BVwG L503 2009336-1

L503 2009336-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Rückforderung

Testo completo

BVwG L503 2009336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2009336.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner OBERMÜLLER, gegen den Bescheid des AMS Oberösterreich vom 28.05.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als die XXXXgem. § 25 Abs 2 AlVG lediglich zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 258,92 (anstelle von € 517,84) verpflichtet ist; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das AMS G. sprach mit Bescheid vom 13.03.2014 aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet sei, gem. § 25 Abs 2 AlVG iVm § 2 Abs 1 AMPFG einen Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 517,84 zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Herr XXXX und Herr XXXX am 06.02.2014 durch Organe der Finanzpolizei bei Tätigkeiten für die BF angetroffen worden seien, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Anmeldung bei der GKK bzw. eine Abmeldung vom Leistungsbezug beim AMS erfolgt sei.

Für die Berechnung des Sonderbeitrages sei der Kollektivvertrag für Arbeiter im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe (Tischlergewerbe) in Höhe von Brutto € 8,99 pro Stunde herangezogen worden; aus einer näher dargelegten Berechnung folge, dass der doppelte Beitrag des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung pro Person € 258,92 ergebe.

2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der XXXX befinden sich jeweils Protokolle über die niederschriftliche Einvernahme durch die Finanzpolizei von Herrn XXXX vom 06.02.2014 und dem Geschäftsführer der BF, Herrn XXXX, vom 11.02.2014; weiters befindet sich im Akt ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.02.2014 gegen Herrn XXXX wegen einer Übertretung gem. § 71 Abs 2 AlVG.

2.1. Am Beginn der Befragung von XXXX wurde seitens der Finanzpolizei festgehalten, dass am 06.02.2014 um 10:25 eine Kontrolle in der Tischlerei der BF in XXXX, stattgefunden habe. XXXX und XXXX seien dabei beim Schneiden von Holz mit der Kreissäge angetroffen worden.

XXXX gab sodann an, er würde an diesem Tag (dem 06.02.2014) gemeinsam mit XXXX seit etwa 08:00 Uhr hier arbeiten; sie hätten einen Anhänger mit Werkzeug und Material geschlichtet und für die Montage vorbereitet; das Material samt Werkzeug im Anhänger sei für eine Baustelle in der XXXX in Wien bestimmt, zumal es sich dort um eine Baustelle der BF handle, wobei er und XXXX für Tätigkeiten auf dieser Baustelle vorgesehen seien. Am heutigen Tag hätten sie beide „noch den Anhänger fertig machen'' sollen, was bis ca. 12:00 Uhr gedauert hätte. Über eine Entlohnung sei mit dem Geschäftsführer der BF noch nicht gesprochen worden, aber gratis würden sie jedenfalls nicht arbeiten.

Abschließend gab XXXX an, er sei derzeit arbeitslos und bekomme Arbeitslosengeld vom AMS; seine nunmehrige Tätigkeit habe er dem AMS nicht gemeldet, da es sich nur um einen halben Tag handle.

2.2. Der Geschäftsführer der BF, Herr XXXX, gab bei der Finanzpolizei zu Protokoll, XXXX habe sich bei seiner Betretung selbst ein Regal zuschneiden wollen; als Gegenleistung hätte er ihm beim Zuschnitt von Ausstellungsständern geholfen; zur Gegenleistung sei es auf Grund der Kontrolle nicht mehr gekommen.

Herr XXXXhabe den Montageanhänger der BF zusammengeräumt; diese Tätigkeit hätte er eigentlich noch im Herbst machen sollen, als er noch Leasingarbeiter der BF gewesen sei; er habe ihn zwei Tage vor der Kontrolle angerufen und ihm gesagt, dass der Anhänger noch zusammengeräumt werden müsse.

XXXX sei nicht angemeldet gewesen, da er ja privat tätig gewesen sei; als Gegenleistung für das Material und die Benutzung der Maschinen hätte er dem Geschäftsführer der BF dann bei den Ausstellungsständern geholfen.

