seinem Cousin mit dem Auto nach Hause gebracht worden zu sein.

5. Mit Bescheid vom 07.10.2008, Zl. 0801.365-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 ab und den BF gemäß § 10 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.

In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF jene Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes führten, unterschiedlich und sogar widersprüchlich dargestellt habe. Der tätliche Übergriff auf ihn sei im September 2001 von Mitschülern des Gymnasiums in XXXX verübt worden. Zwischen 2000 und 2002 habe es einen weiteren Vorfall am Gymnasium in XXXX gegeben, bei dem er von Mitschülern niedergeschlagen worden sei. Seine Schilderungen, dass ein Angriff von Albanern gegen ihn für seine Ausreise maßgeblich gewesen wäre, seien nicht glaubhaft. Auch die angebliche Rettung durch seinen Cousin beim Übergriff im Jahr 2007 sei durch den Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten widerlegt. Dem BF sei es nicht gelungen, seine Behauptungen, dass er von unbekannten albanischen Personen bedroht worden sei, glaubhaft zu machen. Das diesbezügliche Vorbringen sei weder konkret, noch nachvollziehbar.

In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde im Kern aus, dass die vom BF behaupteten Übergriffe nicht dem Staat zuzurechnen wären. Dass diese Übergriffe von den Behörden seines Heimatstaates gebilligt worden wären, wäre seinen Ausführungen nicht zu entnehmen gewesen, zumal er nicht den Versuch unternommen habe, sich an die Polizei oder an sonstige Schutzeinrichtungen zu wenden. Die Billigung der Übergriffe durch den Staat sei eine Voraussetzung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes müsse sich ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zielperson ein ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen würde. Im Fall des BF vermochte die belangte Behörde nicht davon auszugehen, dass seine Zurückschiebung in den Herkunftsstaat diese Gefahr realisieren könnte. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen sollte. Er könne weiterhin einer Tätigkeit als Landwirt nachgehen. Auch habe das Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte für Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ergeben. Der BF habe in Österreich keine familiären Beziehungen, die den Schluss auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zuließen. Die Ausweisung stelle im konkreten Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Auch gebe es keine aufenthaltsverfestigenden Anhaltspunkte, wie eine Vereinsmitgliedschaft, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer religiösen Verbindung.

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, der dem BF am 09.10.2008 persönlich zugestellt wurde, richtet sich die beim Bundesasylamt am 22.10.2008 eingelangte rechtzeitige Beschwerde, mit der er diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang anficht.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft, da die belangte Behörde den Umstand, dass sein Bruder XXXX 2005 nach Österreich flüchten musste, sein Onkel und sein Cousin im Kosovo ermordet wurden und er selbst mehrfach Misshandlungen und Übergriffen aus eindeutig asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen sei. Ashkali würden noch immer diskriminiert, und auch er sei aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu dieser Ethnie ethnischer Verfolgung ausgesetzt. Die Ausführungen des Verbindungsbeamten seien nicht vollständig nachvollziehbar, da auch seine Eltern wüssten, dass seine Verletzungen aus dem Messerattentat aus 2004 resultieren. Bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Angaben unterliege die Behörde mehreren Rechtsirrtümern. Es genüge für die Asylgewährung bereits die wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden. Auch übersehe die Behörde, dass die ihm drohende Verfolgung unter den Tatbestand der ethnischen Verfolgung der GFK zu subsumieren sei. Er habe bereits in seiner Einvernahme dargelegt, dass er bereits Verfolgung ausgesetzt war und ihm Verfolgung drohe. Die belangte Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung handle. Hinsichtlich der Zurückweisung in den Kosovo habe die belangte Behörde verkannt, dass er im Herkunftsstaat Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und ihm hier asylrelevante Verfolgung drohe.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde des BF samt Akt mit Beschwerdevorlage am 27.10.2008 dem Asylgerichtshof vor.

7. Am 10.02.2009 legte der BF mit Urkundenvorlage eine auszugsweise Abschrift eines Buches des Autors XXXX mit dem Titel XXXX vor. Im Kern sagt die Urkundenvorlage aus, dass XXXX gemeinsam mit serbischen Soldaten albanische Frauen und Kinder erschossen hätte. Weiters enthalte das Buch die Behauptung, dass XXXX albanische Häuser geplündert habe. Das in großer Auflage im Kosovo erschienene Buch sei ein weiterer Grund für die massive Verfolgungsgefährdung des BF im Herkunftsstaat.

