BVwG L503 2012348-1

L503 2012348-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare<br/>Beschäftigung

Testo completo

BVwG L503 2012348-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2012348.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 12.06.2014 zur Versicherungsnummer XXXXzu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 38 AlVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.06.2014 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz: "AMS") aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis zum 18.06.2014 verliert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe eine zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX (im Folgenden kurz: "Fa. S") mit 19.05.2014 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Mit Schreiben des AMS vom 29.04.2014 wurde zuvor eine zwischen dem AMS und der BF bis zum 29.07.2014 geschlossene Betreuungsvereinbarung festgehalten. Darin wurde die Ausgangssituation der BF geschildert, das Ziel ihrer Betreuung definiert und wurde auch ausgeführt, was von der BF erwartet werde. Der nächste Kontrollmeldetermin der BF sei der 28.05.2014.

3. Im Akt befindet sich eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem AMS vom 28.05.2014, wobei es um eine allfällige Nichtannahme bzw. ein Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung ging. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der BF vom AMS am 29.04.2014 eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber Fa. S mit einer Entlohnung gemäß dem Kollektivvertrag zugewiesen wurde; der mögliche Arbeitsantritt wäre am 19.05.2014 gewesen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG gab die BF bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, sie habe dort unbedingt arbeiten wollen und sich am 14.05.2014 vorgestellt. Am 16.05.2014 habe sie den Arbeitsvertrag unterschrieben, wobei als Arbeitsbeginn der 19.05.2014 vereinbart worden sei. Sie sei aber der Meinung gewesen, dass sie noch von der Vorarbeiterin angerufen werde. Von einem Anruf ihres Gatten im Betrieb habe sie nichts gewusst.

Die Niederschrift enthielt zudem eine Stellungnahme des (potentiellen) Dienstgebers, der Fa. S. Demnach habe sich die BF am 14.05.2014 im Betrieb vorgestellt. Man habe sich dann für die Einstellung der BF entschieden und mit dieser vereinbart, dass sie sich am 16.05.2014 zwecks Arbeitsvertrages wieder im Büro melden solle. Nach Erstellung eines Dienstvertrags und Anmeldung der BF bei der GKK sei mit der BF am 16.05.2014 vereinbart worden, dass sie am 19.05.2014 um 06.00 Uhr in der XXXX (vor der XXXX) warten solle. Dort würde ihr die Vorarbeiterin dann alles zeigen. Am Nachmittag des 16.05.2014 habe der Gatte der BF telefonisch mitgeteilt, dass die BF am 19.05.2014 nicht beginnen werde, da es sich für die BF um zu wenige Arbeitsstunden handle, weshalb man den Arbeitsvertrag und die Anmeldung zur GKK wieder stornieren solle. Tatsächlich sei die BF am 19.05.2014 nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen.

4. In einer Stellungnahme vom 05.06.2014 führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF seit 31.03.2013 laufend arbeitslos gemeldet sei. Vermittlungen seien aufgrund schlechter Deutschkenntnisse bis dato sehr schwierig gewesen. Nach dem letzten von mittlerweile drei Deutschkursen hätten jedoch Fortschritte erzielt werden können. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache sei am 29.04.2014 mit der BF eine Stelle bei der Fa. S. als Reinigungskraft Teilzeit (Arbeitszeit 06.00 bis 09.00 Uhr) vereinbart worden. Die Stelle sei zumutbar und für die BF erreichbar. Die Arbeitszeit (Mindestausmaß) sei in der Beratung nie Thema gewesen, da die BF eine Teilzeitstelle suche. Laut Stellungnahme der Fa. S habe der Gatte der BF am 16.05.2014 - nach Erstellung des Arbeitsvertrages - telefonisch mitgeteilt, dass seine Gattin am 19.05.2014 nicht zu arbeiten beginnen werde. Die BF stelle dies nun so dar, als ob sie von diesem Anruf nichts gewusst hätte. Ihr Gatte sei zu diesem Zeitpunkt angeblich auf Kur gewesen. Wenn die BF von dem Anruf nichts gewusst hätte, dann wäre diese aber vereinbarungsgemäß am 19.05.2014 zum Arbeitsbeginn erschienen und hätte auf die Vorarbeiterin gewartet. Dem sei jedoch nicht so gewesen. Daher habe seitens des Dienstgebers die Anmeldung zur Sozialversicherung wieder storniert werden müssen. Verständigungsschwierigkeiten bei Erstellung des Dienstvertrages seien nicht vorgelegen. Vorsprachen der BF im AMS würden bis dato immer im Beisein eines Dolmetschers erfolgen, weil der Verdacht bestehe, dass die BF bewusst Verständigungsschwierigkeiten angebe und außerdem ansonsten immer Familienangehörige zum Termin mitkommen würden. Ein zufriedenstellendes Gespräch sei dann nicht möglich.