Herrn XXXX hätte er „sowieso nicht bezahlt'', da dieser ja die Unordnung im Montageanhänger im Herbst hinterlassen habe; im Herbst wäre diese Arbeit auch noch unter Bezahlung erfolgt. Eine Abmeldung bei der XXXX würde ja auch 130 Euro kosten.

2.3. Im Strafantrag der Finanzpolizei an die BH XXXX vom 26.02.2014 wird ausgeführt, dass aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen davon auszugehen sei, dass XXXX eine Übertretung gem. § 71 Abs 2 AlVG (vorsätzliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, ohne dazu berechtigt zu sein) begangen habe.

2.4. Im Akt befindet sich weiters ein (im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erlassener) Bescheid des AMS Oberösterreich vom 07.04.2014, demzufolge von das von Herrn XXXX im Zeitraum vom 10.01.2014 bis zum 06.02.2014 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen wird und demzufolge von Herrn XXXX insgesamt € 807,18 zurückgefordert werden. Laut Vermerk des AMS ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 erhob die BF durch ihren steuerlichen Vertreter "Einspruch" (richtig: Beschwerde) gegen den Bescheid des AMS vom 13.03.2014.

In der Beschwerde wurde eingangs beantragt, den Sonderbeitrag in Höhe von€ 517,84 „mit Euro 0'' festzusetzen. Begründend wurde zunächst auf eine eidesstattliche Erklärung von XXXX verwiesen, der zufolge dieser lediglich privat eine Besorgung getätigt habe und keineswegs für die Firma tätig gewesen sei; diese Erklärung von XXXX wurde der Beschwerde beigelegt.

In der Erklärung gab XXXX an, dass er am 06.02.2014 in der Werkstatt des Geschäftsführers der BF zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht für die BF tätig gewesen sei, sondern habe ihm der Geschäftsführer der BF erlaubt, einen Zählerverbau aus Massivholz für sich selbst zu Hause zu errichten. Die Finanzpolizisten hätten sich vor Ort scheinbar ein falsches Bild gemacht; es sei nicht richtig, dass er für die BF tätig gewesen sei, da er ja auch eine Arbeitsstelle bei einer anderen Firma in XXXX habe. Er habe die Zeit bis zur Wiederanstellung nur nützen wollen, um bei sich im Haus noch ein paar Arbeiten fertigzustellen, wozu auch ein Zählerkastenverbau zähle.

Im Hinblick auf Herrn XXXX machte der steuerliche Vertreter der BF in der Beschwerde geltend, dieser sei bei der Kontrolle zugegen gewesen und habe eine kleine Reparatur am Anhänger vorgenommen, wobei diesbezüglich keine Geldleistung vereinbart worden sei, sondern es habe sich vielmehr um einen "Freundschaftsdienst" gehandelt.

Abschließend wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

4. Mit Schreiben vom 01.04.2014 teilte das AMS dem steuerlichen Vertreter des BF den bisherigen Ermittlungsstand mit und gab die genauen Umstände der Betretung vom 06.02.2014 bekannt. Weiters gab das AMS z.B. die niederschriftlichen Angaben von Herrn XXXX vom 06.02.2014 vor der Finanzpolizei wörtlich wieder und tätigte entsprechende rechtliche Ausführungen. Dem steuerlichen Vertreter der BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 15.04.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Am 08.04.2014 langte beim AMS eine Stellungnahme des steuerlichen Vertreters der BF ein, wobei eine E-Mail übermittelt wurde, die Herr

XXXX am 07.04.2014 dem Geschäftsführer der BF im Hinblick auf den Strafantrag der Finanzpolizei gegen die BF vom 26.02.2014 übermittelt hatte. Darin führt Herr XXXX aus, er habe am 06.02.2014 nicht für die BF gearbeitet. Als die Finanzpolizei gekommen sei, habe er gerade Herrn XXXX, seinem Cousin, beim Zuschneiden von Holz für dessen Kastenverbau geholfen. Es stimme zwar, dass er "kurz den Anhänger aufgeräumt" habe, er habe dies jedoch ohne Bezahlung gemacht, da er diese Arbeit eigentlich bereits letztes Jahr hätte machen müssen, als er praktisch das ganze Jahr lang über Leasing für die BF gearbeitet habe. Der Geschäftsführer der BF habe sich "sehr beschwert", dass sie "einen Saustall hinterlassen" hätten, woraufhin er dem Geschäftsführer der BF, als ihn dieser angerufen habe, zugesagt habe, den Anhänger ohne Bezahlung aufzuräumen. Bei seiner Aussage vor der Finanzpolizei sei er sehr nervös gewesen und habe auf die "komisch gestellten" Fragen nur mit "ja und nein" geantwortet.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.05.2014 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 13.03.2014, mit welchem der BF ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von €

