BVwG L508 1230258-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.08.2014
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1230258.2.00
Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Gustav ECKHARTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2014, Zl. 230840804-14586366, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte am 02.04.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
Der BF ist, nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet, seit dem Jahre 2002 in Österreich aufhältig. Diverse fremden- und asylrechtliche Anträge wurden in diesem Zeitraum ab- bzw. zurückgewiesen.
Seitens des BF wurde bereits im Asylverfahren ein nationales Identitätsdokument vorgelegt und wurde die Identität des BF (durch ein vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten) auch vom Asylgerichtshof als geklärt erachtet (vgl. Seite 15 des Erkenntnisses des AsylGH vom 05.07.2010).
Als Begründung für den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete brachte der BF vor, dass er bereits am 23.07.2010 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Absatz 4 NAG eingebracht habe, über welchen die Bewilligungsbehörde bis dato noch nicht einmal ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Das Aufenthaltsbeendigungsverfahren sei erst 2 Monate nach der Antragstellung bei der MA35 eingeleitet worden, wodurch die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausgeschlossen sei, weil das Titelverfahren einer derartigen Maßnahme entgegen stünde. Ein Reisedokument sei ihm von der pakistanischen Botschaft nicht ausgestellt worden und habe er daher einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung der beantragten Karte. Schließlich wurde der Antrag auch Durchführung einer Einvernahme gestellt.
Mit Schreiben vom 07.05.2014 teilte das BFA dem BF schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen und wurde er zu einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
In der Folge erstattete der BF, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, eine umfassende Stellungnahme samt Urkundenvorlagen. Hinsichtlich des Inhaltes der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
2. Der Antrage wurde in weiterer Folge mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gem. § 46a Absatz 1b FPG abgewiesen.
Die Entscheidung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen - unter Vermengung von Elementen der Feststellung, Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung - damit begründet, dass, nach der Antragstellung auf internationalen Schutz, welche mit ab- bzw. zurückweisendem Bescheid endete sowie der fremdenrechtlichen Entscheidung hinsichtlich der nachzukommenden Ausweisung, der Beschwerdeführer sich nicht um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Islamischen Republik Pakistan bemüht habe. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, dass er zweimal versucht habe einen Reisepass bei der Botschaft zu erhalten, jedoch habe er keine diesbzgl. Beweismittel in Vorlage gebracht. Bei Vorlage von entsprechenden Dokumenten, wäre ihm von der Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausgestellt worden. Familienangehörige würden in Pakistan leben und könnte er somit Dokumente oder Unterlagen zur Klärung seiner Identität erlangen. Die Unabschiebbarkeit sei durch den Fremden selbst verschuldet, da er nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe, und könne daher eine Duldung nicht eintreten. Dass die Abschiebung bis dato nicht durchgeführt werden habe können, liege somit in seinem Einflussbereich und komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1.
§ 46a FPG lautet:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
1. §§ 50 und 51 oder
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."
2.2.2. Aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hätte. Der Beschwerdeführer hat bereits im Asylverfahren Unterlagen seine Identität betreffend in Vorlage gebracht und hat auch der Asylgerichtshof, durch ein in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten, die Identität des BF als geklärt erachtet (vgl. Seite 15 des Erkenntnisses des AsylGH vom 05.07.2010). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hat. Auch Ziffer 1b 2. Leg cit. trifft für den Beschwerdeführer nicht zu, ergibt sich aus dem Akteninhalt doch nicht, dass der Beschwerdeführer einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt hätte. Auch dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt hätte, wie in Ziffer 1b 3. leg. cit. gefordert, kann dem erstinstanzlichen Akt und den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden.
2.2.3. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere vorzuwerfen, dass die vom BF zu vertretenden Gründe nicht näher dargestellt wurden und ein wesentlicher Teil des Bescheidinhaltes in der Wiedergabe von Gesetztestexten Begründung findet. Der Beschwerdeführer hat wie unter Punkt 2.2.2. dargestellt, seine Identität zu keiner Zeit verschleiert, er ist allen Ladungsterminen nachgekommen und ist der Beschwerdeführer gemäß herrschender Lehre und Judikatur (vg. VwGH vom 28.08.2011, 2011/21/0209 usw) nicht verpflichtet, sich ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft zu besorgen, um der Behörde die Abschiebung zu ermöglichen, weshalb das BFA in Verkennung der Rechtslage von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente, wie bspw. Führerschein, Gewerbeschein, Versicherungsdatenauszüge, Einkommenssteuerbescheide, in Vorlage brachte und sohin davon auszugehen ist, dass die hierfür zuständigen Behörden die Identität des Beschwerdeführers als richtig anerkannt haben, weshalb auch aus diesem Grund das Tatbestandsmerkmal der Identitätsverschleierung nicht erfüllt ist.
Wenn das BFA ausführt, dass sich der Beschwerdeführer bei Vorlage von entsprechenden Dokumenten bei der Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausstellen lassen hätte können, so ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.05.2014 nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er schon zweimal die Ausstellung eines Reisepasses erfolglos versucht habe. Ihm werde aber von seiner Botschaft so lange kein Reisepass ausgestellt, solange er nicht über die bei der MA 35 beantragte Aufenthaltskarte verfüge und dass seine Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses nicht entgegengenommen werden würden, solange er keinen Aufenthaltstitel vorlegen könne. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht in hinreichender Weise auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, dass der BF diesbzgl. keine Beweismittel in Vorlage bringen haben können.
Seitens des BFA erfolgte weder eine Auseinandersetzung noch eine Würdigung der vom BF angegeben Gründe, warum er von der Vertretungsbehörde keinen Reisepass erhalten habe und warum sein Antrag nicht entgegengenommen wurde. Auch hat es das BFA unterlassen, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, warum dem BF von der Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist; dies wäre aber insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Identität des Beschwerdeführer geklärt ist, unabdingbar gewesen.
Die belangte Behörde hat es verabsäumt auf die Ausführungen im schriftlichen Antrag bzw. in der aufgetragenen Stellungnahme einzugehen und wären diese entsprechend zu würdigen gewesen. Ferner wäre auch generell festzustellen gewesen, auf welchen Grundlagen die Annahme der belangten Behörde basiert, dass der BF in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates bei der pakistanischen Botschaft ausstellen zu lassen und wären die näheren Umstände, welche für diese Möglichkeit sprechen, entsprechend darzutun gewesen. Da das BFA dies alles unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben war.
Ferner hat die belangte Behörde sämtliche individuelle Integrationstatbestandsmerkmale des BF im Sinne des § 9 Absatz 1 bis 3 BFA-VG unberücksichtigt gelassen und ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seines mittlerweile mehr als 12 1/2 jährigen Aufenthaltes im Bundesbiet sowie sämtlicher von ihm in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel das Bestehen einer hinreichenden Integration als wahrscheinlich anzunehmen. Auch mit der eigentlichen Begründung des Beschwerdeführers für den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, dass nämlich über seinen am 23.07.2010 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Absatz 4 NAG bislang noch nicht entschieden worden ist, hat sich die belangte Behörde in keinster Weise auseinandergesetzt und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren, schon unter Bedachtnahme auf die Neustrukturierung des Systems von Aufenthaltstiteln, auch dahingehende Erwägungen in ihre Entscheidung aufzunehmen haben.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag im Wege einer Einvernahme sowie ergänzenden Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.