Die Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG werde befürwortet.

5. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.06.2014 sprach das AMS nach Stellung eines neuerlichen Antrags der BF auf Notstandshilfe - mit inhaltsgleicher Begründung wie im nunmehr bekämpften Bescheid - aus, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG auch für den restlichen Sanktionszeitraum vom 19.06.2014 bis zum 29.06.2014 verliert.

6. Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 12.06.2014 und vom 20.06.2014.

Wörtlich führt die BF in ihrer Beschwerde aus:

"Meine Beschwerde richtet sich gegen den vom Arbeitsmarktservice - regionale Geschäftsstelle XXXX - als belangte Behörde erlassenen Bescheid vom 20.06.2014 mit welchem gemäß § 10 AlVG die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.06.2014 (richtig wohl: 19.05.2014) bis 29.06.2014 eingestellt wurde.

Die Gründe, auf die sich meine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützen, sind folgende:

Mit dem Bescheid vom 10.07.2014 wurde ausgesprochen, dass ich eine mir zumutbare Beschäftigung bei der Fa. S. mit 19.05.2014 nicht angenommen hätte.

Hierzu ist festzuhalten, dass ich die Arbeit bei der Fa. S. gerne angenommen hätte - auch wenn ich der Meinung bin, dass es sich dabei eigentlich um keine mir zumutbare Beschäftigung handelt.

Nachdem ich mir nach dem Vorstellungsgespräch nicht sicher war, ob ich alles richtig verstanden habe, ersuchte ich meinen Mann mit der Fa. S. noch einmal zu sprechen. Im Rahmen dieses Gespräches erkundigte sich mein Mann lediglich, ob auch eine Anstellung mit mehr Stunden möglich sei. Nachdem dies verneint wurde, wurde von meinem Mann aber auch sofort erklärt, dass natürlich auch Teilzeitbeschäftigung gerne angetreten werden würde.

Es wurde vereinbart, dass sich die Fa. S. bezüglich des Arbeitsbeginnes am nächsten Tag melden würde. Dementsprechend bin ich auch am nächsten Tag so zeitig aufgestanden, dass ich um 06.00 Uhr die Arbeit antreten hätte können. Tatsächlich hat sich aber niemand bei mir gemeldet.

Ich hätte diese Arbeit gerne angetreten, obwohl ich der Meinung bin, dass mir diese Beschäftigung gesundheitlich nicht zumutbar wäre.

Wie dem AMS bekannt ist, leide ich unter deutlicher Varusgonarthrose beidseits.

Beweis: [...]

Bücken, Hocken, Knien sind für mich mit großen Schmerzen verbunden. Gerade als Reinigungskraft sind diese Körperhaltungen jedoch notwendig. So wurde auch in einem Verfahren bezüglich Invaliditätspension vom Oberlandesgericht Linz zur Zahl [...] ausgeführt, dass die Tätigkeit einer Reinigungskraft oder eines Büroaufräumers die Verrichtung von Aufgaben umfasst, welche nur im Bücken bewältigt werden können. So müsse sich eine Reinigungskraft bei der Reinigung von Toiletten und Badezimmern aber allenfalls auch bei der Entfernung von eingetrockneten Flecken am Boden bücken.

Die Tätigkeit einer Reinigungskraft ist sohin aufgrund meiner Leiden keinesfalls zumutbar."

Beigelegt war der Beschwerde ein radiologischer Befund bezüglich der beiden Kniegelenke der BF vom 29.04.2013.

7. Am 24.07.2014 fand vor dem AMS eine zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX (Objektleiterin bei der Fa. S.) und von Frau XXXX (Sachbearbeiterin bei der Fa. S.) statt.