517,84 vorgeschrieben wurde, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der BF auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben werde.

Begründend legte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und hielt fest, dass sowohl Herr XXXX, als auch Herr XXXX am 06.02.2014 für die BF arbeitend angetroffen worden seien. Sowohl Herr XXXX, als auch Herr XXXX seien im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden. Beide genannten Personen hätten die Aufnahme ihrer Beschäftigung nicht dem AMS gemeldet und habe die BF selbst beide Personen auch nicht beim Krankenversicherungsträger angemeldet. Pro Person sei aus näher dargelegten Berechnungen somit ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 258,92, insgesamt somit € 517,84, vorzuschreiben.

7. Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 stellte der steuerliche Vertreter der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Beantragt wurde, den Sonderbeitrag in Höhe von € 517,84 „mit Euro 0'' festzusetzen. Begründend wurde lediglich ausgeführt, in der Anlage würde eine Stellungnahme von Herrn XXXX mit der Bitte um entsprechende Würdigung übermittelt werden; ausdrücklich werde festgehalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Werkstatt um eine private Werkstatt handle; die BF sei ausschließlich ein Montageunternehmen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass von der GKK "das Vergehen betreffend XXXX" fallen gelassen worden sei.

Abschließend wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Bei der beigefügten Stellungnahme von Herrn XXXX handelt es sich jene, die bereits oben unter Punkt 5. dargestellt wurde.

8. Mit Aktenvermerk vom 27.06.2014 wurde seitens des AMS festgehalten, dass der BF von der XXXX wegen der (ohne Anmeldung erfolgten) Beschäftigung von XXXX und XXXX zunächst mit Bescheid vom 25.03.2014 ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.500 vorgeschrieben worden sei. Allerdings habe die XXXX nunmehr telefonisch bekannt gegeben, dass der Beitragszuschlag im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung reduziert worden sei, da die XXXX zur Ansicht gelangt sei, dass lediglich Herr XXXX, nicht aber auch Herr

XXXX in einem Dienstverhältnis zur BF gestanden sei.

9. Am 02.07.2014 legte das AMS dem Akt dem BVwG vor und gab eine kurze Stellungnahme ab, in welcher lediglich der bisherige Sachverhalt wiederholt wurde.

10. Mit Entscheidung vom 12.11.2014, Zl. L503 2009364-1/2E, wies das BVwG eine Beschwerde der BF gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags durch die XXXX wegen der (ohne Anmeldung erfolgten) Beschäftigung von Herrn XXXX ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, im Fall von XXXX hätten alle Kriterien einer Dienstnehmereigenschaft vorgelegen. Die Beschäftigung von Herrn XXXX war hingegen nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens, zumal die XXXX in ihrer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde teilweise stattgegeben hatte und davon ausging, dass bei XXXX die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft nicht vorliegen würden.

11. Mit Schreiben vom 29.12.2014 teilte das BVwG dem AMS mit, dass die XXXX in einem Beitragszuschlagsverfahren entschieden habe, dass Herr XXXX (im Unterschied zu Herrn XXXX) in keinem Dienstverhältnis zur BF gestanden sei; das BVwG beabsichtige, sich in gegenständlichem Verfahren auf die diesbezügliche Feststellung der XXXX zu stützen. Allfällige Einwände wären dem BVwG binnen zwei Wochen bekannt zu geben.

