BVwG L516 1432077-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.11.2014
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1432077.2.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Verein Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.01.2013, Zahl 13 00.157-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.02.2013, E1 432077-1/2013/5E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 13.02.2013 in Rechtskraft. Die Behandlung einer vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.09.2013, U 2041/2013-5, abgelehnt.
1.2. Am 28.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgentrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 12.06.2014 und 26.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.3. Das BFA wies mit Bescheid vom 01.09.2014 den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.05.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den seiner Vertretung am 04.09.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 15.09.2014 Beschwerde und bekämpfte diesen zur Gänze.
1.4.1. Der Beschwerdeführer beantragte,
werden;
werden.
1.5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 23.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
2. Verfahrensinhalt
Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 04.01.2013)
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er selbst sei Sunnite und sei in Pakistan in Lebensgefahr, da ihn Schiiten aufgrund von Streitigkeiten mit dem Umbringen bedroht hätten. Die Schiiten würden ihre religiösen Prozessionen abhalten und dabei die Sunniten beleidigen, wodurch es zu Streitigkeiten gekommen sei. Er habe zu den Schiiten gesagt, dass diese nicht über seine Religion sprechen sollten. Die Schiiten hätten jedoch nicht aufgehört und dann sei ihm von den Schiiten mit dem Umbringen gedroht worden. Dies habe sich ein bis eineinhalb Monate vor seiner Ausreise in seinem Heimatdorf ereignet. Ob auch andere bedroht worden seien, wisse er nicht, aber er selbst sei bedroht worden. Er sei dann den Schiiten aus dem Weg gegangen. Weitere Vorfälle habe es danach nicht mehr gegeben. Eine Anzeige habe er deshalb nicht erstattet, da eine solche nichts bringe. Konkret sei er von zwei Personen namens XXXX und XXXX bedroht worden. Andere Fluchtgründe habe er nicht, er sei auch bei keiner Gruppierung oder Organisation und auch nicht politisch tätig.
2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und stellte zudem fest, dass weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse nicht hervorgekommen seien. (AsylGH Erkenntnis vom 08.02.2013, Seite 6 und 18ff).
Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 28.05.2014)
2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 28.05.2014 vor: Er habe nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens Österreich am 20.11.2013 verlassen und sei nach Italien gereist, wo er bei einigen Landsleuten bis zum 25.05.2014 gelebt habe. Am 26.05.2014 sei er wieder nach Österreich gekommen, um neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Zur Begründung der neuerlichen Antragstellung gab er an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, die Lage bezüglich seiner Fluchtgründe in Pakistan habe sich aber noch verschlechtert. Ungefähr 6 Monate zuvor sei ein Verwandter von denselben Leuten, von denen auch der Beschwerdeführer verfolgt werde, umgebracht worden. Seine Familie sei von jenen auch weiterhin bedroht worden. Einer seiner Verfolger sei Politiker und habe gute Kontakte zur Polizei, weshalb jene Leute auch die Macht und die Kontakte hätten, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Angehöriger seiner ("unserer") politischen Partei ermordet worden sei und er alle Beweismittel, eine polizeiliche Anzeige, seinem Vertreter übergeben habe. Seine ("unsere") Partei habe die gegnerische Partei ungefähr sieben Monate zuvor im Dorf XXXX bei der Polizei gemacht. Der Getötete sei sein Neffe namens XXXX gewesen, den er persönlich gut gekannt habe. Dieser sei wegen politischer Tätigkeit von der gegnerischen Partei vor dem Haustor des Beschwerdeführers ermordet worden. Die Gegner seien von MLPN (sic!), er - der Beschwerdeführer - bei der PP. Die gegnerische Partei habe dem Neffen verboten, in jenen Bereich zu kommen und da er dies missachtet habe, sei er mit einer Flinte beschossen worden und auf der Stelle gestorben.
2.4. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge dem BFA in Kopie ein Schreiben, zu dem der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2014 ausführte, dass es sich dabei um eine Anzeigeschrift handle, die seinen ermordeten Cousin XXXX betreffe und die er von seinem Cousin namens XXXX per email erhalten habe. Von der Ermordung seines Cousins habe er ungefähr 8 oder 9 Monate zuvor telefonisch von seiner Familie erfahren. Seine ganze Familie sei in Gefahr, der Beschwerdeführer könnte genauso von seinen ("unseren") Feinden von der PML (N) getötet werden.
2.5. Zu seiner Herkunft und seinem Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, Sunnit zu sein, aus XXXX in der Provinz Punjab zu stammen. Er habe in Pakistan seine Eltern, einen jüngeren Bruder sowie Onkeln und Tanten. In Österreich habe er keine Verwandten.