Nach Wiedergabe des Inhalts der Aktennotiz über das von Frau XXXX mit einer Beraterin des AMS geführten Gesprächs und den diesbezüglichen Ausführungen der BF im Beschwerdeverfahren bestätigten diese zunächst vollinhaltlich die Aktennotiz. Ferner gaben die beiden Damen bezüglich der Behauptungen der BF im Rechtsmittelschriftsatz an, dass diese nicht stimmen würden. Der Gatte der BF habe erklärt, dass es sich um zu wenige Stunden handle. Er habe sich jedoch nicht erkundigt, ob seine Gattin mehr als die vereinbarten 18 Stunden erhalten könne. Er habe mitgeteilt, dass die BF nicht beginnen werde. Wenn mehr Stunden für seine Gattin zu Verfügung stehen würden, solle sich die Fa. S. wieder bei ihm melden.

Der BF sei nie gesagt worden, dass sie bezüglich des Arbeitsbeginns noch angerufen werde. Mit der BF sei am 16.05.2014 vereinbart worden, dass sie am 19.05.2014 um 06.00 Uhr beim Eingang der Firma XXXX in der XXXX auf die Vorarbeiterin warten solle. Die Verständigung mit der BF sei ausgezeichnet gewesen.

8. Am 27.08.2014 wurde die BF seitens des AMS niederschriftlich zur Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der Zeugenaussagen von den Mitarbeiterinnen der Fa. S. (vgl. Punkt I.8.) einvernommen. Dabei brachte sie vor, am 19.05.2014 beim XXXX in der XXXX zwischen 05.30 Uhr und 06.00 Uhr gewartet zu haben. Dann sei sie nach Hause gegangen, weil niemand erschienen sei. Anschließend hätte sie erst erfahren, dass ihr Gatte am Freitag zuvor in der Firma angerufen habe, um mehr Stunden für sie zu vereinbaren. Daraufhin hätte sie ihren Gatten geschimpft, da sie die Stelle sehr wohl annehmen hätte wollen. Ferner wolle sie hinzufügen, dass sie verwundert gewesen sei, von der Firma keinen Anruf erhalten zu haben. Sie habe die Firma nicht anrufen können, da ihr keine Nummer bekannt gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie eine Kopie des Arbeitsvertrages (mit Telefonnummer) erhalten habe. Da es ihr nicht möglich gewesen sei, das Schild vor der XXXX zu lesen, habe sie vor dem XXXXgewartet.

9. Mit Schreiben des AMS vom 27.08.2014 wurde eine zwischen dem AMS und der BF bis zum 27.11.2014 geschlossene Betreuungsvereinbarung festgehalten. Darin wurde die Ausgangssituation der BF geschildert, das Ziel ihrer Betreuung definiert und wurde auch ausgeführt, was von der BF erwartet werde. Zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. eventueller Vermittlungsbeschränkungen sei ein Untersuchungstermin für den 17.09.2014 vereinbart worden.

10. Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 erstattete das AMS einen Vorlagebericht zur Beschwerde der BF gegen die Bescheide des AMS vom 12.06.2014 und 20.06.2014. Darin wird zunächst ausgeführt, dass im Rahmen der Beschwerde vom 10.07.2014 die Zahlung der Notstandshilfe für die Zeit vom 19.05.2014 bis 29.06.2014 beantragt worden sei. Daher sei die Absicht der BF erkennbar, dass sich die Beschwerde nicht nur gegen den Bescheid vom 20.06.2014, sondern auch gegen den Bescheid vom 12.06.2014 und damit gegen die Verhängung einer Ausschlussfrist für den Gesamtzeitraum von sechs Wochen richte.

Die BF stehe im Notstandshilfebezug und sei bereits seit 28.06.2006 ohne Beschäftigung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen würden die Arbeitsvermittlung erschweren. Am 29.04.2014 habe die BF ein Stellenangebot als Reinigungskraft in Teilzeit bei der Fa. S. erhalten und in der Niederschrift vom 28.05.2014 keine Einwendungen gegen das Stellenangebot erhoben. Erst im Beschwerdeverfahren habe die BF eingewendet, dass sie sich bei der Tätigkeit als Reinigungskraft bücken, hocken und knien müsse und dies aufgrund ihrer Varusgonarthrose für sie mit großen Schmerzen verbunden sei.

Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung der BF für eine Teilzeitstelle als Reinigungskraft und zur Abklärung der Vermittlungsmöglichkeiten sei amtswegig eine ärztliche Begutachtung durch eine Sachverständige eingeleitet worden. Das Gutachten sei noch ausständig und werde nachgereicht.

Die BF habe in der Niederschrift vom 28.05.2014 eingewendet, dass sie sich am 14.05.2014 bei der Fa. S. vorgestellt und am 16.05.2014 den Arbeitsvertrag unterschrieben habe. Als Arbeitsbeginn sei der 19.05.2014 vereinbart worden, wobei sie der Meinung gewesen wäre, dass sie noch von der Vorarbeiterin angerufen werde. Die BF hätte nicht gewusst, dass ihr Gatte im Betrieb angerufen habe. Im Zuge der Niederschriftsaufnahme am 28.05.2014 sei der BF die mündliche Stellungnahme der Dienstgebervertreterin Frau XXXX zur Kenntnis gebracht worden. Im Zuge einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 24.07.2014 hätten Frau XXXX und Frau XXXXdie Richtigkeit der telefonischen Mitteilung von Frau XXXX an die zuständige Beraterin des AMS nochmals bestätigt. Verständigungsschwierigkeiten habe es demnach nicht gegeben. Es sei richtig, dass sich die BF an der Stelle sehr interessiert gezeigt und den Arbeitsvertrag unterfertigt habe. Bezüglich des Arbeitsbeginns sei vereinbart worden, dass die BF am 19.05.2014 um 06.00 Uhr auf die Vorarbeiterin in der XXXX (vor der XXXX) warten solle. Noch am 16.05.2014 sei ein Anruf des Gatten der BF bei der Fa. S. erfolgt. Dieser habe mitgeteilt, dass die BF am 19.05.2014 nicht zu arbeiten beginnen werde, da es dieser zu wenige Stunden seien. Tatsächlich sei die BF zum vereinbarten Arbeitstermin nicht erschienen. Von den Zeuginnen sei ausdrücklich bestritten worden, dass der BF mitgeteilt worden sei, dass sie bezüglich des Arbeitsbeginnes noch angerufen werde. Im Zuge der Einvernahme der BF am 27.08.2014 habe diese angegeben, dass sie am 19.05.2014 bei XXXX in der XXXX von 05.30 Uhr bis 06.00 Uhr gewartet hätte. Als niemand gekommen sei, wäre die BF nach Hause gegangen. Erst dort habe sie vom am 16.05.2014 erfolgten Telefonat erfahren. Sie hätte zudem von der Firma auch keine Telefonnummer gewusst und deshalb vor XXXX gewartet, da sie das Schild von der XXXX nicht lesen habe können. Diese Behauptung stehe allerdings im Widerspruch zum Abschlussbericht des von der BF absolvierten Kurses "Alphabetisierung und Deutsch für MigrantInnen" vom 25.04.2014.

Das AMS gehe aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die BF Kenntnis vom Treffpunkt zu Arbeitsbeginn gehabt habe und sie auch in der Lage gewesen sei, zum vereinbarten Zeitpunkt vor der Filiale des Modegeschäfts XXXX zu erscheinen, zumal dieses Geschäft in einem Nachbarhaus zu XXXX liege. Die BF hätte das Geschäft sehen müssen und mit der dort wartenden Vorarbeiterin Kontakt aufnehmen können, zumal davon auszugehen sei, dass zu dieser frühen Uhrzeit keine anderen Personen vor dem noch geschlossenen Modegeschäft stehen und warten werden. Dass sie nur deshalb nicht zum vereinbarten Treffpunkt gekommen sei, weil sie den Namen des Geschäfts nicht lesen konnte, werde als Schutzbehauptung gewertet. Im Übrigen wäre es der BF auch zumutbar gewesen, sich wieder mit der Fa. S. in Verbindung zu setzen, um ihre Arbeitsbereitschaft zu bekunden, zumal ihr die Telefonnummer und Adresse der Fa. S. aufgrund des Vermittlungsvorschlages des AMS und durch die telefonische bzw. persönliche Kontaktaufnahme im Bewerbungsverfahren bekannt sein hätten müssen. Zudem habe die BF auch bereits den Arbeitsvertrag unterschrieben.