12. Mit Schreiben vom 02.01.2015 teilte die XXXX dem BVwG mit, dass keine Einwände bestehen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX wurde am 06.02.2014 von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Arbeiten für die BF als Dienstgeberin betreten. Konkret hat XXXX an diesem Tag einen Anhänger der BF aufgeräumt sowie Material und Werkzeug geschlichtet und für die Montage vorbereitet. XXXX hatte mit diesen Tätigkeiten - wie mit dem Geschäftsführer der BF zuvor telefonisch vereinbart - um 8:00 Uhr begonnen; die Tätigkeit hätte bis 12:00 Uhr dauern sollen. Um 10:35 erfolgte die Kontrolle durch die Finanzpolizei.

XXXX war bereits im Jahr 2013 für die BF als Leasingarbeiter tätig.

Ein Entgelt für die Tätigkeit am 06.02.2014 wurde im Vorhinein nicht vereinbart. Dessen ungeachtet war XXXX am 06.02.2014 bei der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.

1.2. Mit Entscheidung vom 12.11.2014, Zl. L503 2009364-1/2E, stellte bereits das BVwG rechtskräftig fest, dass XXXX für die BF als Dienstnehmer tätig war.

1.3. XXXX bezog seit dem 02.12.2013 Arbeitslosengeld. Er hatte seine Tätigkeit entgegen einer diesbezüglichen Verpflichtung dem AMS nicht gemeldet und wurde sodann mit (rechtskräftigem) Bescheid des AMS Oberösterreich vom 07.04.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000188-0 sein Arbeitslosengeld vom 10.01.2014 bis zum 06.02.2014 widerrufen und kam es zu einer Rückforderung des Arbeitslosengeldes.

Die BF hat für XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, obwohl eine diesbezügliche Verpflichtung bestand.

2. Der auch im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Herr XXXX wurde zwar ebenfalls am 06.02.2014 betreten, allerdings hat diesbezüglich die XXXX im Rahmen ihrer (rechtskräftigen) Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2014 zur Beitragskontonummer XXXX ausgesprochen, dass kein Dienstverhältnis zur BF besteht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG vom 12.11.2014, Zl. L503 2009364-1/2E.

2.1. Die Betretung von Herrn XXXXwurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt. XXXX gab vor der Finanzpolizei an, er bereite den Anhänger seit ca. 8:00 Uhr für eine Baustelle in Wien vor.

In keiner Weise wird zunächst von der BF die Betretung von XXXX beim Aufräumen und Vorbereiten eines Anhängers der BF bestritten. So gab die BF selbst durch ihren steuerlichen Vertreter in ihrer Beschwerde an, XXXX habe eine "kleine Reparatur am Anhänger" gemacht (so in der Beschwerde vom 25.03.2014) bzw. verwies sie sodann in ihrem Vorlageantrag vom 04.06.2014 auf eine Stellungnahm von XXXX, in welcher dieser angab, es stimme, dass er "kurz den Anhänger aufgeräumt" habe. Insofern ist die Tätigkeit von XXXX am Anhänger der BF völlig unstrittig.

Der steuerliche Vertreter der BF tritt lediglich der Entgeltlichkeit der Tätigkeit von XXXX entgegen. So brachte er in der Beschwerde vor, XXXX habe die Reparatur am Anhänger ohne vereinbarte Geldleistung durchgeführt, zumal es sich um einen "Freundschaftsdienst" gehandelt habe; in seinem Vorlageantrag verwies der steuerliche Vertreter der BF dann auf eine Stellungnahme von Herrn XXXX, der zufolge dieser das Jahr zuvor ein Leasingarbeiter der BF gewesen sei und "diese Arbeit eigentlich bereits letztes Jahr hätte machen müssen", sodass sich der Geschäftsführer der BF deshalb bei ihm telefonisch beschwert habe, woraufhin XXXX die Tätigkeit - bei der er dann betreten wurde - "ohne Bezahlung" durchgeführt habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der steuerliche Vertreter der BF den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aber nicht in Frage zu stellen, bekräftigt er damit letztlich doch nur vielmehr selbst, dass die Tätigkeit von Herrn XXXX eben nicht als "Freundschaftsdienst" erfolgte, sondern vielmehr aus einer vertraglichen Verpflichtung von Herrn XXXXherrührt, in deren Rahmen Herr XXXX - wenn auch bereits früher - entlohnt wurde.