2.6. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA vor, er sei gesund, stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente.
2.7. Das BFA führte im bekämpften Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer für seinen Folgeantrag keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe.
2.8. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift den bisherigen Sachverhalt und trägt zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde habe nur mangelhaft ermittelt und das Parteibegehren ignoriert, sie hätte in einem objektivem Asylverfahren das vorgelegte Dokument einer entsprechenden Untersuchung zuführen müssen und nicht mit einer Pauschalverurteilung bzw einem "Vorurteil", dass echte oder gefälschte Dokumente allenfalls gegen entsprechendes Entgelt zu bekommen seien, argumentieren dürfen. Dies habe auch zu einer fundamental falschen rechtlichen Beurteilung geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum Sachverhalt
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.01.2013 (Zahl 432.077).
2. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht
2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zum angefochtenen Bescheid (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
2.13. Zum gegenständlichen Verfahren
2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.13.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 08.02.2013, E1 432077-1/2013/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Übernahme dieser Entscheidung durch den Beschwerdeführer am 13.02.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.
2.13.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtlage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
2.13.4. Im Erstverfahren hatte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vorgebracht, als Sunnit in Pakistan von Schiiten mit dem Umbringen bedroht worden zu sein (Verwaltungsakt zum Erstverfahren (VA1) S 21, 55f). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines gegenständlichen Folgeantrages auf diese im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verweist, (Verwaltungsakt zum gegenständlichen Verfahren (VA2) S 5: "Meine alten Gründe sind noch aufrecht"), stützt sich der Beschwerdeführer jedoch auf vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Erstverfahren vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.13.5. Erstmals hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren vorgebracht, bei der politischen Partei "PP" zu sein und Verfolgung von den politischen Gegnern, Anhängern der PML (N) zu befürchten, da ein Angehöriger seiner politischen Partei von jenen Leuten ermordet worden sei, von denen auch der Beschwerdeführer verfolgt worden sei. Dieses erstmals im Folgeverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers unterscheidet sich jedoch völlig von jenem, welches er im Erstverfahren zu seinen Ausreisegründen erstattet hatte, gab er doch im Erstverfahren als Ausreisegrund ausschließlich die Verfolgung aus religiösen Gründen an, wohingegen er im Folgeverfahren eine Verfolgung aufgrund seiner Parteizugehörigkeit geltend machte. Zudem hatte er im Erstverfahren dezidiert angegeben, weder politisch noch religiös tätig gewesen und auch in keiner Gruppierung oder Organisation dabei gewesen zu sein (Verwaltungsverfahrensakt zum Erstverfahren VA1, S 53). Der Beschwerdeführer hat im Erstverfahren auch weder eine politische Parteizugehörigkeit oder irgendeine politische Tätigkeit noch eine politische Auseinandersetzung erwähnt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht, dass sein Vater politisch tätig (gewesen) sei, sondern lediglich, dass dieser eine kleine Landwirtschaft mit 5 Killa Land betreibe (VA1 S 51). Aus den soeben dargelegten Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass das erstmals im Folgeverfahren erstattete neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht sowie keinen glaubhaften Kern aufweist und auch das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in Kopie vorgelegte Dokument, welches von ihm als polizeiliche Anzeige wegen der Ermordung der von ihm genannten Person bezeichnet wurde, zu keinem anderen Ergebnis führt, da sich auch aus diesem keine aktuell bestehende persönliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer selbst ergibt, zumal er in dieser Anzeige auch nicht namentlich angeführt ist.
2.13.6. In Bezug auf die Refoulementprüfung ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein reales Risiko ergeben habe, wonach es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam in diesem Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist daher lediglich die allgemeine Situation in Pakistan bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 04.09.2014 zu betrachten.
2.13.6.1. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Laut den vom Bundesasylamt herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 9 bis 37) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (Bescheid S 14). Es zeigt sich anhand dieser Berichte jedoch auch, dass die verschiedenen Provinzen an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt leiden. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär (vgl Bescheid, Kapitel Allgemeine Sicherheitslage und Regionale Problemzonen). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (Bescheid S 17). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Er gehört in Pakistan auch keiner religiösen Minderheit, sondern der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung - der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, gesund zu sein - oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte.
2.13.6.2. Es zeigt sich somit, dass sich die allgemeine Situation in Pakistan unter Berücksichtigung der individuellen Person des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie vom BFA zutreffend festgestellt wurde.
2.13.6.3. Die hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf die vom BFA herangezogenen Länderberichte, die im bekämpften Bescheid enthalten sind und denen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Dabei handelt es sich insbesondere um aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
2.14. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.15. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
2.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Revision
2.17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.18. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
2.20. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.