Der Umstand, dass der Gatte der BF die Beschäftigung seiner Gattin "abgesagt" habe, rechtfertige nicht das Unterlassen weiterer Bemühungen zur Aufnahme der Beschäftigung. Aus Sicht des AMS habe die BF mit ihrem Verhalten in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei und wegen Nichterscheinens zur Arbeit die Anmeldung bei der Sozialversicherung wieder storniert worden sei. Daher sei bei Vorliegen der Zumutbarkeitsvoraussetzungen nach § 9 AlVG der Tatbestand der Arbeitsverweigerung bzw. Arbeitsvereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne der Tatbestand der Arbeitsvereitelung nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassung eines pflichtgemäßen Verhaltens, wie Nichtantritt der Beschäftigung oder nicht erfolgter Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber, erfüllt werden.

11. Am 26.09.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Am 10.10.2014 langte das vom Arbeitsmarktservice in Auftrag gegebene medizinische Gutachten die BF betreffend beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Bezüglich der vorgesehenen Tätigkeit (Reinigungskraft, Büroreinigung, Reinigung in einer Geschäftsfiliale) wird im "arbeitsmedizinischen Leistungskalkül" zusammenfassend festgehalten:

Die Kundin ist unter anderem für leichte - fallweise auch für mittlere - körperliche Arbeit, überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen, einsetzbar. Leichte Hebe- und Trageleistungen sind ständig, mittelschwere Hebe- und Trageleistungen fallweise möglich. Ausschluss von kniender Tätigkeit. Überkopfarbeiten, nach vorne gebeugte, gebückte oder hockende Körperhaltung sind nicht fortlaufend, aber mit größeren Unterbrechungen möglich. Keine höhenexponierte Tätigkeit, kein berufsbedingtes Lenken eines KFZ und keine Fließbandarbeit. Keine Arbeit mit besonderem, sondern lediglich geringem Zeitdruck; ebenso wenig Nacht- und Schichtarbeit. Im Unterschied zur Exposition mit Chemikalien, Hitze und Staub liegt eine fallweise Einschränkung der Nässe- und Kälteexposition vor. Teilzeitarbeit vier Stunden täglich, 20 Stunden pro Woche sind möglich. Ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz ist ebenfalls möglich.

13. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.12.2014 wurden der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Vorlagebericht des Arbeitsmarktservice und das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung vom 23.09.2014 übermittelt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde laut dem im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis nach Durchführung eines Zustellversuches am 17.12.2014 beim Postamt 5012 hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 18.12.2014 eingetragen. Eine Behebung erfolgte nicht.

14. Im Akt befinden sich zudem ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 15.09.2011 zur Frage der Zuerkennung einer Invaliditätspension an die BF, ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.07.2012, mit dem der Antrag der BF auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen wurde, ein Abschlussbericht "Alphabetisierung und Deutsch für MigrantInnen" vom 25.04.2014, ein Personalaufnahmeblatt/Dienstvertrag vom 16.05.2014, eine Bestätigung über die Anmeldung der BF zur Sozialversicherung vom 19.05.2014, ein ausgefüllter Antrag auf Notstandshilfe vom 23.06.2014 sowie jeweils ein Ausdruck zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf der BF.

15. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage, Zahl: L503 2012349, wurde mit inhaltlich gleicher Begründung die Beschwerde der BF gegen den weiteren Bescheid des AMS, mit welchem die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 19.06.2014 bis zum 29.06.2014 verloren hat, ebenfalls abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist seit 28.06.2006 beschäftigungslos und steht seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 29.04.2014 wurde der BF vom AMS eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber Fa. S. mit einer Entlohnung gemäß Kollektivvertrag und einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden zugewiesen (Arbeitsantritt: 19.05.2014).

Die zugewiesene Beschäftigung trat die BF am 19.05.2014 aufgrund ihres eigenen Verhaltens nicht an.

Gegen die BF wurde bis dato keine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG verhängt.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

Am 28.05.2014 gab die BF vor dem AMS niederschriftlich nach Belehrung über die Rechtsfolgen an, sie habe unbedingt bei der Fa. S. arbeiten wollen und sich am 14.05.2014 vorgestellt. Am 16.05.2014 habe sie den Arbeitsvertrag unterschrieben, wobei als Arbeitsbeginn der 19.05.2014 vereinbart worden sei. Sie sei aber der Meinung gewesen, dass sie noch von der Vorarbeiterin angerufen werde. Vom Anruf ihres Gatten im Betrieb habe sie nichts gewusst.