Was die obige Feststellung zur persönlichen Abhängigkeit von XXXX anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser in unbestrittener Weise am 06.02.2014 um 08:00 erscheinen musste und an einen Arbeitsort (Standplatz des Anhängers) gebunden war; auch hatte er seine Arbeit den Weisungen des Geschäftsführers der BF entsprechend zu verrichten. Im Hinblick auf die oben festgestellte wirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn XXXX ist darauf hinzuweisen, dass die BF in unbestrittener Weise die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel (Anhänger samt Inhalt) inne hatte und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von Herrn XXXX unmittelbar der BF zukam.

2.2. Die Feststellung, dass bereits das BVwG mit Entscheidung vom 12.11.2014, Zl. L503 2009364-1/2E, ausgesprochen hat, dass XXXXfür die BF als Dienstnehmer tätig war, folgt aus einer Einsichtnahme in die diesbezügliche Entscheidung.

2.3. Die Feststellung, dass XXXX seit dem 02.12.2013 Arbeitslosengeld bezog, folgt aus diesbezüglichen Unterlagen im Akt. Dass er seine Tätigkeit für die BF zuvor nicht dem AMS gemeldet hatte, wird seitens der BF nicht bestritten. Dass es im Hinblick auf XXXXeinen bereits rechtskräftigen Widerruf bzw. eine Rückforderung seines Arbeitslosengeldes gibt, folgt aus dem im Akt befindlichen Bescheid des AMS.

Der Umstand, dass die BF für XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hatte, wurde von der BF niemals bestritten.

2.4. Die Feststellung, dass die XXXX im Hinblick auf Herrn XXXX rechtskräftig ausgesprochen hat, dass kein Dienstverhältnis zur BF besteht, beruht auf einer Einsichtnahme in die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Abweisung bzw. Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Verpflichtung zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung:

§ 25 Abs. 2 AlVG lautet:

Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

§ 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.4.1. Zur Vorschreibung eines Sonderbeitrages wegen der Beschäftigung von Herrn XXXX:

XXXX - der im Bezug von Arbeitslosengeld stand - wurde den obigen Feststellungen zufolge am 06.02.2014 von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Arbeiten für die BF betreten, wobei die BF vor Arbeitsantritt von Herrn XXXX entgegen § 33 ASVG keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hatte.

Zur Frage, ob es sich bei Herrn XXXX um einen Dienstnehmer handelte, seien auszugsweise die rechtlichen Ausführungen in der Entscheidung des BVwG vom 12.11.2014, Zl. L503 2009364-1/2E, wiedergegeben:

"Gem. § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Zunächst ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn XXXX iSd § 4 Abs 2 ASVG zu bejahen: Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargestellt, musste dieser am 06.02.2014 um 08:00 erscheinen und war an einen Arbeitsort (Standplatz des Anhängers) gebunden; auch hatte er seine Arbeit den Weisungen des Geschäftsführers der BF entsprechend zu verrichten; darüber hinaus hatte die BF die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel (Anhänger samt Inhalt) inne und kam der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von Herrn XXXX unmittelbar der BF zu, sodass auch die wirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn XXXX gegeben ist.

Was das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit anbelangt, so wurde dieses vom steuerlichen Vertreter der BF bestritten. Zunächst geht aus sämtlichen, im Akt befindlichen Protokollen tatsächlich hervor, dass vor Verrichtung der Tätigkeiten durch Herrn XXXX kein bestimmtes Entgelt vereinbart worden war. Herr XXXX gab zwar vor der Finanzpolizei an, er würde jedenfalls "nicht gratis arbeiten"; in der Beschwerde vom 24.03.2014 gab der steuerliche Vertreter der BF sodann an, es habe sich lediglich um einen "Freundschaftsdienst" von Herrn XXXX gehandelt, ohne dass eine Geldleistung vereinbart worden sei. In rechtlicher Hinsicht ändert aber der Umstand, dass vorher eine Geldleistung nicht vereinbart wurde - wobei auch der steuerliche Vertreter in seiner Beschwerde nur davon spricht, dass vorher keine Geldleistung vereinbart worden sei, nicht aber etwa davon, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde - nichts daran, dass Herr XXXX gem. § 1152 ABGB Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn hatte. Insofern ist dessen ungeachtet von Entgeltlichkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG zu sprechen.