8. Am 10.02.2014 wurde der BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG unter gleichzeitiger Übersendung des für die Republik Kosovo maßgeblichen, aktuellen Länderberichts vom Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens verständigt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit seiner beim Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014 eingelangten Stellungnahme erklärte er, die Beschwerde nur hinsichtlich des Beschwerdepunktes "Ausweisung" aufrechthalten zu wollen und zog seine Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte zurück.

Damit erwuchs der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 17.03.2014 in Rechtskraft.

Inhaltlich brachte er vor, dass massive, nach Art. 8 EMRK geschützte Interessen vorlägen, die bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen seien. Der BF habe seine Zeit in Österreich genutzt, sich sozial und wirtschaftlich völlig zu integrieren. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Er habe ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erworben. Er habe sich von Beginn an um Integration am Arbeitsmarkt bemüht, jedoch seien ihm nur wiederholt Saisonbewilligungen erteilt worden, weshalb von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei. Zu seinem Vater, zur Mutter und zum Bruder und den beiden noch im Kosovo lebenden Tanten habe er keinen ausgesprochen engen Bezug. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe er weder eine adäquate Wohn-, noch Existenzmöglichkeit. Aus einer der Stellungnahme angeschlossenen Auflistung seiner Verwandten gehe hervor, dass der Großteil von ihnen außerhalb des Kosovo lebe.

Seit Jahren führe er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Da diese in Österreich ein Pharmaziestudium betreibe, sei ein Familienleben im Kosovo nicht zumutbar. Aufgrund dieser Beziehung habe er soziale Kontakte geknüpft. Mit seinem Bruder XXXX lebe er in einer Wohngemeinschaft. Auch dafür legte er entsprechende Beweisanbote, wie etwa eine zum 10.03.2014 datierte Wohnrechtsvereinbarung und einen zwischen seinem Bruder und der Wohnungseigentümerin abgeschlossenen, zum 10.03.2014 datierten Mietvertrag. In Österreich habe er sich nichts zuschulden kommen lassen. Der jahrelange Aufenthalt habe dazu geführt, dass nur geringe Bindungen zum nominellen Heimatstaat bestehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX, Gemeinde XXXX (Republik Kosovo) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Er ist der leibliche Sohn des XXXX, geb. XXXX, und der XXXX, geb. XXXX. Mutter und Vater des BF sind Staatsangehörige der Republik Kosovo.

1.2. Der BF reiste am 07.02.2008 schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er vor einem Vernehmungsbeamten der PI XXXX (Erstaufnahmestelle) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Das zentrale Melderegister weist für den BF beginnend mit 20.02.2008 eine Hauptwohnsitzadresse in Österreich auf.

1.3. In XXXX, Gemeinde XXXX (Kosovo) bewohnte der BF von Geburt an bis zu dessen Ausreise nach Österreich - zuletzt - gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder ein im Besitz der Familie stehendes Haus. Dort verbrachte er den Großteil seines bisherigen Lebens. Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert, noch hatte er mit den Behörden auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Ashkali Probleme. Im Kosovo war er Mitglied der Demokratischen Partei der albanischen Ashkali.

Der BF gehört der ethnischen Minderheit der Ashkali an und ist die albanische Sprache seine Muttersprache.

Mit kurzen zeitlichen Unterbrechungen ging der BF Gelegenheitsarbeiten in Montenegro nach.

1.4. Der BF ist XXXX alt, gesund und arbeitsfähig.

Er hält sich nunmehr seit sechs Jahren in Österreich auf, ist strafrechtlich unbescholten, hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert, hat im Bundesgebiet mehrmals zeitlich befristet als Saisonarbeiter gearbeitet und verfügt über einen größeren Bekanntenkreis.

1.5. Die Situation im Herkunftsstaat:

1.5.1. Allgemeine politische Lage

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. 02. 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.

Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo- Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.

Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19.10.2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19.04.2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.

Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit

35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 5, 6 und 7 )

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02.07.2012)

An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18.01.2013)

Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)

1.5.2. Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 8)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.

Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 8)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 5)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

1.5.3. Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 19 und 20)

Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik Stand: März 2014)

1.5.4. Minderheiten

Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)

Das Rechtsübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten, einschließlich ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund derer die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben. Gemeindeämter haben ihre Sozialleistungen für Minderheitenfamilen erhöht.

Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)

Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04.06.2013)

90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05.06.2013)

Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.

Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 9 und 10)

1.5.5. Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 21)

1.5.6. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 23)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden 5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten 29 425 Familien bzw. 121 836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 24)

1.5.7. Behandlung von Rückkehrern

Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014,

Seiten 17-18)

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.

Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)

Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 31-32)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf Grund der Angaben des BF getroffen wurden. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet (Reiseroute und Ankunft) und den damit verbundenen Umständen gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in den Angaben des BF findet. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und zu den Beziehungen des BF im Heimatstaat.

Der BF hat gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein. Daraus, sowie aus seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.03.2004 und den mit diesem Schriftsatz zur Vorlage gelangten Urkunden (Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 05.10.2009; Bescheidausfertigung des AMS vom 12.03.2012; Anmeldungsbogen zur Österreichischen Sozialversicherung vom 07.06.2013; Bestätigung der XXXXGKK über Beitragsvorschreibungen im Juli 2013 und arbeitsrechtlicher Vorvertrag) ergibt sich auch dessen grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Mit der Erklärung des BF in dessen Stellungnahme vom 17.03.2014, die Beschwerde nur hinsichtlich des Beschwerdepunktes "Ausweisung" aufrechtzuerhalten und die anderen Beschwerdepunkte zurückzuziehen, ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF zu dessen Fluchtgründen entbehrlich geworden.

Das Vorbringen des BF, dass er in Österreich aufhältig sei, sich um Integration am Arbeitsplatz bemüht und einen Deutschkurs absolviert habe, ist durch urkundliche Nachweise belegt.

2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen auf den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo, die von der belangten Behörde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Der BF ist den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo weder bei seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt, noch in seiner Bescheidbeschwerde, noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten. In seiner Beschwerde beschränkte er sich auf die allgemein gehaltene, nicht näher objektivierte Behauptung, sein Leben sei im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat auf das Erheblichste gefährdet. Ein entsprechendes Vorbringen, worin und wodurch er sich gefährdet erachtet, fehlt zur Gänze.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen den am 09.10.2008 persönlich zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 0801.365-BAT, wurde am 22.10.2008 rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht und dem Asylgerichtshof mit Beschwerdevorlage am 27.10.2008 vorgelegt.

Mit seiner am 17.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme hat der BF seine Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, Zl. 0801.365-BAT, gerichtete Teil seiner Beschwerde zurückgezogen wurde, während der gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil aufrecht erhalten blieb.

Damit sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen, sodass lediglich Spruchpunkt III. des angefochtenen beschwerdegegenständlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.

So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der BF lebt mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Eine größere Anzahl von Verwandten des BF lebt bereits in Österreich. Der jahrelange Aufenthalt führte dazu, dass nur noch geringe Bindungen zum nominellen Heimatstaat bestehen. Daraus ergäbe sich, dass eine Ausweisung im Hinblick auf die vorliegenden besonderen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich einen Eingriff darstellen würde, der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt wäre.

Die Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK legt nahe, dass im gegenständlichen Fall von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist (vgl. dazu EGMR Bousarra v. Frankreich, 23.09.2010, Rs. 25.672/07, Rz 38, wonach zwischen einem jungen Erwachsenen [im konkreten Fall des EGMR: 24 Jahre], der noch keine eigene Familie gegründet hat, und seinen Eltern und sonstigen Verwandten ein Familienleben existiert).

Darüber hinaus hält sich der BF seit 07.02.2008 ununterbrochen in Österreich auf und beruht sein Asylverfahren auf einem einzigen Antrag. Die lange Verfahrensdauer aufgrund dieses einen Asylantrages kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Mit der erfolgreichen Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A 2, des Umstandes, dass er bereits in mehreren Betrieben arbeitete, womit er seinen Willen nach einer Integration am Arbeitsmarkt deutlich gemacht hat und aufgrund seines unentgeltlichen Engagements bei der Freiwilligen Feuerwehr liegen berücksichtigungswürdige aufenthaltsverfestigende Merkmale vor.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Zu seinen Lasten ist lediglich zu berücksichtigen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrolle - sohin illegal - ins Bundesgebiet einreiste und zum Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf vorzunehmende Interessenabwägung im Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 Z.1 AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist im gegenständlichen Fall ein umfassendes, vom Bundesasylamt durchgeführtes Verwaltungsverfahren vorangegangen. Der BF behauptete zwar eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verwaltungsverfahrens, vermochte jedoch nicht aufzuzeigen, worin diese beruht. Abgesehen davon, liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens abgeleitet werden könnte. Die belangte Behörde hat vielmehr den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist auch ihrer Rechtsbelehrungs- und Manuduktionspflicht nachgekommen. Sie hat den entscheidungsrelevanten, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nach Durchführung eines den gesetzlichen Grundsätzen genügenden Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. In der Beschwerde wurde kein über das Vorbringen des BF im Ermittlungsverfahren hinausgehender Sachverhalt behauptet, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.