In ihrer Beschwerde vom 10.07.2014 gab die BF an, sie hätte die Arbeit bei der Fa. S. gerne angenommen - auch wenn sie der Meinung sei, dass es sich dabei eigentlich um keine ihr gesundheitlich zumutbare Beschäftigung handle. Ferner wurde von der BF ausgeführt, dass sie ihren Gatten ersucht habe, nochmals mit der Fa. S. zu sprechen, um abzuklären, ob sie alles richtig verstanden habe. Im Rahmen dieses Gespräches habe sich ihr Gatte lediglich erkundigt, ob auch eine Anstellung mit mehr Stunden möglich sei. Nach Verneinung dieser Frage sei von ihrem Gatten aber auch sofort erklärt worden, dass sie natürlich die Teilzeitbeschäftigung gerne antreten würde.

Es sei vereinbart worden, dass sich die Fa. S. bezüglich des Arbeitsbeginnes am nächsten Tag melden würde. Dementsprechend sei sie am nächsten Tag so zeitig aufgestanden, dass sie um 06.00 Uhr die Arbeit antreten hätte können. Tatsächlich habe sich aber niemand bei ihr gemeldet.

Am 27.08.2014 gab die BF vor dem AMS niederschriftlich zur Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der Zeugenaussagen von den Mitarbeiterinnen der Fa. S. an, am 19.05.2014 beim XXXX in der XXXX zwischen 05.30 Uhr und 06.00 Uhr gewartet zu haben. Dann sei sie nach Hause gegangen, weil niemand erschienen sei. Anschließend hätte sie erst erfahren, dass ihr Gatte am Freitag zuvor in der Firma angerufen habe, um mehr Stunden für sie zu vereinbaren. Daraufhin hätte sie ihren Gatten geschimpft, da sie die Stelle sehr wohl annehmen habe wollen. Ferner wolle sie hinzufügen, dass sie verwundert gewesen sei, von der Firma keinen Anruf erhalten zu haben. Sie habe die Firma nicht anrufen können, da ihr keine Nummer bekannt gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie eine Kopie des Arbeitsvertrages (mit Telefonnummer) erhalten habe. Da es ihr nicht möglich gewesen sei, das Schild vor der XXXX zu lesen, habe sie vor dem XXXX gewartet.

Im Hinblick auf die BF wurde seitens des AMS die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens veranlasst. Bezüglich der für die BF vorgesehenen Tätigkeit (Reinigungskraft, Büroreinigung, Reinigung in einer Geschäftsfiliale) wird im Gutachten im "arbeitsmedizinischen Leistungskalkül" zusammenfassend festgehalten, dass die BF unter anderem für leichte - fallweise auch für mittlere - körperliche Arbeit, überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen, einsetzbar sei. Leichte Hebe- und Trageleistungen sind ständig, mittelschwere Hebe- und Trageleistungen fallweise möglich. Ausschluss von kniender Tätigkeit. Überkopfarbeiten, nach vorne gebeugte, gebückte oder hockende Körperhaltung sind nicht fortlaufend, aber mit größeren Unterbrechungen möglich. Keine höhenexponierte Tätigkeit, kein berufsbedingtes Lenken eines KFZ und keine Fließbandarbeit. Keine Arbeit mit besonderem, sondern lediglich geringem Zeitdruck; ebenso wenig Nacht- und Schichtarbeit. Im Unterschied zur Exposition mit Chemikalien, Hitze und Staub liegt eine fallweise Einschränkung der Nässe- und Kälteexposition vor. Teilzeitarbeit vier Stunden täglich, 20 Stunden pro Woche sind möglich.

Insoweit ist der BF auch eine Beschäftigung bei der Fa. S. im Bereich "Reinigungskraft, Büroreinigung und Reinigung in einer Geschäftsfiliale" in dem der BF angebotenen Ausmaß von 18 Wochenstunden zumutbar. Die BF hat zu dem ihr zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Gutachten keine Stellungnahme abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat - wenngleich auch nach Erlassung des bekämpften Bescheids - eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auf diese Ermittlungsergebnisse.