In seinem Vorlageantrag vom 04.06.2014 verwies der steuerliche Vertreter der BF schließlich auf eine Stellungnahme von Herrn XXXX, der zufolge dieser das Jahr zuvor ein Leasingarbeiter der BF gewesen sei und "diese Arbeit eigentlich bereits letztes Jahr hätte machen müssen", sodass sich der Geschäftsführer der BF deshalb bei ihm telefonisch beschwert habe, woraufhin XXXX die Tätigkeit - bei der er dann betreten wurde - "ohne Bezahlung" durchgeführt habe. Mit diesem nachträglich erstatteten Vorbringen bekräftigt der steuerliche Vertreter allerdings vielmehr selbst, dass die Tätigkeit von Herrn XXXX eben nicht als "Freundschaftsdienst" erfolgte, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung herrührt, in deren Rahmen Herr XXXX - wenn auch bereits früher - entlohnt wurde.

...

Schließlich hat der steuerliche Vertreter der BF in seinem Vorlageantrag (erstmals) lapidar vorgebracht, dass es sich bei der Werkstatt, in der die Kontrolle stattgefunden hat, um eine private Werkstatt handle; die BF sei ausschließlich ein Montageunternehmen. Auch dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da der Anhänger, der bei der Werkstatt abgestellt war und an dem Herr XXXX arbeitete, in unbestrittener Weise von der BF gewerblich genutzt wird. Insofern kommt dem Aufstellungsort des Anhängers zum Zeitpunkt der Betretung keine maßgebliche rechtliche Bedeutung zu."

Somit ist nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Dienstnehmer der BF handelte; Herr XXXX stand somit in einem Dienstverhältnis iSd § 12 Abs 3 lit a AlVG.

Zudem hatte auch Herr XXXX den obigen Feststellungen zufolge seine Tätigkeit dem AMS nicht angezeigt, weshalb es zur Rückforderung des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes gem. § 25 Abs 2 AlVG kam.

Vor diesem Hintergrund liegen gegenständlich sämtliche Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung vor: Herr XXXX wurde - als Empfänger von Arbeitslosengeld - bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs 3 lit a AlVG durch öffentliche Organe - konkret: der Finanzpolizei - betreten und hatte seine Tätigkeit zuvor dem AMS nicht angezeigt (§ 25 Abs 2 erster Satz AlVG). Es gilt somit die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war (§ 25 Abs 2 erster Satz AlVG); in diesem Sinne kam es auch zu einer Zurückforderung des Arbeitslosengeldes von Herrn XXXX(§ 25 Abs 2 zweiter Satz AlVG). Die BF wiederum hat für Herrn XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt (§ 25 Abs 2 dritter Satz AlVG).

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die BF gegen die konkrete Berechnung des Sonderbeitrages keine Einwände erhoben hat, sodass diese auch nicht Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahren ist (§ 17 VwGVG).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Sonderbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG im Hinblick auf die Beschäftigung von Herrn XXXX vorgeschrieben und ist die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

3.4.2. Zur Vorschreibung eines Sonderbeitrages wegen der Beschäftigung von Herrn XXXX:

Im Hinblick auf Herrn XXXX hat die XXXX rechtskräftig ausgesprochen, dass kein Dienstverhältnis zur BF besteht. Die BF war somit nicht Dienstgeberin von Herrn XXXX und kommt folglich auch keine Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung gem. § 25 Abs 2 AlVG in Betracht, sodass der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben ist.

3.4.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der auferlegte Sonderbeitrag von € 517,84 auf € 258,92 zu reduzieren.

Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens des steuerlichen Vertreters der BF in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag - als geklärt.

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