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich insoweit aus dem Akt des AMS und aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei die BF keine Stellungnahme abgab.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, sie sei vereinbarungsgemäß zum Arbeitsantritt vor Ort gewesen, so ist diesem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen:

Zunächst kommt den Aussagen der beiden Zeuginnen XXXX (Objektleiterin bei der Fa. S.) und XXXX (Sachbearbeiterin bei der Fa. S) besonderes Gewicht bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der BF zu. Diese beiden Personen gaben vor dem AMS am 24.07.2014 zu Protokoll, dass noch am 16.05.2014 ein Anruf des Gatten der BF bei der Fa. S. erfolgt sei. Hierbei habe dieser mitgeteilt, dass die BF am 19.05.2014 aufgrund der geringen Arbeitsstunden nicht zu arbeiten beginnen werde. Ferner bestätigten die beiden Zeuginnen, dass die BF nicht zum vereinbarten Arbeitstermin erschienen sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt im gegenständlichen Fall den Zeugenaussagen mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, da diese - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - keine persönlichen Interessen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben und die BF auch nicht in der Lage war, diese Angaben - etwa im Zuge der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem AMS am 27.08.2014 - substantiiert zu entkräften.

Stattdessen deuten die durch die BF im Zuge ihrer Einvernahme vor dem AMS am 27.08.2014 getätigten Ausführungen klar auf ihre Unglaubwürdigkeit hin. Beispielsweise behauptete die BF im Rahmen des Beschwerdevorbringens, dass sie ihren Gatten nach dem Vorstellungsgespräch ersucht habe, noch einmal mit der Fa. S. zu sprechen, um abzuklären, ob sie alles richtig verstanden habe. Demnach habe sich ihr Gatte im Rahmen dieses Gespräches lediglich erkundigt, ob auch eine Anstellung mit mehr Stunden möglich sei und nach Verneinung dieser Frage sofort erklärt, dass sie natürlich auch gerne eine Teilzeitbeschäftigung antreten würde. Im Widerspruch hierzu führte die BF im sonstigen Verfahren, speziell im Zuge der Einvernahme vor dem AMS am 27.08.2014, aus, dass sie vom Anruf ihres Gatten bei der Fa. S. gar nichts gewusst, sondern von diesem Telefonat erst im Nachhinein erfahren habe (vgl. auch die Stellungnahme des AMS vom 05.06.2014).

Darüber hinaus erklärte die BF im Zuge der Einvernahme vor dem AMS am 27.08.2014, dass sie ihrem Gatten - nachdem sie zwischen 05.30 und 06.00 Uhr vor dem XXXX in der XXXX gewartet habe - im Zuge eines Telefonats geschildert habe, dass niemand zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen sei. Im Rahmen dieser Niederschrift gestand die BF somit ein, dass mit ihr sehr wohl ein konkreter Zeitpunkt für den Arbeitsbeginn vereinbart worden sei. Ursprünglich schilderte die BF aber in der Einvernahme vor dem AMS am 28.05.2014 abweichend hiervon, dass sie der Meinung gewesen sei, diesbezüglich noch von der Vorarbeiterin angerufen zu werden.

Wenn die BF im Übrigen vorbringt, vor der XXXX gewartet zu haben, da sie das Schild der XXXX [dem eigentlichen Treffpunkt] nicht lesen habe können, so spricht - wie vom AMS ausgeführt - auch gegen die diesbezügliche Glaubwürdigkeit der BF, dass sie einen entsprechenden Alphabetisierungskurs bereits abgeschlossen hatte. Im Übrigen hätte die BF nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest die dort wartende Vorarbeiterin sehen müssen und mit dieser Kontakt aufnehmen können, zumal davon auszugehen ist, dass zu dieser frühen Uhrzeit keine anderen Personen vor dem noch geschlossenen Modegeschäft stehen und warten werden.

Letztlich wäre es der BF auch möglich und insbesondere von ihr zu erwarten gewesen, sich nochmals mit der Fa. S. in Verbindung zu setzen, um ihre Arbeitsbereitschaft zu bekunden, zumal ihr die Telefonnummer und Adresse der Fa. S. aufgrund des Vermittlungsvorschlages des AMS und durch die telefonische bzw. persönliche Kontaktaufnahme im Bewerbungsverfahren bekannt sein musste. Die BF ging ihren eigenen Angaben zufolge jedoch nach Hause, ohne weitere Schritte zu setzen, vgl. etwa die BF wörtlich in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 27.08.2014: "Ich habe dort bis 6.00 Uhr gewartet und bin dann nach Hause gegangen, weil niemand gekommen ist." Zur Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist bzw. von der BF zu erwarten gewesen wäre, dass sich die BF mit der FA. S. zumindest in den folgenden Wochen bis zur ihrer Niederschrift vor dem AMS am 28.05.2014 in Verbindung setzt, um dieses angebliche Kommunikationsmissverständnis aufzuklären, was die BF aber ebenso unterließ.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Arbeitsantritts am 19.05.2014 erscheint damit insgesamt widersprüchlich und unplausibel. Somit war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, vereinbarungsgemäß vor Ort gewesen zu sein, um ihre Arbeit anzutreten, die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sie tatsächlich in der Nähe des Orts des vereinbarten Arbeitsantritts gewartet hätte, so hat sie dennoch unzweifelhaft erforderliche Anstrengungen im Hinblick auf die Erlangung der Beschäftigung, wie etwa ein telefonisches Nachfragen beim Dienstgeber, unterlassen.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der BF beruhen auf dem vom AMS eingeholten Gutachten, wobei der BF dieses zur Wahrung des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Die BF gab keine Stellungnahme ab, sodass von der Richtigkeit dieses aktuellen Gutachtens auszugehen ist.

Dass im Fall der BF bis dato kein Verlust ihres Anspruchs auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG ausgesprochen wurde, ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen des AMS ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Frage, ob beide Bescheide des AMS als in Beschwerde gezogen anzusehen sind:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gegenständlich beinahe identische Bescheide hinsichtlich des Verlusts der Notstandshilfe erlassen hat. Beide Bescheide unterscheiden sich ausschließlich im Datum und dem Zeitraum, für den der Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen wurde.

Zunächst verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass seitens der BF im Beschwerdeschriftsatz lediglich der Bescheid vom 20.06.2014 angesprochen wurde und bezüglich des Bescheides hier klar im Singular gesprochen wird.

Dessen ungeachtet ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber klar erkennbar, dass sich die Beschwerde gegen beide Bescheide des AMS richtet, zumal die BF in ihrem Rechtsmittel vom 10.07.2014 den Verlust der Notstandshilfe hinsichtlich des gesamten Zeitraumes vom 19.05.2014 bis 29.06.2014 bekämpft. Insoweit erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht beinahe denkunmöglich, lediglich den Bescheid vom 20.06.2014 als in Beschwerde gezogen zu betrachten, während der andere - zeitlich frühere - als rechtskräftig angesehen wird.

Folglich sind beide Bescheide in Beschwerde gezogen.

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.05.2014 bis zum 18.06.2014 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der BF vom AMS eine Beschäftigung mit kollektivvertraglichem Lohn zugewiesen wurde. Darüber hinaus kann den Ausführungen in der Beweiswürdigung entnommen werden, dass die BF diese Beschäftigung nicht antrat.

Dem eingeholten Gutachten zufolge ist die BF eingeschränkt arbeitsfähig und wäre es ihr in Anbetracht ihres Gesundheitszustands möglich und zumutbar gewesen, die zugewiesene Beschäftigung (Einsatzgebiete: Reinigungskraft, Büroreinigung und Reinigung in einer Geschäftsfiliale) im zugewiesenen Ausmaß von 18 Wochenarbeitsstunden tatsächlich auszuüben. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung zweifellos um eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 Abs 2 AlVG; der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass irgendein sonstiges Zumutbarkeitskriterium iSd § 9 Abs 2 AlVG, wie etwa im Hinblick auf die Wegzeit, nicht erfüllt gewesen wäre.

Die BF hat sich durch ihr Verhalten somit iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG geweigert, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen und wurde daher der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen.

Was die Dauer des Verlusts anbelangt, so normiert § 10 Abs 1 AlVG, dass der Verlust für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen eintritt; die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Fall der BF ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen des AMS ersichtlich, dass bis dato kein Verlust ihres Anspruchs auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG ausgesprochen wurde. In Anbetracht dessen ist der nunmehr ausgesprochene Verlust vom 19.05.2014 bis zum 18.06.2014 jedenfalls gesetzlich gedeckt, zumal mit diesem Tag der Anspruch der BF auf Notstandshilfebezug vorläufig endete.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Weigerung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens der BF selbst - als geklärt.

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